Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 10 AZR 330/16 (A)

10. Senat | REWIS RS 2017, 9551

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Gegenstand

Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG


Tenor

1. Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 [X.] eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen muss, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.

2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des [X.] (22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34) ab.

3. Der Zehnte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

4. [X.] wird ausgesetzt.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und hiermit in Zusammenhang stehende Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Entfernung zweier Abmahnungen.

2

Der 1962 geborene Kläger war seit dem 1. April 2001 bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 2. Febr[X.]r 2001 enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

§ 1   

        
        

Art und Ort der Beschäftigung

        
        

1.    

Der Arbeitnehmer wird im Aufgabenbereich Service Center [X.]ord in Münster als Immobilienkaufmann vollzeitbeschäftigt.

        
        

2.    

Die [X.] ist berechtigt, dem Arbeitnehmer auch eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, gegebenenfalls auch unter Veränderung des Arbeitsortes/Einsatzgebietes oder des Aufgabenbereiches zu übertragen. Der Arbeitnehmer ist zuvor zu hören.

        
        

3.    

Die Beteiligung des Betriebsrates bleibt hiervon unberührt.

        
        

§ 2     

        

Anzuwendende Regelungen (Tarifbindung)

        

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.“

3

§ 4 des Manteltarifvertrags vom 14. Oktober 1998 ([X.] Immobilien 1998), geschlossen von der [X.] und der [X.], bestimmt:

        

Versetzung

        

Soll ein Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer versetzt werden, so sind die Betriebsinteressen mit den Arbeitnehmerinteressen abzuwägen. Ergibt sich nach Abwägung der betrieblichen Interessen die Möglichkeit einer Auswahlentscheidung, so sind [X.] Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer ist vor seiner Versetzung zu hören. Die Beteiligung des Betriebsrates nach dem [X.] bleibt hiervon unberührt.“

4

Das Arbeitsverhältnis wurde ab einem nicht näher festgestellten [X.]punkt mit der [X.] fortgesetzt.

5

Mit Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2009 änderten die Parteien § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dahingehend, dass der Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 2010 „in [X.] im [X.] als Assistent K“ beschäftigt wurde. Mit Änderungsvertrag vom 10. März 2010 wurde § 1 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2010 erneut geändert und vereinbart: „Der Arbeitnehmer wird in [X.] als Assistent K im Bereich [X.].“ Die übrigen Vertragsbestimmungen sollten jeweils unberührt bleiben. Der letzte Änderungsvertrag vom 25. [X.]ovember 2010 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Änderung des Arbeitsvertrages

        

1.    

§ 1 Abs. 1 Ihres Arbeitsvertrages (Art und Ort der Beschäftigung) erhält folgende Fassung:

                 

Der Arbeitnehmer wird in [X.] als Immobilienkaufmann im Bereich C and P im Team [X.] vollbeschäftigt.

                 

…       

        

§ 2     

        

Schlussbestimmungen

        

1.    

Alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bleiben unberührt.“

6

Der Kläger war auf dieser Grundlage zu einer Bruttovergütung von 4.165,00 Euro im Team [X.] tätig, welches für Betriebskostenabrechnungen zuständig ist, die zentralisiert am Standort [X.] durchgeführt werden. Das Team ist dem Betrieb [X.] ([X.]) zugerechnet, welcher vorrangig Verwaltungsaufgaben für das Facility Management ausführt.

7

Unter dem 24. April 2013 sprach die Beklagte eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen „Arbeitszeitbetrugs“ aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich ([X.] 3. Juli 2014 - 15 [X.] -). Der Kläger wurde nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses beschäftigt.

8

Unter dem 18. März 2014 sandte eine Mitarbeiterin aus dem Team [X.] eine E-Mail an den Betriebsratsvorsitzenden, worin es heißt: „Wir, das Team [X.], lehnen eine Zusammenarbeit mit Herrn [X.] in Zukunft ab!“ Die Mitarbeiterin beschrieb den Kläger als unkollegial und unkooperativ; er habe teamübergreifende Aufgaben ignoriert oder fehlerhaft ausgeführt und die Regelungen zur Vertrauensgleitzeit stark missbraucht. Am 25. März 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Team [X.] und dem Betriebsratsvorsitzenden statt, das ohne Ergebnis blieb. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob sämtliche Teammitglieder an dem Treffen teilnahmen.

9

Mit E-Mail vom 6. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab dem 1. [X.]ovember 2014 zunächst für sechs Monate in ihrem „Archiv-Projekt“ am Standort [X.] eingesetzt. Sie erinnerte zudem an die bereits erörterte Alternative, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] erhob Einwände gegen die Versetzungsankündigung und wies [X.]. auf die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung hin. Die Beklagte erklärte daraufhin, sie schiebe die Versetzung für die Dauer des Prozessarbeitsverhältnisses auf. In einem Gespräch am 28. Jan[X.]r 2015 konnten einvernehmliche Lösungen nicht erzielt werden.

Mit Schreiben vom 23. Febr[X.]r 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde befristet für die [X.] vom 16. März 2015 bis zum 30. September 2015 im Team [X.], [X.]/Archiv, am Standort [X.] eingesetzt. Immobilienkaufleute dieses Teams wurden im Projekt „Digitalisierung des Liegenschaftsarchivs“ beschäftigt und durch Mitarbeiter des Teams [X.] unterstützt. Daneben bestand ein Projekt „Optimierung der Mietvertragsakten im Archiv“, bei welchem ebenfalls Immobilienkaufleute tätig wurden. Die Beklagte sagte dem Kläger eine Kostenerstattung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für maximal 24 Monate zu und forderte ihn auf, Schlüssel und [X.] für das Gebäude in [X.] spätestens bis zum 6. März 2015 zurückzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. März 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Weisung zurückzunehmen, was diese mit Schreiben vom 12. März 2015 ablehnte.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat [X.] mit Sitz in [X.] zu der Versetzung an. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 2 [X.]r. 4 [X.] unter Hinweis auf Beschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Team in [X.]. Ein daraufhin eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren (Arbeitsgericht [X.] - 10 [X.] -) wurde zwischenzeitlich für erledigt erklärt. Unter dem 11. März 2015 wurde dem Betriebsrat die vorläufige Umsetzung der [X.] gemäß § 100 [X.] angezeigt, der Kläger wurde entsprechend unterrichtet. Der Betriebsrat gab zu der vorläufigen Maßnahme keine Stellungnahme ab.

Der Kläger nahm die Arbeit am Standort [X.] nicht auf, worauf ihn die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2015 wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit abmahnte. Er wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 1. April 2015 zurück. Unter dem 22. April 2015 erging eine zweite Abmahnung.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2015, zugegangen am selben Tag, sprach die Beklagte die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 31. Dezember 2015 aus. Das Arbeitsgericht [X.] hat mit Urteil vom 8. September 2015 der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben, das [X.] mit Urteil vom 17. März 2016 (- 17 [X.] 1661/15 -) die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Die zugelassene Revision ist beim [X.] des [X.] (- 2 [X.] -) anhängig.

Die Beklagte meldete den Kläger bei der Sozialversicherung ab und nahm ab April 2015 keine Gehaltszahlungen mehr vor. Der Kläger erhielt ab dem 21. April 2015 Zahlungen der [X.]. Mit Schreiben vom 15. April 2015 forderte ihn die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der für die [X.] vom 16. März 2015 bis zum 31. März 2015 geleisteten Vergütung iHv. 1.113,66 Euro auf.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 sei unwirksam und er habe sie nicht befolgen müssen. Die Abmahnungen seien deshalb unwirksam und er habe Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung. Maßgeblich hinsichtlich des [X.] sei ausschließlich der Änderungsvertrag vom 25. [X.]ovember 2010. Unabhängig hiervon sei aber auch aus dem Arbeitsvertrag vom 2. Febr[X.]r 2001 kein Weisungsrecht der [X.] herzuleiten; vorübergehende Versetzungen erfasse die [X.] nicht. Bei einem weiter gehenden Verständnis wäre die Bestimmung intransparent, jedenfalls aber unangemessen benachteiligend, da sie die Arbeitnehmerinteressen nicht hinreichend berücksichtige. Die Weisung sei auch aufgrund von Verfahrensverstößen unwirksam, denn er sei nicht ausreichend entsprechend der Bestimmungen seines Arbeitsvertrags, des [X.] Immobilien 1998 und der „Gesamtbetriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche bei [X.]“ vom 24. Febr[X.]r 2010 ([X.] Mitarbeitergespräche) angehört worden. Die Weisung entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen. Die Versetzung sei darauf angelegt, das obsiegende Urteil hinsichtlich der Kündigung vom 24. April 2013 zu unterlaufen und ihn zu maßregeln.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, in der [X.] vom 16. März 2015 bis 30. September 2015 seine Arbeitsleistung gemäß Weisung der [X.] vom 23. Febr[X.]r 2015 im Team [X.], [X.] am Standort [X.] zu erbringen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 26. März 2015 und vom 22. April 2015 aus der Personalakte zu entfernen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die ausstehende Vergütung für die Monate April bis August 2015 iHv. [X.] Euro brutto abzüglich eines auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs für den Leistungszeitraum vom 21. April 2015 bis zum 31. August 2015 iHv. 6.133,76 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.113,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2015 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsanweisung vom 23. Febr[X.]r 2015 sei rechtmäßig. Die Angabe des [X.] im letzten Änderungsvertrag sei rein deklaratorisch. Die [X.] entspreche - ebenso wie § 4 [X.] Immobilien 1998 - inhaltlich § 106 [X.] und halte einer Inhalts- und Transparenzkontrolle stand. Die Weisung entspreche billigem Ermessen. Eine Tätigkeit des [X.] in seinem alten Team sei aufgrund der verweigernden Haltung der anderen Mitarbeiter nicht möglich gewesen, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit am Standort [X.] habe nicht bestanden. Die Unstimmigkeiten im Team hätten nicht aus dem Kündigungsschutzprozess resultiert, sondern aus dem Arbeitsverhalten des [X.]. Eine Konfliktlösung unter Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden habe die Beklagte nicht erzielen können. Die vorübergehende Versetzung habe Ruhe in das Team bringen sollen. Die Aufgaben in dem Projekt in [X.] hätten aus Kostengründen vorrangig von eigenen Mitarbeitern und nicht von Leih- und [X.]arbeitnehmern erledigt werden sollen. Der Kläger sei angehört und das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abmahnungen seien angesichts der Rechtmäßigkeit der Weisung zu Recht erfolgt. Selbst bei einer unbilligen [X.] habe der Kläger seine Arbeitspflicht verletzt, da er dieser zunächst hätte folgen müssen. Unabhängig hiervon habe kein Vergütungsanspruch bestanden, da der Kläger nicht leistungswillig gewesen sei. Jedenfalls müsse er sich die durch die [X.]ichtaufnahme der Tätigkeit in [X.] entgangene Vergütung gemäß § 615 [X.]tz 2 [X.] anrechnen lassen. Die Beklagte habe deshalb auch einen Anspruch auf Rückzahlung der für die [X.] vom 16. März 2015 bis zum 31. März 2015 gezahlten Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung und eine Verurteilung des [X.] entsprechend der Widerklage.

B. Der Senat ist derzeit an einer abschließenden Entscheidung über die zulässige Revision der [X.] gehindert. Die Weisung der [X.] vom 23. Febr[X.]r 2015 wi[X.]prach zwar weder arbeitsvertraglichen noch tariflichen Bestimmungen und verstieß auch nicht gegen das [X.] des § 612a [X.]. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Die Weisung entsprach aber - wie das [X.] zu Recht annimmt - nicht billigem Ermessen iSv. § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]. Deshalb war der Kläger nach Auffassung des Senats nicht - auch nicht vorläufig - verpflichtet, ihr nachzukommen. Damit weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsaufassung des [X.] (22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34) ab. Daher bedarf es nach § 45 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. Bis zu dessen Entscheidung ist das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen.

I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

1. [X.]ach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein Kläger zugleich mit seinem Hauptantrag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Begründungselement aus der Entscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist dessen Eignung, über den konkreten Gegenstand hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestand des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ([X.] 21. Oktober 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 mw[X.]; vgl. auch [X.] 28. September 2006 - [X.]/05 - Rn. 12, [X.]Z 169, 153). Ein [X.] ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird ([X.] 18. Jan[X.]r 2017 - 7 [X.] - Rn. 19 mw[X.]).

2. Hiernach ist der [X.] zulässig. Er ist nach der vor dem [X.] erfolgten Klarstellung auf den Umfang der Leistungspflicht des [X.] gerichtet und damit auf ein Element eines Rechtsverhältnisses (vgl. dazu [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] - Rn. 17). Die begehrte Feststellung ist vorgreiflich für die Klageanträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte des [X.], auf Vergütungszahlung sowie für die Entscheidung über die Widerklage und hat darüber hinaus Bedeutung für das anhängige Kündigungsschutzverfahren (vgl. dazu [X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 21 ff.). Die Rechtsbeziehung der Parteien wird durch eine Entscheidung über den Antrag auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte und die Zahlungsanträge nicht erschöpfend geklärt. Die Rechtskraft der Entscheidung hierüber erfasst nicht die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger verpflichtet war, der Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 Folge zu leisten.

