5. Senat | REWIS RS 2017, 5358
ARBEITSRECHT ARBEITSZEIT WORK-LIFE-BALANCE Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung - Antwort auf Anfrage nach § 45 Abs 3 S 1 ArbGG
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
I. Der Zehnte [X.] hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte [X.] an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 [X.] festhält (Beschluss vom 14. Juni 2017 - 10 [X.] (A) -). Der Fünfte [X.] hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe ([X.] 22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 141, 34).
II. Daran hält der [X.] nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten [X.]s im vorgenannten Beschluss vom 14. Juni 2017 (- 10 [X.] (A) - Rn. 61) abgesehen.
|
Koch |
|
Weber |
|
Volk |
|
|
|
Mandrossa |
|
Prinz |
Meta
14.09.2017
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend ArbG Dortmund, 8. September 2015, Az: 7 Ca 1224/15, Urteil
§ 315 Abs 3 S 2 BGB, § 106 S 1 GewO, § 45 Abs 3 S 1 ArbGG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 5 AS 7/17 (REWIS RS 2017, 5358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5358
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 AZR 330/16 (A) (Bundesarbeitsgericht)
Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
10 AZR 330/16 (Bundesarbeitsgericht)
Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer
5 AZR 249/11 (Bundesarbeitsgericht)
Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung
10 AZR 47/17 (Bundesarbeitsgericht)
Weisungsrecht - Betriebliches Eingliederungsmanagement
5 AZR 336/21 (Bundesarbeitsgericht)
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort