Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 54

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VO[X.]KES URTEI[X.] [X.]/04 Verkündet am: 22. Dezember 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] §§ 474 ff. Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kauf-sache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. [X.]) verwehrt.

[X.], Urteil vom 22. Dezember 2004 - [X.]/04 - O[X.]G Koblenz

[X.]G Koblenz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Rich-ter Dr. [X.]eimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2004 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger kaufte vom [X.]n, einem Kraftfahrzeughändler, am 5. Oktober 2002 einen gebrauchten Pkw [X.] zum Preis von 6.500 •. Abweichend von der Absicht des [X.], das Fahrzeug privat zu nutzen, ent-hält der Vertrag folgende "Sondervereinbarung": "Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr 1995. EZ 03.00 in [X.]". Diese Abrede beruhte darauf, daß dem Zeugen [X.]

, der für den Kläger die Kaufverhandlungen mit dem [X.]n führte, bekannt war, daß der [X.] das Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem er die Gewährleistung ausschließen konnte. Deshalb deklarierte der Zeuge - 3 - [X.] den Kauf gegenüber dem [X.]n als Händlergeschäft. In Kenntnis dieser Zusammenhänge unterzeichnete der Kläger den Vertrag mit der vom Zeugen [X.] handschriftlich eingefügten Sondervereinbarung. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der [X.], das Fahrzeug weise technische Mängel auf und sei abweichend von den Angaben im [X.] [X.] bereits in [X.] zum Verkehr zugelassen gewesen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der zwischen den [X.] vereinbarte [X.] sei wirksam. Dem stehe weder § 475 [X.] noch § 444 [X.] entgegen. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 [X.]), bei dem die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden könne (§ 475 [X.]), liege nicht vor. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug - entgegen der [X.] als Händlergeschäft - objektiv als Verbraucher (§ 13 [X.]) ge-kauft. Der Verbraucherschutz nach § 474 ff. [X.] greife aber nur dann ein, wenn der Vertragspartner die die [X.] begründenden [X.] gekannt habe oder hätte kennen müssen, nicht aber dann, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Vertragspartner - wie hier - wahrheitswidrig als Unternehmer ausgegeben habe, um sich unter Verzicht auf eine Gewährlei-- 4 - stung den nur für den Verkauf an einen Händler ausgehandelten günstigen Preis zu sichern. Daß der [X.] von der [X.] [X.] habe oder hätte haben müssen, habe der insoweit beweisbelastete Kläger nicht bewiesen. Eine etwaige Kenntnis des Zeugen [X.]

, auf dessen [X.] das Fahrzeug ausgestellt war und der dieses dem Kläger nach dem Kauf übergab, müsse sich der [X.] nicht zurechnen lassen, da der Zeuge [X.] nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht Vertreter des [X.] gewesen sei. Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei nicht gegeben. Voraussetzung für die Umgehung sei, daß der Unternehmer durch die Gestaltung des Vertrages bewußt Rechte des Verbrau-chers beschneiden wolle. So liege es hier aber nicht, weil allein der von dem Kläger eingeschaltete Zeuge [X.] für die falsche Bezeichnung des [X.] verantwortlich gewesen sei. Schließlich stehe der Berufung des [X.]n auf den [X.] auch § 444 [X.] nicht entgegen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß der [X.] die frühere Zulassung des Kraftfahrzeugs in [X.] arglistig verschwiegen habe, nicht geführt. Dem [X.] [X.] sei dies bekannt gewesen. Dessen Wissen sei dem Kläger ge-mäß § 166 [X.] zuzurechnen. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Fall das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 5. Oktober 2002 geschlossen wurde (Art. 229 § 5 Satz 1 [X.][X.]). - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus mit Recht angenommen, daß die für den Verbrauchsgüterkauf geltende Vorschrift des § 475 Abs. 1 [X.] dem in einem Kaufvertrag vereinbarten [X.] dann nicht entgegensteht, wenn der Vertragspartner des Unternehmers diesem bei [X.] einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, um das Ge-schäft zustande zu bringen. Der Auffassung der Revision, auch in einem sol-chen Fall hätten die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. [X.] ein-zugreifen, kann nicht gefolgt werden. a) Ein Verbrauchsgüterkauf liegt - von dem in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Ausnahmefall abgesehen - dann vor, wenn ein Verbraucher von ei-nem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daß der [X.] bei dem Geschäft als Unternehmer (§ 14 [X.]) handelte, steht ebensowenig im Streit wie der Umstand, daß der Kläger das Fahrzeug nicht - wie im [X.] angegeben - als Händler, sondern für einen Zweck kaufen wollte, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des [X.] zugerechnet werden kann (§ 13 [X.]). Der Wortlaut des § 13 [X.] läßt allerdings nicht erkennen, ob der [X.], von dem die [X.] nach §§ 13, 474 [X.] ab-hängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 13 Rdnr. 30). Die Frage, inwieweit sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrages - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsäch-lichen Gegebenheiten richtet, kann aber in dem hier zu beurteilenden besonde-ren Fall der bewussten Täuschung des Vertragspartners über den [X.] dahinstehen. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften der §§ 474 ff. [X.] finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluß des Vertrages wahrheitswidrig als [X.] 6 - bender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (ebenso MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 474 Rdnr. 23; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 310 Rdnr. 48; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 13 Rdnr. 28; [X.]/[X.] (2004), § 491 Rdnr. 42; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 474 Rdnr. 3; [X.], NJW 2003, 1975, 1979; unklar [X.]/[X.], [X.] (2004), § 474 Rdnr. 9). Die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im Verbraucherschutzrecht gel-tenden Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]; MünchKomm[X.]/ [X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluß mit einem Verbrau-cher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die [X.] übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den [X.] nicht dadurch erschleichen, daß er sich gegenüber dem Un-ternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluß zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach [X.] und Glauben (sog. "venire contra fac-tum proprium") verwehrt (MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Verbraucherbegriff sprechen gegen eine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, wenn dem [X.] ein gewerblicher Geschäftszweck vorgetäuscht wird. Die Formulierung des § 13 [X.] geht zurück auf die im wesentlichen gleichlautende [X.] in Art. 29 [X.][X.]. In der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.] zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, daß es für die Einordnung eines [X.] als Verbrauchergeschäft entscheidend auf die erkennbaren Umstände des Geschäfts ankomme; könne die [X.] auch bei [X.] sämtlicher Umstände nicht erkennen, daß ein Geschäft nach dem - 7 - Willen des [X.]eistungsempfängers weder seiner beruflichen noch seiner gewerb-lichen Tätigkeit dienen solle, so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Absichten des [X.]eistungsempfängers so eingeordnet werden, wie es sich nach den Umständen darstelle (BT-Drucks. 