II. Das vertragliche Weisungsrecht der [X.] umfasst die Befugnis, dem Kläger nach Maßgabe des § 106 [X.] einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Hiervon geht das [X.] im Ergebnis zu Recht aus.

1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in [X.] gemäß §§ 305 ff. [X.] beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17 ff., [X.] 135, 239). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (zuletzt zB [X.] 13. [X.]ovember 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 25).

2. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen[X.] zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.]Rspr., zB [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] 622/13 - Rn. 29 mw[X.], [X.] 147, 322). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwen[X.]. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen [X.] mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ([X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - Rn. 16).

3. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 13. [X.]ovember 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 26 mw[X.]). Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 [X.]. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der [X.] gemäß § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] ([X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 19; krit. zur Beschränkung auf die [X.] bei Versetzungen mit einer Veränderung des [X.] [X.] [X.]ZA 2012, 233, 238; offengelassen in [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] 86/11 - Rn. 28, [X.] 143, 217).

4. [X.]ach diesen Grundsätzen ist das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 25. [X.]ovember 2010 konstitutiv die Beschäftigung in einem bestimmten Team in [X.] festgelegt haben. Vielmehr fehlt es an einer vertraglichen Festlegung des Orts der Arbeitsleistung, sodass § 106 [X.] unmittelbar Anwendung findet, der dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen [X.] im Rahmen billigen Ermessens erlaubt. Auf die Wirksamkeit der [X.] kommt es nicht an.

a) § 1 Ziff. 1 des [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 bestimmt zwar, dass der Kläger in [X.] beschäftigt wird. Bereits die Wortwahl der Regelung deutet allerdings darauf hin, dass es sich nicht um eine konstitutive Festlegung, sondern um eine Wiedergabe des aktuellen Aufgabenbereichs und [X.] des [X.] handelt. Entscheidend ist, dass nach § 2 Ziff. 1 des [X.] alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags unverändert bleiben sollten. Identische Bestimmungen gab es in den vorhergehenden [X.]. Zu den übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 2. Febr[X.]r 2001 gehörte dessen § 1 Ziff. 2. Danach behielt sich die Beklagte [X.]. das Recht vor, den Kläger unter Veränderung des [X.] einzusetzen. Dafür, dass § 1 Ziff. 2 nicht fortgelten oder von § 2 Ziff. 1 des [X.] nicht erfasst sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit einer solchen Klausel. An[X.] als das [X.] annimmt, führt allein der Umstand, dass die Parteien jede Änderung der Arbeitsaufgabe, des Teams und des [X.] schriftlich niedergelegt haben, zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Andernfalls hätte es nahegelegen, die vertragliche [X.] aufzuheben oder zu ersetzen.

b) Auf die Wirksamkeit des Versetzungsvorbehalts kommt es daher nicht an, auch wenn vieles dafür spricht, dass die Annahme des [X.]s zutrifft, die Klausel halte einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] stand (vgl. zu einer ähnlichen Klausel [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] 433/06 - Rn. 41).

5. Der Arbeitsort des [X.] hat sich - wie das [X.] zutreffend annimmt - nicht auf [X.] konkretisiert. Den Arbeitsvertrag hinsichtlich der [X.] abändernde Vereinbarungen haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Eine [X.]ichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren [X.]raum liegt hier nicht vor, im Übrigen würde sie für die Annahme einer Konkretisierung nicht genügen ([X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 24 mw[X.]).

6. Aus § 4 [X.] Immobilien 1998 ergibt sich keine Beschränkung des Weisungsrechts der [X.], die über § 106 [X.] hinausginge. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Abwägung der Interessen des Betriebs mit den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen ist und [X.] Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies entspricht dem Maßstab der [X.] nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] (vgl. dazu zuletzt zB [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 29).

III. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 1 Ziff. 2 [X.]tz 2 des Arbeitsvertrags bzw. gemäß § 4 [X.]tz 3 [X.] Immobilien 1998 vor Ausspruch der Versetzung angehört wurde. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass auch eine fehlende oder unvollständige Anhörung nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen würde.

1. [X.]ach § 1 Ziff. 2 [X.]tz 2 des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer vor der Übertragung einer neuen Tätigkeit, einer Veränderung des [X.], Einsatzgebiets oder Aufgabenbereichs zu hören. Dies entspricht § 4 [X.]tz 3 [X.] Immobilien 1998, wonach der Arbeitnehmer vor seiner Versetzung zu hören ist. Regelungen über die Rechtsfolgen ihrer [X.]ichteinhaltung enthalten diese Bestimmungen nicht. Insbesondere ergeben sich weder aus Wortlaut noch aus Gesamtzusammenhang des Arbeitsvertrags oder des [X.] Immobilien 1998 Anhaltspunkte dafür, dass deren [X.]ichteinhaltung die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge haben soll, obwohl es hierfür Beispiele in gesetzlichen (zB § 102 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.]) und tariflichen Regelungen (vgl. dazu zB [X.] 18. April 1986 - 7 [X.] 114/85 - [X.] 51, 375) gibt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Unwirksamkeit schließt eine solche Annahme allerdings auch nicht aus (vgl. zB [X.] 16. [X.]ovember 1989 - 6 [X.] 64/88 - [X.] 63, 240). Vielmehr ist nach Sinn und ([X.] der jeweiligen Regelung zu ermitteln, ob eine so weitgehende Rechtsfolge wie die Unwirksamkeit der Maßnahme geboten ist (vgl. zum Schutzzweck gesetzlicher Bestimmungen zuletzt zB [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] 717/14 - Rn. 32 f. [zu § 14 Abs. 4 TzBfG]; 20. Oktober 2016 - 2 [X.] 395/15 - Rn. 20 [zum BDSG]; 12. Juli 2016 - 9 [X.] 51/15 - Rn. 41 [zum AÜG]).

