Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 1 StR 462/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4245

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016B1STR462.16.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
1 [X.]

vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.,
3.
wegen
[X.]
hier:
Revision des Angeklagten K.

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
______________________

[X.] § 244 Abs. 1 Nr. 3

Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen [X.] vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2016

1 [X.]

LG Würzburg
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 2. und 3. auf dessen Antrag

am 11. Oktober
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO, § 357 StPO und entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2016, auch soweit es die Mitangeklagten De.

und D.

betrifft, im Schuld-spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten im Fall III.8. der Urteilsgründe jeweils des versuchten Diebstahls in Tatein-heit mit versuchter Sachbeschädigung schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K.

gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen [X.] in vier Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl und mit versuchtem Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuld-spruchänderung im Fall III.8. der Urteilsgründe (§
349 Abs.
4 StPO, § 354 Abs.
1 StPO entsprechend); im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 1
-
3
-
Abs.
2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß
§
357 StPO auf die Mitan-geklagten De.

und D.

zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

2. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

a) Die Verurteilung des Angeklagten K.

in den Fällen III.1.
bis III.3.
und III.6.
der Urteilsgründe jeweils wegen [X.] (§
244 Abs.
1 Nr.
3
[X.]) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§
303 [X.]) ist rechts-fehlerfrei.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s brachen in diesen Fällen die
Angeklagten K.

und De.

, im Fall III.6.
zudem gemeinsam mit dem Mitangeklagten D.

, auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen nachts auf, in denen deren Insassen schliefen. Die Angeklagten entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartpho-nes, Ringe und Bargeld, um sich zu bereichern. Durch den Aufbruch der Schlösser bzw. Fenster entstand jeweils erheblicher Sachschaden. Im Fall III.1.
der Urteilsgründe wachte die Geschädigte V.

, die mit ihrer fünfköpfi-gen Familie im Wohnwagen schlief, während des Tatgeschehens auf, weil sie Geräusche hörte und das Leuchten einer Taschenlampe in den Wohnwagen und ihr Gesicht sah. Seitdem träumt sie häufig von der Tat, leidet unter Schlaf-störungen und wacht mitunter stündlich auf.

[X.]) Bei den auf Autobahnparkplätzen geparkten Wohnmobilen bzw. Wohnwagen, die zu den [X.] von den Insassen zur Übernachtung genutzt wurden, handelte es sich um Wohnungen im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.].
2
3
4
5
-
4
-

(1)
Der [X.] hat bislang noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmobh-

244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] tatbestandlich erfasst werden. Nach sei-n-.S.v.
§
306a Abs.
1 Nr.
1
[X.], wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittel-punkt seines Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmit-tel, sondern auch in der
Nutzung
zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Ein-nahme von Mahlzeiten u.ä. zum Ausdruck kommt ([X.], Beschluss vom 1.
April 2010

3 [X.], [X.], 519 mit [X.] [X.]/[X.] 2011, 41 f.). Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung ([X.] [X.]O). Dementsprechend bewertet
der [X.] ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i.S.v.
§
306a Abs.
1 Nr.
1 [X.], wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird.

(2) In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurteilt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i.S.v.
§
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] handelt (bejahend etwa: [X.] in [X.], 12. Aufl., § 244 Rn.
75 und [X.]/[X.]/[X.], [X.]andkommentar Gesamtes Strafrecht, 3.
Aufl., §
244 Rn.
28; [X.] wohl auch Fischer, [X.], 63.
Aufl., §
244 Rn.
46 und [X.] in [X.] [X.], 2.
Aufl., §
244 Rn.
46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: [X.] in [X.], 3. Aufl., §
244 Rn.
42; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: [X.] in [X.], 2.
Aufl., § 244 Rn.
58 sowie [X.] in Matt/

[X.], [X.], §

6
7
-
5
-
Tatbestand des
§ 244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] vgl. auch [X.], [X.] 2002, 153; [X.], NStZ 2001, 511; [X.] in Festschrift für [X.], 2003, S.
295).

(3) Die Entstehungsgeschichte und vor allem der Zweck von §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] sprechen dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.

([X.])
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6.
Gesetz zur Re-form des Strafrechts (6. [X.]) vom 26. Januar 1998 ([X.], 178) aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] aF her-ausgenommen und zum [X.] aufgewertet. Der [X.] aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen [X.] mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das [X.] des § 243 Abs. 2 [X.] findet auf [X.] keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 [X.] nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr. 3 [X.] von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin
dem Schutzbereich des §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] unterfallen (vgl. [X.], [X.] vom 24.
April 2008

4 [X.], [X.], 514). Der [X.] des §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist dabei eigenständig und anhand des be-sonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 244 Rn.
75).

Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des [X.] mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in 8
9
10
-
6
-
die Intimsphäre des Opfers eingreife
und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Woh-nungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüs-tungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Anlass
für die [X.]öherstufung des [X.] war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung

und damit besonders [X.]

aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungsein-bruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2001

4 [X.], [X.]R [X.] §
244 Abs.
1 Nr. 3 Woh-nung
1; Beschluss vom 24.
April 2008

4 [X.], [X.], 514; jeweils mwN). [X.] also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 [X.] neben dem Schutz des
Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat-
und Intim-sphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuord-nen sind.

([X.]) Ausgehend vom Schutzzweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöh-ten Eigentums-
und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privat-
und Intimsphäre vermitteln (vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
244 Rn.
75; vgl. insoweit auch [X.], Beschluss vom 1.
April 2010

3 [X.], [X.], 159 bzgl. §
306a Abs.
1 Nr.
1 [X.]).

