Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 3 StR 158/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2763

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 158/13

vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21.
Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 158/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 3 StR 158/13 (REWIS RS 2013, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2763

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