2. Die tarifliche und vertragliche Regelung ähnelt derjenigen, die in § 12 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] enthalten war bzw. nunmehr in § 4 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.]/[X.] enthalten ist. Danach waren bzw. sind Beschäftigte anzuhören, wenn sie auf Dauer an eine Dienststelle/Betrieb außerhalb des bisherigen [X.] versetzt oder für mehr als drei Monate dorthin abgeordnet werden sollen. [X.]ach der Rechtsprechung diente § 12 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] dazu sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen einer beabsichtigten Versetzung richtig einschätzen und seine Versetzungsentscheidung aufgrund einer alle wesentlichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung treffen kann ([X.] 30. Oktober 1985 - 7 [X.] 216/83 - zu 2 der Gründe; LAG [X.] 4. August 2005 - 10 [X.] 687/05 - zu 2.2 der Gründe). Ziel war damit insbesondere, ein „richtiges“ Ergebnis zu erreichen. Eine Versetzungsentscheidung zulasten des Arbeitnehmers sollte nur erfolgen können, wenn diese auch billiges Ermessen wahrt. Da es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Versetzung nicht auf die vom [X.] angestellten Erwägungen ankommt, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 28), verlangt der Zweck des [X.] nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Arbeitnehmer seine Interessen nicht zuvor selbst eingebracht hat (ebenso - allerdings ohne Begründung - zu § 4 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] LAG [X.]ie[X.]achsen 15. Oktober 2010 - 6 [X.] 282/10 - zu II 2 b cc der Gründe; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2015 § 4 Rn. 20; Sponer/Steinherr [X.] Stand Mai 2017 § 4 Rn. 79). Wenn der Arbeitgeber wegen der fehlenden Anhörung erhebliche Belange des Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt, wird sich die Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, in der der Arbeitnehmer seine Interessen noch vorbringen kann, regelmäßig als unwirksam erweisen.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das [X.] zu § 13 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] - der im [X.]/[X.] keine Entsprechung mehr findet - angenommen hat, dass die vorherige Anhörung des Angestellten zu einer Abmahnung deren Wirksamkeitsvoraussetzung ist und ihr Fehlen zu einem Entfernungsanspruch führt ([X.] 16. [X.]ovember 1989 - 6 [X.] 64/88 - zu II 5 b der Gründe, [X.] 63, 240). Dies wurde zum einen mit der Friedensfunktion der Anhörung begründet und zum anderen damit, dass Sinn und Zweck des [X.] nicht genügt werde, wenn ein Vorwurf bereits in Form eines zu den Personalakten genommenen Schreibens manifestiert sei. Im Übrigen könnten die Personalakten bei einer späteren Herausnahme lückenhaft werden und dies zu für den Angestellten nachteiligen Spekulationen führen. Diese Erwägungen können auf die Anhörung vor einer Versetzung nicht übertragen werden ([X.] 30. April 2003 - 3 Ca 408/03 -). Im Fall der Versetzung liegt das Risiko der Unwirksamkeit der Maßnahme beim Arbeitgeber, der die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Wirksamkeit und Billigkeit hat ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 28).

4. Die [X.] Mitarbeitergespräche ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Maßnahme nicht einschlägig. Sie enthält ausschließlich Bestimmungen über Inhalt und Ablauf eines regelmäßigen jährlichen Mitarbeitergesprächs; zu Versetzungen oder sonstigen Ausübungen des Weisungsrechts trifft sie keine Regelungen.

IV. Der Kläger wendet sich nicht mit einer [X.] gegen die Annahme des [X.]s, der bei der [X.] bestehende Betriebsrat sei ordnungsgemäß gemäß §§ 99, 100 [X.] beteiligt worden (vgl. zu den individ[X.]lrechtlichen Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung [X.] 21. Febr[X.]r 2017 - 1 [X.] 367/15 - Rn. 22 mw[X.]). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Das [X.] konnte im Hinblick auf den insoweit unbestrittenen Vortrag der [X.] und den vorgelegten [X.] davon ausgehen, dass für den Geschäftsbereich [X.] zum [X.]punkt der Versetzung ein einheitlicher Betriebsrat mit [X.] nach § 21a [X.] bestand, der sowohl für die Betriebsstätte [X.] als auch für die Betriebsstätte [X.] zuständig war. Die Beklagte hat diesen Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.] vor Wirksamwerden der Versetzung über die Maßnahme informiert und um dessen Zustimmung gebeten. [X.]ach Verweigerung der Zustimmung hat die Beklagte ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] vor dem Arbeitsgericht [X.] eingeleitet, das zwischenzeitlich wegen Erledigung der Maßnahme eingestellt worden ist.

2. Über die von der [X.] beabsichtigte vorläufige Durchführung der Maßnahme ist der Betriebsrat gemäß § 100 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] informiert worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert, sodass ein Verfahren nach § 100 Abs. 2 [X.]tz 3 [X.] nicht erforderlich war. Die Beklagte hat damit das für die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme vorgesehene Verfahren eingehalten (vgl. [X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.] 148, 61).

V. Soweit sich der Kläger mit einer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen [X.] gegen die Annahme des [X.]s wendet, die Versetzung vom 23. Febr[X.]r 2015 sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 612a iVm. § 134 [X.] nichtig, hat diese keinen Erfolg.

1. [X.]ach § 612a [X.] darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung darf nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Kläger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a [X.] und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung ([X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 9/13 - Rn. 38 mw[X.]). Die nach § 286 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder [X.]ichtüberzeugung des Berufungsgerichts für die Kausalität zwischen der zulässigen Rechtsausübung und der benachteiligenden Maßnahme kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich wi[X.]pruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (ebenso zur Würdigung der vom [X.] gewonnen Überzeugung einer Kausalität zwischen einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal und einem [X.]achteil [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 457/14 - Rn. 29 mw[X.], [X.] 152, 134).

2. Einer solchen eingeschränkten Überprüfung hält die Entscheidung des [X.]s stand. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen § 612a [X.] nur vorliegt, wenn die zulässige Rechtsausübung nicht nur äußerer Anlass, sondern tragender Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen ist. Auf dieser Grundlage hat es den vorgetragenen [X.]chverhalt vollständig und wi[X.]pruchsfrei gewürdigt und das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Vielmehr habe die Beklagte im [X.] die Weigerung des früheren Teams des [X.], mit diesem weiter zusammenz[X.]rbeiten, zum Anlass für die Versetzung genommen. Diese Würdigung der Tatsachen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen [X.] und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

VI. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]) nicht gewahrt hat.

1. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 [X.], § 315 Abs. 1 [X.] verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 [X.], § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom [X.] angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.] ist der [X.]punkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte ([X.]Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 28 f. mw[X.]).

2. Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] (bisher regelmäßig offengelassen, zuletzt zB [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 27; 14. Juli 2010 - 10 [X.] 182/09 - Rn. 92, [X.] 135, 128; vgl. aber [X.] 18. April 2012 - 10 [X.] 134/11 - Rn. 23 [nur eingeschränkte Überprüfung]). Der Beurteilungsspielraum des [X.]s ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des [X.]chverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich wi[X.]pruchsfrei ist ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] 423/14 - Rn. 36, [X.] 153, 378 [zum unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“]).

a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des [X.] grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB [X.] 5. Juli 2011 - 1 [X.] 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 [X.] 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 35 [„sachlich-proportionale Gründe“]; 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.] 313/09 - Rn. 24 mw[X.] [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Febr[X.]r 2007 - 5 [X.] 422/06 - Rn. 14, [X.] 121, 133 [„Zumutbarkeit“ bei § 615 [X.]tz 2 [X.]]; 20. September 2012 - 6 [X.] 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 [X.]]; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 23 [„Erforderlichkeit“]; 11. August 2016 - 8 [X.] 809/14 - Rn. 37 [„unzulässige Rechtsausübung“]; 29. April 2015 - 9 [X.] 108/14 - Rn. 13 [„angemessene Vergütung“ iSv. § 17 Abs. 1 [X.]tz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] 423/14 - Rn. 36, [X.] 153, 378 [„angemessen“ in § 6 Abs. 5 [X.]]). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. zuletzt zB [X.] 15. März 2017 - [X.]/15 - Rn. 24; 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - Rn. 14; 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - Rn. 25 [zur Billigkeitsentscheidung nach § 1578b [X.]]; 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - Rn. 26 [allg. zum tatrichterlichen Ermessen]) und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. zB [X.]/[X.] 31. Aufl. § 546 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 73 Rn. 24; [X.]/[X.] 17. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 5; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 73 Rn. 18; kritisch [X.]/[X.] Stand April 2017 § 73 Rn. 27 ff.).

b) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ([X.] 27. Jan[X.]r 2016 - 4 [X.] 468/14 - Rn. 26, [X.] 154, 83; 18. April 2012 - 10 [X.] 134/11 - Rn. 23; [X.]/[X.] Stand April 2017 § 73 Rn. 33). Hierüber herrscht - soweit erkennbar - kein Streit. Trotzdem ist die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit dessen (volle) Überprüfung durch das [X.] vom Revisionsgericht zu überprüfen ist, uneinheitlich ([X.]/[X.] aaO: „nicht konsequent“).

aa) [X.] hatte in einer Entscheidung vom 28. September 1977 (- 4 [X.] 743/76 -) angenommen, dem Revisionsgericht stehe bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 [X.] gegenüber der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu. Dabei ging es allerdings nicht um eine einzelfallbezogene Weisung eines Arbeitgebers, sondern um eine auf tariflicher Grundlage vom Arbeitgeber erlassene Kinderzuschlagsordnung. Die weitreichende Überprüfung wurde mit dem Umstand begründet, dass „die einseitige Bestimmung der Höhe des [X.] durch den Arbeitgeber [sich] für alle Arbeitsverhältnisse im Bereiche des [X.] auswirkt und daher in ihrer rechtlichen Bedeutung typischen Arbeitsverträgen, [X.]tzungen oder [X.] gleichkommt“. Dabei wurde Bezug genommen auf Entscheidungen zur Reichweite der revisionsrechtlichen Überprüfung solcher Rechtsquellen (zB [X.] 29. Jan[X.]r 1975 - 4 [X.] 218/74 - [X.] 27, 22). Auch die nachfolgende Entscheidung des [X.] vom 28. [X.]ovember 1984 (- 5 [X.] 123/83 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] 47, 238) betraf nicht das Weisungsrecht, sondern eine tarifliche [X.] über die Verkürzung der Arbeitszeit.

bb) Im Folgenden hat sich diese Rechtsprechung allerdings „verselbständigt“ und auch bei der Kontrolle der Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts wurde teilweise eine unbeschränkte [X.]achprüfung in der Revisionsinstanz vorgenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 1992 - 6 [X.] 87/90 - zu II 2 c der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 1009/94 - zu I 1 der Gründe; 7. Dezember 2000 - 6 [X.] 444/99 - zu IV 1 der Gründe). Hingegen hatte Achte Senat bereits in einer Entscheidung vom 12. Jan[X.]r 1989 (- 8 [X.] 251/88 - zu [X.] 2 d cc der Gründe, [X.] 60, 362) im Hinblick auf eine tarifliche Klausel über die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub (§ 50 Abs. 2 [X.]) angenommen, dass eine Leistungsbestimmung, die der Tatrichter getroffen habe, nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliege. Auch der Siebte Senat ist in einer Entscheidung vom 28. August 1996 (- 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe) davon ausgegangen, dass es sich bei dem Begriff der Billigkeit iSv. § 315 Abs. 3 [X.] um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, dessen richtige Anwendung in der [X.] grundsätzlich nur beschränkt überprüfbar sei.

cc) Der Sechste Senat hatte in neuerer [X.] in Bezug auf das arbeitsvertragliche Weisungsrecht und die [X.] in einem Chefarztvertrag seine Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit fortgeführt ([X.] 13. März 2003 - 6 [X.] 557/01 - zu II 1 der Gründe; 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, [X.] 112, 80). Gleiches gilt für den [X.]eunten Senat im Zusammenhang mit dem Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ([X.] 3. Dezember 2002 - 9 [X.] 457/01 - zu [X.] der Gründe, [X.] 104, 55; 23. Jan[X.]r 2007 - 9 [X.] 624/06 - Rn. 23; 15. September 2009 - 9 [X.] 643/08 - Rn. 29 [bereits zurückhaltender]) und ausdrücklich auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle von Versetzungen nach § 106 [X.] ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 557/05 - Rn. 50, [X.] 118, 22; 21. Juli 2009 - 9 [X.] 404/08 - Rn. 22).

dd) In neuester [X.] haben hingegen sowohl der Sechste Senat (7. Juli 2011 - 6 [X.] 151/10 - Rn. 33) als auch der Zehnte Senat (zB 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 27; 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - Rn. 32, [X.] 145, 341; 17. August 2011 - 10 [X.] 202/10 - Rn. 23; vgl. aber [X.] 18. April 2012 - 10 [X.] 134/11 - Rn. 23 [nur eingeschränkte Überprüfung]) diese Frage ausdrücklich offengelassen. Der [X.]eunte Senat hat in einer Entscheidung vom 23. Juni 2015 (- 9 [X.] 125/14 - Rn. 25) betreffend einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nunmehr ausgeführt, entgegen der früheren Rechtsprechung spreche vieles dafür, nur eine eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen. [X.] ist schließlich hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit einer Weisung nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] zuletzt ausdrücklich von einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit ausgegangen ([X.] 27. Jan[X.]r 2016 - 4 [X.] 468/14 - Rn. 26, [X.] 154, 83).

c) Es gibt keinen sachlichen Grund, bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht gemäß § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] nach billigem Ermessen ausgeübt hat, vom allgemeinen Maßstab der Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe abzuweichen. Eine Begründung dafür wurde in der Vergangenheit nicht gegeben und ist nicht erkennbar. Die für den [X.] in der Entscheidung vom 28. September 1977 (- 4 [X.] 743/76 -) maßgebenden Gründe tragen jedenfalls für individuelle Weisungen nicht, sodass dahinstehen kann, ob diese in anderen Fällen der Anwendung des § 315 [X.] von Bedeutung sein können.

d) Einer Anfrage beim [X.]eunten Senat - der im Übrigen zwischenzeitlich die hier vertretene Auffassung zu teilen scheint - bedarf es gemäß § 45 Abs. 3 [X.]tz 2 ArbGG nicht, da nach Ziff. 10.1.7 des [X.] 2017 des [X.] nunmehr der Zehnte Senat für Verfahren betreffend die Arbeits- und Beschäftigungspflicht zuständig ist. Ebenso wenig ist eine Anfrage beim [X.] erforderlich. Die Entscheidungen des [X.]s betreffen ausschließlich [X.]chverhalte, die vor dem Inkrafttreten des § 106 [X.] lagen. Damit ist eine für die Anfrage erforderliche Identität der Rechtslage nicht mehr gegeben (vgl. dazu [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 924/11 - Rn. 29; 28. Juni 2012 - 6 [X.] 780/10 - Rn. 81, [X.] 142, 202). Andere Senate haben sich zum Weisungsrecht nach § 106 [X.] nicht abweichend geäußert; der [X.] teilt die hier vertretene Auffassung.

3. Die Annahme des [X.]s, die Beklagte habe mit ihrer Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 billiges Ermessen nicht gewahrt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand.

a) Das [X.] ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen. Dabei hat es angenommen, dass das Interesse der [X.], durch die Versetzung des [X.] die Probleme in dessen ehemaligem Team zu lösen und den [X.] in [X.] wiederherzustellen, grundsätzlich einen betrieblichen Grund für die Maßnahme darstellen könne. Gleichzeitig hat es gewürdigt, dass die Beklagte aus ihrer Sicht selbst keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um den Konflikt zu entschärfen und zu lösen. Es hat weiter berücksichtigt, dass es trotz der Beschäftigung des [X.] in einem Prozessarbeitsverhältnis keine Konflikte mehr gegeben, die Beklagte solche jedenfalls nicht vorgetragen habe. Im Übrigen hat es vertretbar angenommen, dass die lediglich auf sechs Monate angelegte Versetzung zur Konfliktbereinigung nicht geeignet gewesen sei. Daraus hat es den nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das anerkennenswerte Interesse des [X.] an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes in [X.] und die - trotz der Kostenerstattung - erheblichen Auswirkungen einer Versetzung nach [X.] keine überwiegenden Interessen der [X.] für die Versetzung vorgelegen hätten. Insoweit hat es auch den erstinstanzlichen Vortrag der [X.], diese strebe zur Kostenreduzierung die Beschäftigung von Stammarbeitnehmern in dem Projekt in [X.] an, in den Blick genommen. Diesen hat es jedoch mit nachvollziehbaren Erwägungen als nicht ausreichend substanziiert angesehen, da es an Darlegungen zur tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gefehlt habe.

b) Die von der Revision hiergegen erhobenen [X.] greifen nicht durch. Die Beklagte rügt dabei nicht, dass das [X.] den [X.]chverhalt nicht vollständig gewürdigt habe oder von einem falschen Rechtsverständnis hinsichtlich des Begriffs des billigen Ermessens ausgegangen sei. Sie legt auch nicht dar, dass die Würdigung des [X.]chverhalts durch das [X.] wi[X.]prüchlich sei. Vielmehr setzt die Beklagte lediglich ihre Würdigung der Umstände an die Stelle derjenigen des [X.]s und kommt zu dem Ergebnis, dass ihre Interessen gegenüber denen des [X.] überwogen hätten. Soweit die Beklagte in der Revisionsbegründung Ausführungen zu Reisekosten macht und vorträgt, sie hätte die [X.], in der sich der Kläger in [X.] befunden hätte, nutzen können, um Maßnahmen der Konfliktbereinigung in [X.] durchzuführen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten des [X.] zu prüfen, handelt es sich teilweise um neuen [X.]chvortrag, der in der Revision gemäß § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen hat sich das [X.] mit dem Thema „Konfliktbereinigung“ auseinandergesetzt. Insgesamt ist damit die Annahme des [X.]s, die Beklagte habe mit ihrer Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 billiges Ermessen nicht gewahrt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

VII. Der Kläger musste der unbilligen Weisung vom 23. Febr[X.]r 2015 nicht - auch nicht vorläufig - Folge leisten. An das [X.]ichtbefolgen der Weisung konnte die Beklagte nicht [X.]nktionen knüpfen (so schon [X.] 24. Febr[X.]r 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 16, 39 - unklar aber Rn. 25 -, [X.] 137, 164 [Unwirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Glaubenskonflikt]; 23. Juni 2009 - 2 [X.] 606/08 - Rn. 25 [Unwirksamkeit einer Abmahnung - unbillige Weisung zu einem Personalgespräch]; 25. Oktober 1989 - 2 [X.] 633/88 - zu II 2 b der Gründe [Unwirksamkeit einer Kündigung - unbillige Zuweisung von Bereitschaftsdiensten]; 24. Mai 1989 - 2 [X.] 285/88 - zu [X.] 1 b ff. der Gründe, [X.] 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 [X.] 436/83 - zu [X.]II 2 c bb der Gründe, [X.] 47, 363 [jeweils zu Kündigungen nach einer wegen [X.]ichtbeachtung einer Gewissensentscheidung unbilligen Weisung]). Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

1. Allerdings hat der Fünfte Senat mit Urteil vom 22. Febr[X.]r 2012 (- 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34 ) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung [X.]. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung erfahren ([X.] 17. März 2014 - 3 [X.] 535/13 - zu II der Gründe [in einem obiter dictum]; [X.] 13. Jan[X.]r 2014 - 2 [X.] 614/13 -; [X.]/[X.] 13. Aufl. [X.]. 1 Rn. 624; [X.] [X.]ZA 2017, 601 ff.; [X.]. [X.] von [X.] 2014 S. 145 ff., 152 ff.; [X.]/[X.] [X.] Bd. 1 6. Aufl. § 6 Rn. 23; [X.] 2015, 695; [X.]. [X.], 200; [X.]/[X.] 75. Aufl. § 315 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 315 Rn. 22 [jeweils allg. zu § 315 [X.]]), überwiegend aber deutliche Ablehnung ([X.] 6. April 2016 - 12 [X.] 1153/15 - zu [X.] 3 c der Gründe; [X.] 28. August 2014 - 6 [X.] 423/14 - zu II 2 der Gründe; LAG [X.]-Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 [X.] 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe; AR/[X.] 8. Aufl. § 106 [X.] Rn. 63; [X.]/[X.] Stand: 1. Juni 2017 § 106 [X.] Rn. 57; [X.] jurisPR-[X.] 30/2012 [X.]. 1; [X.]. [X.]ZA 2013, 6 ff.; [X.] [X.] 2015, 63 ff., 70 f.; [X.]/Preis 17. Aufl. § 106 [X.] Rn. 7a; [X.]/Deinert/Zwanziger/Zwanziger [X.] Aufl. § 2 [X.] Rn. 80; [X.] Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen durch Vertragsgestaltung Diss. 2014, S. 77; Fischer FA 2014, 38 ff.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 106 [X.] Rn. 116 f.; [X.] [X.]ZA 2015, 10 ff., 13; [X.]K-GA/Boecken/Pils § 106 [X.] Rn. 68, 77 ff.; Preis [X.]ZA 2015, 1 ff., 5 ff.; Preis/[X.] 2016, 313 ff., 319; Schauß [X.]-aktuell 2016, 518 ff., 520; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 45 Rn. 18 ff.; MüKo[X.]/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; [X.]/[X.] Stand Jan[X.]r 2015 § 315 [X.] Rn. 418; [X.] 2014, 20 ff.; Ziemann jurisPR-[X.] 42/2016 [X.]. 2). Diese Kritik ist berechtigt.