([X.]) Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.] beschränke sich auf Räumlichkeiten, die [X.] dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen (vgl. [X.] in [X.], 2.
Aufl., § 244 Rn.
58; [X.] in Matt/[X.], [X.], §
244 11
12
-
7
-
Rn. 14) oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden (vgl.
Kühl in
Lackner/Kühl, [X.], 28.
Aufl., Rn. 11), folgt dem der Senat nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen re-gelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.], wenn sie entspre-chend genutzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2001

4 StR 59/01, [X.], 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Un-terkunft eine räumliche Privat-
und Intimsphäre vermitteln (vgl. [X.]/[X.]/
[X.], [X.]andkommentar Gesamtes Strafrecht, 3.
Aufl., §
244 Rn.
28; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
244 Rn.
30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. [X.] in [X.] [X.], 2.
Aufl., §
244 Rn.
46; zu [X.]otelzimmern vgl. auch [X.] [X.]O [X.], 68;
[X.] in [X.], 12. Aufl., § 244 Rn.
75 sowie [X.]/[X.] [X.]O). Das [X.] von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. [X.] [X.]O; Fi-scher, [X.], 63.
Aufl., §
244 Rn.
46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den In-sassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwa-gen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
244 Rn.
42).

(4) Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sin-ne des §
244 Abs.
1 Nr. 3 [X.]. Für die vorübergehende Nutzung als [X.]
-
8
-
nung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Das Aufbrechen der Wohnmobile und Wohnwagen und die anschließende Entwendung von in den Fahrzeugen befindlichen Wertgegenständen, erfüllte daher in den Fällen III.1.
bis III.3.
und III.6.
der Urteilsgründe jeweils den Tatbestand des [X.] gemäß §
244 Abs.
1 Nr.
3 [X.].

b) Soweit das [X.] im Fall III.8.
der Urteilsgründe den Angeklag-ten K.

neben versuchtem Diebstahl auch wegen tateinheitlich verwirklich-ter (vollendeter) Sachbeschädigung verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Die Sachbeschädigung war in diesem Fall trotz der [X.] eines Fahrzeugschlosses lediglich versucht (§ 303 Abs. 3 [X.]). Der [X.] ändert den Schuldspruch für alle drei Angeklagten entsprechend ab.

[X.]) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des [X.]s stellte a-ge [X.].

.

ein im Eigentum des Freist[X.]ts Bayern en. Am 21.
August 2015 gegen 3.50 Uhr versuchten die Angeklagten aus diesem Fahr-zeug einen hinter der Windschutzscheibe platzierten Geldbeutel zu entwenden, um ihn für sich zu behalten. Entsprechend ihrem [X.] gingen die Angeklag-ten arbeitsteilig vor. Der Mitangeklagte De.

kniete sich auf der [X.]öhe des [X.] hin und brach das Türschloss mit einem Messer auf, während der Angeklagte K.

das Geschehen abschirmte. Der [X.] D.

saß etwa 100 Meter abseits auf einer Bank, um den Tatort abzu[X.]n. Durch das Aufbrechen des Fahrzeugs entstand ein Sachschaden von a-n-14
15
-
9
-
vertretbar hoch erschien, brachen sie ihr Vorhaben ab und flohen gemeinsam ohne Beute in ein angrenzendes Waldstück.

[X.]) Zwar ist durch das Aufbrechen des Türschlosses ein erheblicher Sachschaden entstanden. Das Aufbrechen des Fahrzeugs war jedoch wegen der insoweit bestehenden, für den Eigentümer, den Freist[X.]t Bayern, seitens der eingesetzten Polizeibeamten erteilten Einwilligung objektiv gerechtfertigt. worden. Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrechen des Fahrzeugs ein, um die Angeklagten beim Versuch, die hinter der Windschutzscheibe platzierte Geldbörse zu entwenden, beobachten und sie wegen dieser Tat überführen zu können. Im [X.]inblick darauf, dass die Angeklagten von der Einwilligung keine Kenntnis hatten, fehlt es jedoch am subjektiven [X.]. [X.] zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 242, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr. 1, §
22 [X.]) haben sich die Angeklagten daher trotz Sub-stanzbeschädigung lediglich wegen versuchter Sachbeschädigung (§
303 Abs.
3 [X.]) strafbar gemacht. Da es sich bei dem Lockfahrzeug nicht um ein zu Wohnzwecken eingerichtetes Fahrzeug handelte und eine Fehlvorstellung der Angeklagten hierüber nicht festgestellt wurde, hat das [X.] die
Tat rechtsfehlerfrei nicht als versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2, § 22 [X.]) eingestuft.

[X.]) Der Senat ändert daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall III.8.
der Urteilsgründe auf versuchten Diebstahl im [X.] schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung ab.
§
265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass das Land-gericht für diese Tat des Angeklagten K.

eine niedrigere Einzelstrafe [X.] hätte, wenn es trotz der Substanzbeschädigung lediglich von einer ver-16
17
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10
-
suchten Sachbeschädigung als in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl [X.] Tat ausgegangen wäre.

[X.]) Gemäß §
357 StPO
ist die Schuldspruchänderung auf die nicht revi-dierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Subsumtion niedrigere Strafen [X.] hätte.

3. [X.] beruht auf §
473 Abs.
1 und 4 StPO. Ange-sichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklag-ten K.

mit den vollständigen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Graf Jäger Cirener

Radtke Mosbacher
18
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Meta

1 StR 462/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 1 StR 462/16 (REWIS RS 2016, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 462/16

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