Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 61/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 219

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 61/02 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt in der Verhandlung, [X.] am [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2001 wird a) das Verfahren in den Fällen [X.] (betreffend 600 [X.]), 14. und 18. der Urteilsgründe eingestellt; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Angeklagte im Fall [X.] 20. freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und des Handeltrei[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist, und d) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. - 4 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und wegen Handeltrei[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Einheits-jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. 1 1. In den Fällen [X.] (600 [X.]), 14. und 18. der [X.] hat der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Feststellung der nicht geringen Menge nicht unproblematisch erscheint. 2 2. Im Fall [X.] 20. ist der Angeklagte vom Vorwurf vollendeten Handeltrei-[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freizusprechen. Hier hatte der Angeklagte einen Freund beauftragt, die Telefonnummer eines "[X.]" zu erkunden, um festzustellen, ob er etwas von ihm kaufen könne. Hierbei handelt es sich zwar auch um eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, doch ist sie noch weit im Vorfeld des beabsichtigten, noch nicht näher konkretisierten Drogenumsatzes angesiedelt und wird daher nach der Recht-sprechung des [X.] dem [X.] des [X.] - 5 - [X.] zugerechnet (vgl. [X.] - Großer Senat, [X.]. vom 26. Oktober 2005 - [X.], zur [X.] in [X.]St bestimmt). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 4 a) Der Angeklagte hat sich auch im Fall [X.] 19. des vollendeten Handel-trei[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil er einen Freund beauftragt hatte, ihm 10.000 [X.] zu einem Preis von 9.000 DM zu besorgen. Ungeachtet seiner Zweifel, ob dieser dazu in der Lage sei, hat er damit ernsthafte Ankaufsbemühungen unternommen. Entgegen den Bedenken des Senats (Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2005, NJW 2005, 1589) ist bei einem solchen Sachverhalt das Handeltreiben vollendet ([X.]. vom 26. Oktober 2005 - [X.] - zur [X.] in [X.]St bestimmt). 5 b) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. März 2002 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist in den nach der vorgenomme-nen Teileinstellung verbliebenen Fällen die nicht geringe Menge auch bei Zugrundelegung des zutreffenden Grenzwertes von 30 g [X.] ([X.]St 42, 255) rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit hat es daher keine Auswir-kung, dass das [X.] von einem nicht mehr der Rechtsprechung ent-sprechenden Wert von 24 g [X.] ausgegangen war. 6 4. Der Wegfall von vier der 21 Fälle führt zur Aufhebung des [X.]. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, welche Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen im jetzigen [X.]punkt noch geboten ist. Er wird dabei die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten und hier auch den [X.] - 6 - stand, dass das Revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert hat, ohne dass dies der Angeklagte zu vertreten hätte, zu berücksichtigen haben. Vom Eingang der Sache beim Senat bis zur Entscheidung sind etwa drei Jahre und neun Monate vergangen. Bereits die damit verbundene außergewöhnliche Ver-fahrensdauer, die sich nach Erlass des angefochtenen Urteils ergeben hat, muss sich in erheblicher Weise zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Es kommt hinzu, dass in dieser Verfahrensdauer ein [X.]raum enthalten ist, der als Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewertet wer-den muss. Zwar kann die Durchführung eines [X.]s zum Großen Senat des [X.] für Strafsachen nach § 132 [X.] als solche eine Verfahrensverzögerung nicht begründen. Die Aufgabe des [X.] besteht nicht nur darin, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu überprüfen, sondern auch zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zu einer geordneten Fortentwicklung des gesetzten Rechts beizutragen. Der Senat hat in diesem und in einem ähnlichen Fall Anlass gesehen, die Frage der Definition des Begriffs des Handeltrei[X.] und insbesondere die Abgrenzung von [X.] und Vollendung zum Gegenstand eines solchen [X.]s zu machen. Wegen der großen Bedeutung dieser Rechtsfragen und ihrer Schwie-rigkeit erforderte das vorausgehende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 [X.] e[X.]o wie das [X.] selbst eine intensive und zeitraubende Be-fassung zunächst sämtlicher Strafsenate des [X.] und sodann des [X.]. Gleichwohl hätte das gesamte Revisionsverfahren ein-schließlich Anfrage- und [X.] nach § 132 [X.] in deutlich kürzerer [X.] abgeschlossen sein müssen. Es wird Aufgabe des neuen Tatrichters sein, - 7 - diese Verfahrensverzögerung, die nach Einschätzung des Senats mit eindrei-viertel Jahren zu veranschlagen ist, angemessen zu kompensieren (vgl. [X.] NStZ 1999, 181). [X.]

[X.] [X.]

von [X.] [X.]

Meta

3 StR 61/02

15.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 61/02 (REWIS RS 2005, 219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 219

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