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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 481/13
vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom [X.] dargelegten Gründen zwei Jahre und fünfzehn Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind (§
349 Abs.
4
StPO).
Im
Übrigen hat die auf Grund der [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Mosbacher
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 481/13 (REWIS RS 2013, 2774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2774
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