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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081216B5STR322.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 322/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016 beschlos-sen:
1.
Die Revision des Angeklagten E.
gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Dezember 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Der Angeklagte M.
hat die Kosten seiner [X.] Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
Der [X.] sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus dem Mobiltelefon des Angeklagten E.
jedenfalls als unbegründet an.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Feilcke
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 322/16 (REWIS RS 2016, 1124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1124
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