Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 4 StR 346/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2872

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 13.100 € und als Gesamtschuldner in Höhe von weiteren 3.250 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, „davon in zwei Fällen gemeinschaftlich“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten, teils als Gesamtschuldner, angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Klarstellung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt.

3

2. Auf die Sachrüge ist die Einziehungsentscheidung dahin klarzustellen, dass entgegen dem [X.] nicht die erweiterte Einziehung (§ 73a, § 73c StGB) angeordnet ist. Wie sich aus den Begründungsausführungen des [X.]s zweifelsfrei ergibt, bezieht sich die angeordnete Einziehung auf den Wert der Erträge aus den hier abgeurteilten Taten und findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 73, § 73c StGB.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Messing

      

Momsen-Pflanz     

      

Dietsch     

      

Meta

4 StR 346/22

26.04.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 4 StR 346/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 4 StR 346/22 (REWIS RS 2023, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2872

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