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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 13.100 € und als Gesamtschuldner in Höhe von weiteren 3.250 € angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, „davon in zwei Fällen gemeinschaftlich“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten, teils als Gesamtschuldner, angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Klarstellung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt.
2. Auf die Sachrüge ist die Einziehungsentscheidung dahin klarzustellen, dass entgegen dem [X.] nicht die erweiterte Einziehung (§ 73a, § 73c StGB) angeordnet ist. Wie sich aus den Begründungsausführungen des [X.]s zweifelsfrei ergibt, bezieht sich die angeordnete Einziehung auf den Wert der Erträge aus den hier abgeurteilten Taten und findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 73, § 73c StGB.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
[X.] |
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Maatsch |
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Messing |
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Momsen-Pflanz |
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Dietsch |
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Meta
26.04.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 4 StR 346/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 4 StR 346/22 (REWIS RS 2023, 2872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 238/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von Wertersatz
5 StR 603/18 (Bundesgerichtshof)
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Erweiterte Einziehung eines Surrogats
5 StR 447/20 (Bundesgerichtshof)
Einziehung: Zulässigkeit der Wertersatzeinziehung
2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)
Notwendige Feststellungen zur Anordnung einer Wertersatzeinziehung
6 StR 497/23 (Bundesgerichtshof)