10/504, [X.]). Dies hat - erst recht - für eine bewußte Täuschung zu gelten. Entgegen der Auffassung der Revision ist der vom Vertragspartner ge-täuschte Unternehmer in einem solchen Fall nicht auf eine Anfechtung des [X.] wegen arglistiger Täuschung über die [X.] be-schränkt. Es widerspräche [X.] und Glauben, wenn der täuschende Vertrags-partner sein mit der nachträglichen Aufdeckung der Täuschung nunmehr ver-folgtes Ziel, sich unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften vom Vertrag zu lösen, durchsetzen könnte. Es steht dem Unternehmer deshalb frei, seinen Vertragspartner an dessen eigenen falschen Angaben - und damit an dem nicht vom Verbraucherschutz erfassten Vertrag - festzuhalten. Ein Verstoß gegen die im Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende Unabdingbarkeit des Verbraucherschutzes liegt darin nicht (ebenso MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) gebührt Vorrang vor dem Interesse des unredlichen Vertragspartners. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen hat [X.] nicht, wie die Revision meint, hinter dem Verbraucherschutz ebenso zu-rückzutreten wie hinter dem Minderjährigenschutz. Während der Minderjährige aufgrund seiner entwicklungsbedingten Unreife vor den Rechtsfolgen seiner Handlungen auch dann zu schützen ist, wenn er die Volljährigkeit vortäuscht, verdient der erwachsene Verbraucher, der einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, keinen Schutz. Denn die Verbraucherschutzvorschriften, die dem Ausgleich der strukturellen Unterlegenheit des Verbrauchers im Geschäftsver-kehr dienen (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Vor §§ 13, 14, Rdnr. 60 ff.), [X.] 8 - zen - anders als die Vorschriften zum Schutz des Minderjährigen - einen ver-antwortlich handelnden Verbraucher voraus. b) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-schen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. [X.]), die in Um-setzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, Amtsbl. [X.] vom 7. Juli 1999, [X.] 171/12) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Zwar stellt die Definition des Verbrau-cherbegriffs in Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie ebenso wie die im wesentlichen gleichlautende Formulierung in § 13 [X.] nicht ausdrücklich klar, nach welchen Kriterien der für die [X.] maßgebliche Geschäftszweck zu bestimmen ist. Es unterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel, daß auch nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie demjenigen die spätere Berufung auf die Schutzvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist, der seinem [X.] bei Abschluß des Vertrages einen beruflichen oder gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, um den Vertrag mit ihm zustande zu bringen. Zum einen ist auch im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz von [X.] und Glauben anerkannt (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 310 Rdnr. 48 un-ter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Gerichtsstandsver-einbarungen, [X.] 1976, 1851 [X.]. 11 und [X.] 1984, 2417 [X.]. 18). Dies spricht dafür, daß auch nach dem Gemeinschaftsrecht derjenige, der ei-nen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, sich nicht entgegen seiner eige-nen Einlassung bei Vertragsschluß später auf eine rein private Nutzung berufen kann (MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Für dieses Ergebnis kommt es - im Gemeinschaftsrecht ebenso wie im [X.] Recht (dazu oben unter [X.]) - nicht darauf an, ob dem täuschenden Vertragspartner aufgrund des von ihm - 9 - angegebenen gewerblichen Geschäftszwecks die [X.] ab-gesprochen wird, oder ob er - begrifflich - zwar als Verbraucher eingeordnet, ihm aber die Berufung auf seine [X.] nach [X.] und Glau-ben verwehrt wird. Zum anderen ist der persönliche Anwendungsbereich der [X.] nicht allein aus dieser Richtlinie heraus zu bestimmen. Der [X.] in Art. 1 Abs. 2 lit. a ist im Zusammenhang mit der gleichlauten-den Definition des Verbrauchers in zahlreichen anderen Richtlinien des [X.] zu sehen (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verbraucherkredit-richtlinie; Nachweise zu weiteren Richtlinien, die eine entsprechende Definition des Verbrauchers enthalten, bei [X.]/[X.], aaO, § 13 Rdnr. 4) und stimmt wörtlich überein auch mit den Begriffsdefinitionen in den zwischenstaatlichen Übereinkommen zum [X.] Zivilprozeßrecht (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) und zum [X.] Kollisionsrecht (Art. 5 [X.], umgesetzt in [X.] Recht durch Art. 29 [X.][X.]). In diesen dem [X.]-Recht nahestehenden Über-einkommen ist das Konzept des Verbrauchergeschäfts im [X.] Recht erstmals entwickelt worden. Damit können die Materialien zu den Übereinkom-men, insbesondere der zum [X.] vorliegende Giuliano-[X.]agarde-Bericht (Anlage zur Denkschrift zum Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragli-che Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, 33 ff.) als Rechtserkenntnisquelle nicht nur für das Verständnis des Verbraucherbegriffs in den [X.] Vorschriften (§ 13 [X.], Art. 29 [X.][X.]), sondern auch als [X.] für den [X.] Verbraucherbegriff im [X.]-Richtlinienrecht einschließlich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie herangezogen werden (AnwKomm-[X.] [2002], Kauf-R[X.] Art. 1 Rdnr. 19; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 13 Rdnr. 28). Nach den Erläuterungen zu Art. 5 [X.] im Giu-liano-[X.]agarde-Bericht scheidet die Einordnung als Verbraucher aus, wenn sich der [X.]eistungsempfänger "als Berufsangehöriger" ausgibt und die andere Partei - 10 - gutgläubig ist (aaO, 55). In die gleiche Richtung gehen die entsprechenden Ausführungen in der Denkschrift zum Übereinkommen (BT-Drucks. 10/503, 21, 26), die wörtlich in die Gesetzesbegründung zu Art. 29 [X.][X.] (BT-Drucks. 10/504, 79; oben wiedergegeben unter [X.]) übernommen worden sind. Damit ist auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang, in dem die [X.]richtlinie steht, zu ersehen, daß die Schutzvorschriften für den Verbraucher nach dem [X.]-Richtlinienrecht nicht eingreifen sollen, wenn der [X.]eistungsempfänger seinem Vertragspartner einen gewerblichen [X.] vortäuscht (ebenso - zur Klauselrichtlinie - Wolf, in Wolf/[X.][X.]indacher, [X.], 4. Aufl., Ri[X.]iArt. 2 Rdnr. 6). 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter [X.] gegen § 288 ZPO den Zeugen [X.] nicht als rechtsgeschäftlichen Ver-treter des [X.]n angesehen. Die Revision meint, es sei eine von der Kläge-rin zugestandene, unstreitige Tatsache gewesen, daß der Zeuge [X.] bei [X.] als Vertreter des [X.]n gehandelt habe. Deshalb müsse sich der [X.] die Kenntnis des Zeugen [X.] zurechnen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es somit darauf an, ob der Zeuge gewusst habe, daß der Kläger kein Händler gewesen sei. Damit dringt die Revision nicht durch. Zwar hat auch der Kläger in seinen Schriftsätzen den Zeugen [X.] ge-legentlich als "Vertreter" des [X.]n bezeichnet. Aus dem [X.] ergibt sich aber, daß der Kläger damit nur eine tatsächliche Beteiligung des Zeugen an dem Geschäft zum Ausdruck gebracht und nicht vorgetragen oder zugestanden hat, der Zeuge [X.] habe beim Abschluß des [X.] als Vertreter des [X.]n - im Rechtssinne (§ 164 Abs. 1 [X.]) - gehan-delt. Unstreitig ist hinsichtlich der Beteiligung des Zeugen [X.] , daß der [X.] das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände seines Händlerkollegen - des - 11 - Zeugen [X.] - abgestellt hatte und dieser dem Kläger das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, "nach" dem Kauf aushändigte. Hinsichtlich der maßgeblichen Kaufverhandlungen hat das Berufungsgericht dagegen festgestellt, daß der Zeuge [X.] für den Kläger die Kaufverhand-lungen "mit dem Inhaber der [X.]n" - also mit dem [X.]n selbst - führ-te. Dies wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen und entspricht dem eigenen Vortrag des [X.] in seiner Klageschrift, auf den er in der [X.] nochmals Bezug genommen hat. Folgerichtig hat das [X.] Beweis nur darüber erhoben, ob dem [X.]n selbst die Ver-brauchereigenschaft des [X.] bekannt war. Auch diesen [X.] hat der Kläger in der Vorinstanz nicht beanstandet. Danach hatte das [X.] keinen Anlaß für die Annahme, der Kläger habe, wie er jetzt mit der Revision erstmals geltend macht, mit der nicht näher substantiierten Be-zeichnung des Zeugen [X.] als "Vertreter" des [X.]n zum Ausdruck brin-gen wollen, die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien - im Widerspruch zum eigenen, konkreten Vortrag zu den Vertragsverhandlungen in der [X.] - nicht mit dem [X.]n selbst, sondern mit dem Zeugen [X.] als Vertreter des [X.]n geführt worden. Deshalb war es - bei verständiger Würdigung des gesamten Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) - nicht zu [X.]asten des [X.] rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Zeugen [X.] nicht als Vertreter des [X.]n angesehen hat, nachdem auch der in anderem [X.] Zeuge - in Übereinstimmung mit dem Vortrag in der Klageschrift - bekundet hatte, er habe an den Vertragsverhandlungen keinen Anteil gehabt. 4. Zutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem [X.] § 444 [X.] nicht entgegensteht. Die Revi-sion meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 444 [X.] verneint. Dies trifft nicht zu. Nach der von der Revision nicht - 12 - angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war dem Zeugen [X.] bekannt, daß das Fahrzeug vor der Zulassung in [X.] bereits in [X.] zugelassen gewesen war. Diese Kenntnis des Zeugen [X.]

hat das [X.] gemäß § 166 Abs. 1 [X.] dem Kläger zugerechnet. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. Soweit sie meint, der [X.] habe zwar nicht die Zulassung des Fahrzeugs in [X.], wohl aber deren Dauer arglistig ver-schwiegen, handelt es sich um neues Parteivorbringen, das nicht der Beurtei-lung des [X.] unterliegt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daß die Dauer der Erstzulassung in [X.] länger gewesen sei, als der [X.] dem Zeugen [X.] mitgeteilt habe, hat der Kläger erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. März 2004 behauptet. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO waren, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, nicht erfüllt. Auch lag entgegen der Auffassung der Revision kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. [X.] Dr. [X.]eimert [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 91/04

22.12.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04 (REWIS RS 2004, 54)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 54

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 72/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 175/04 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 85/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 215/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 215/10 (Bundesgerichtshof)

Verbrauchsgüterkauf bei branchenfremdem Nebengeschäft einer GmbH; Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung eines Rücktritts im Falle …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.