2. § 106 [X.] regelt nunmehr für alle Arbeitsverhältnisse (§ 6 Abs. 2 [X.]) das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es handelt sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das doppelte Relevanz hat: Einerseits ist es notwendige Bedingung, um überhaupt vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. vom Status als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ausgehen zu können ([X.]Rspr., vgl. zB zuletzt [X.] 17. Jan[X.]r 2017 - 9 [X.] 76/16 - Rn. 14; vgl. seit 1. April 2017 auch § 611a Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]). Andererseits konkretisiert der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht die arbeitsvertraglich häufig nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht - dh. die dem Umfang nach bereits bestimmte Gegenleistung des Arbeitnehmers - hinsichtlich [X.], Ort und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung und schafft damit regelmäßig erst die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer diese erbringen und das Arbeitsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann. Insofern ist die Ausübung des Weisungsrechts notwendige Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, wobei der erforderliche Weisungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 38; 9. April 2014 - 10 [X.] 637/13 - Rn. 15, [X.] 148, 16).

a) Bereits vor Inkrafttreten des § 106 [X.] war anerkannt, dass das Weisungsrecht wesentlicher Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses ist ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - zu IV 1 der Gründe mw[X.], [X.] 112, 80; 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 1009/94 - zu I 1 der Gründe mw[X.]). Dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht durfte der Arbeitgeber stets - und nicht nach § 315 Abs. 1 [X.] „im Zweifel“ - nur nach billigem Ermessen ausüben (vgl. zB [X.] 20. Dezember 1984 - 2 [X.] 436/83 - zu [X.]II 2 c bb der Gründe mw[X.], [X.] 47, 363) und diese Ausübung unterlag der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. zB [X.] 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 1009/94 - zu I 1 der Gründe; 25. Oktober 1989 - 2 [X.] 633/88 - zu II 2 b aa der Gründe). [X.]ach diesem Maßstab wirksame Weisungen wurden (und werden) als verbindlich angesehen, der Arbeitnehmer muss sie befolgen ([X.], vgl. zB [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 557/05 - Rn. 48, [X.] 118, 22). Weisungen, die dieser Kontrolle nicht standhielten, also unbillig waren, wurden hingegen als unwirksam angesehen, der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ihnen zu folgen und [X.]nktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen konnten auf solche Weisungen nicht gestützt werden (vgl. zB [X.] 23. Juni 2009 - 2 [X.] 606/08 - Rn. 25 [Unwirksamkeit einer Abmahnung]; 25. Oktober 1989 - 2 [X.] 633/88 - zu II 2 b der Gründe [Unwirksamkeit einer Kündigung - unbillige Zuweisung von Bereitschaftsdiensten]; 24. Mai 1989 - 2 [X.] 285/88 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 [X.] 436/83 - zu [X.]II 2 c bb der Gründe, [X.] 47, 363 [jeweils zu Kündigungen nach einer wegen [X.]ichtbeachtung einer Gewissensentscheidung unbilligen Weisung]). Die Auffassung, der Arbeitnehmer müsse unbillige Weisungen vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung befolgen, wurde - soweit erkennbar - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Ebenso wenig wurden durch die Gerichte im Bereich des Weisungsrechts über [X.], Ort und Art der Arbeitsleistung [X.] iSv. § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] vorgenommen, also unbillige Weisungen durch eine „gerichtliche Weisung“ ersetzt (an[X.] aber bei „[X.] auf null“ aufgrund von Verwaltungsvorschriften, zB [X.] 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 1009/94 - zu II der Gründe).

b) Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2003 hat der Gesetzgeber im Zuge der [X.]ovellierung der Gewerbeordnung mit § 106 [X.] erstmals eine gesetzliche Regelung über das Weisungsrecht geschaffen, die für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Dabei sollte unter wesentlicher Übernahme des Inhalts des im Gegenzug aufgehobenen § 121 [X.] die bisherige Rechtsprechung „in moderner Sprache“ im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kodifiziert werden ([X.]. 14/8796 S. 16, 24). Inhaltliche Veränderungen waren damit nicht verbunden ([X.]/Preis 17. Aufl. § 106 [X.] Rn. 1), sieht man von der besonderen Vorschrift zur Berücksichtigung von Behinderungen ab (vgl. § 106 [X.]tz 3 [X.]). Seither ist § 106 [X.] [X.]. gesetzliches Leitbild für die Überprüfung von [X.] (vgl. dazu zB [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - [X.] 135, 239; zur rein klarstellenden Bedeutung von § 106 [X.]tz 1 Halbs. 2 [X.] [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] 722/08 - Rn. 18, [X.] 132, 210).

