Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 48/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3740

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5 StR 48/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 15. August 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicherKörperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten [X.]. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhe-bung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht an-kommt. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Überprüfungnicht stand.Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die [X.] gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifendes Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzu-verlangende [X.] von der jeweiligen Beweislage ab. [X.] Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich da-von ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach [X.] des [X.] grundsätzlich einer eingehenderenDarstellung aller [X.] namentlich auch früherer [X.] relevanter Aussagen. [X.] -regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seinerVerpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Ent-scheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungeneinbezogen hat (vgl. [X.]St 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257; [X.], [X.]. v.26. Februar 2003 [X.] 5 StR 39/03 m. w. N.).Derartige Anforderungen gelten auch hier. Zwar konnten in den [X.] bei der Zeugin [X.]bei ihrer Anzeige am1. Januar 2001 und in von ihr übergebenen Beweismitteln [X.] Schuhe [X.] und ein nicht genutztes, auf ihren Namen gebuchtesFlugticket [X.] Bestätigungen für ihre Angaben gefunden werden, sie sei un-mittelbar zuvor geschlagen worden und es sei in der Woche davor versuchtworden, sie unter Benutzung der übergebenen Schuhe als Kurierin bei [X.] von Rauschgift einzusetzen. Indes lagen Beweise für die Angabe [X.], an diesen Straftaten habe neben ihrem [X.] mittlerweile verstorbenen [X.]Lebensgefährten dessen Bruder, der Angeklagte, mitgewirkt, jenseits ihrerAussage nicht vor. Zudem war eine besonders kritische Würdigung der Aus-sage der Zeugin im Blick auf ihre Vorbelastungen geboten, namentlich aufeine kurz zurückliegende Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in [X.], was das [X.] im Ansatz zutreffendgesehen([X.] f.), indes nicht ausreichend befolgt hat.So läßt das Urteil bei der Begründung der Beweiswürdigung einen [X.] Beleg der danach gebotenen umfassenden Würdigung des [X.]. Das [X.] nimmt zwar fehlendeKonstanz zwischen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung undihren Angaben bei der Polizei an ([X.]), unterläßt es aber, die maßgeb-lichen Unterschiede näher festzustellen und zu bewerten. Hinzu kommt [X.] unerklärte Aussagendivergenz: Einerseits erklärt das [X.]ohne näheren Beleg von Einzelheiten [X.] freilich im Ansatz für sich plausibel [X.]die fehlende Aussagekonstanz mit namentlich angstbedingten [X.] 4 -gungstendenzen der Zeugin ([X.]). Andererseits schließt es aus ihrenausführlichen Schilderungen über einen im Oktober 2000 begangenen, nichtangeklagten Handel des Angeklagten mit Opium und [X.] auf die Glaub-haftigkeit ihrer Darstellung, ohne in diesem Zusammenhang zu problemati-sieren, weshalb die Zeugin hierüber keine Angaben bei der [X.] ([X.] f., 11, 12 f.).Die Beweiswürdigung bedarf danach neuer tatrichterlicher Prüfung. [X.] wird das neue Tatgericht auch die übrigen, teilweise detaillierten Einwän-de der Revision [X.] namentlich im Zusammenhang mit auf Verletzung des§ 261 StPO, teils auch [X.]. § 154 StPO, gestützten Verfahrensrügen [X.] zubeachten haben.[X.] [X.]

Meta

5 StR 48/03

25.03.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 48/03 (REWIS RS 2003, 3740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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