3. [X.]ach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.] besteht keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisungen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert.

a) § 106 [X.]tz 1 [X.] trifft keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen von Weisungen, die billigem Ermessen nicht entsprechen. Allerdings legt bereits der Wortlaut nahe, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und [X.] der Arbeitsleistung nur dann näher bestimmen kann, wenn er billiges Ermessen wahrt (ähnlich Preis [X.]ZA 2015, 1 ff., 5). Hält er diese Grenzen nicht ein, verlässt er den Rahmen, den das Gesetz für sein Bestimmungsrecht vorgibt ([X.]/[X.] Stand 1. Juni 2017 § 106 [X.] Rn. 57 „Leistungspflicht nicht entsprechend konkretisiert“). An eine solchermaßen gesetzwidrige Weisung kann regelmäßig ohne ausdrückliche Anordnung keine Bindung bestehen.

b) Systematik und Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung sprechen gegen eine solche vorläufige Bindung. Dies gilt insbesondere auch im Kontext des § 315 [X.], soweit er auf das Weisungsrecht Anwendung findet.

aa) Dass die Weisungsgebundenheit das Arbeitsverhältnis prägt, trifft zwar zu, sagt aber entgegen der Auffassung des [X.] ( 22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34 ) über eine vorläufige Bindung nichts aus. Es handelt sich nicht etwa um einen vorläufig vollziehbaren Verwaltungsakt (vgl. dazu [X.]/[X.] Stand Jan[X.]r 2015 § 315 Rn. 420). Auch kann das Arbeitsverhältnis nach heutigem Verständnis nicht als Subordinationsverhältnis angesehen werden (zugespitzt [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.]. § 2 [X.] Rn. 80 „Arbeitnehmer sind weisungsgebunden, aber keine Soldaten“). Soweit der Gesetzgeber für bestimmte Arbeitnehmergruppen weiterreichende Verpflichtungen vorsieht, hat er diese angeordnet. So bestimmt § 124 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.], dass Besatzungsmitglieder „vollziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen“ haben; nach [X.]tz 2 gilt dies insbesondere in Gefahrensit[X.]tionen. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die über die heuervertragliche „Folgeleistungspflicht“ nach § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] hinausgeht (Bubenzer/[X.]oltin/[X.]/[X.]/Bubenzer [X.] § 32 Rn. 7, § 124 Rn. 1 f.; [X.] [X.] § 124 Rn. 3 f.; zur Vorgängerregelung [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 29 Rn. 10 ff.; vgl. auch § 23 Abs. 1 Binnenschifffahrtsgesetz).

bb) Eine vorläufige Verpflichtung, einer unbilligen Weisung nachzukommen, ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Sit[X.]tion nach Ausspruch einer Änderungskündigung. Mit der Änderungskündigung wird das bisher bestehende Arbeitsverhältnis beendet und die Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt auf Basis neuer vertraglicher Bedingungen, die der Arbeitnehmer, wenn auch unter Vorbehalt, akzeptiert hat (Ziemann jurisPR-[X.] 42/2016 [X.]. 2 unter B.; aA [X.] [X.]ZA 2017, 601 ff., 603; [X.]. [X.] von [X.] aaO S. 153). Der Arbeitnehmer schließt bei Annahme des [X.] unter Vorbehalt einen auflösend bedingten Vertrag, der für ihn bis zur Entscheidung über die [X.] Rechtfertigung der Änderungskündigung verbindlich ist. Bei der unbilligen Weisung geht es jedoch nicht um den Vertragsschluss, sondern um die Konkretisierung der aus dem Vertrag folgenden Arbeitspflichten.

cc) Ähnliches gilt im Verhältnis zu § 275 Abs. 3 [X.]. [X.]ach dieser [X.]orm besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers (nur) im Fall der Unzumutbarkeit der Leistung. Daraus kann aber nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, dass im Anwendungsbereich des § 106 [X.] unbillige Weisungen verbindlich sind (so aber [X.] [X.]ZA 2017, 601 ff.), eine solche Regelung trifft die [X.]orm nicht. Vielmehr gibt § 106 [X.] seinerseits den - gegenüber § 275 Abs. 3 [X.] abweichenden - Maßstab vor ([X.] 24. Febr[X.]r 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 31, [X.] 137, 164). Andernfalls hätte es nahegelegen, im später in [X.] getretenen § 106 [X.] auf § 275 Abs. 3 [X.] zu verweisen und als Maßstab nicht die Unbilligkeit, sondern die Unzumutbarkeit zu normieren. Dies schließt allerdings nicht aus, dass weitergehend auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 275 Abs. 3 [X.] erfüllt sein können (vgl. dazu [X.]/[X.] Stand Jan[X.]r 2015 § 315 Rn. 444, 457 ff.) oder die [X.]orm Anwendung finden kann, wenn die Weisung zum [X.]punkt ihrer Erteilung zwar rechtmäßig war, aber später Unzumutbarkeit eintritt, zB wegen eines erst nach erteilter Weisung entstehenden [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 41 mw[X.]).

dd) Ebenso wenig ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen der Billigkeitskontrolle nach § 315 [X.] eine vorläufige Bindung. Zwar findet § 315 [X.] bei der Überprüfung einer Weisung gemäß § 106 [X.] grundsätzlich entsprechend Anwendung, nicht aber § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] und die dort vorgesehene gerichtliche [X.].

(1) § 106 [X.]tz 1 [X.] verweist hinsichtlich der Ausübung und der Kontrolle billigen Ermessens nicht ausdrücklich auf § 315 [X.]. Allerdings ging die Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 106 [X.] davon aus, dass sich die Überprüfung einer Weisung am Maßstab billigen Ermessens an den zu § 315 [X.] entwickelten Grundsätzen zu orientieren hatte. Dies galt trotz des Umstands, dass mit der Weisung nicht die Leistung des Arbeitgebers bestimmt wird, sondern die hinsichtlich des Umfangs bereits vertraglich festgelegte Gegenleistung des Arbeitnehmers konkretisiert wird (weshalb im Schrifttum teilweise § 316 [X.] zur Begründung des Weisungsrechts zusätzlich herangezogen wird, vgl. von [X.] Die Billigkeit im Arbeitsrecht 1978 S. 143). Hieran hat der Gesetzgeber angeknüpft (vgl. Schönleiter/Viethen GewArch 2003, 129 ff., 135) und die befassten Senate des [X.] haben auch zu § 106 [X.] an der (entsprechenden) Anwendung des § 315 [X.] festgehalten. Die Vorschriften wurden dabei regelmäßig „in einem Atemzug“ („§ 315 [X.]“, „§ 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.]“, „§ 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.]“) genannt (vgl. zB [X.] 30. [X.]ovember 2016 - 10 [X.] 11/16 - Rn. 28; 22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34; 24. Febr[X.]r 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 17, [X.] 137, 164; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 31, [X.] 135, 239; 11. April 2006 - 9 [X.] 557/05 - Rn. 48 ff., [X.] 118, 22; ebenso zB AR/[X.] § 106 [X.] Rn. 50; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 106 [X.] Rn. 9; [X.] [X.]ZA 2015, 10, 12; MüKo[X.]/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 21; [X.]/[X.] Stand Jan[X.]r 2015 § 315 Rn. 185). [X.]ach anderer Auffassung soll § 315 [X.] neben § 106 [X.] als arbeitsrechtlicher Spezialnorm nicht anwendbar sein (insbesondere [X.]/Preis 17. Aufl. § 106 [X.] Rn. 1; [X.] [X.] von [X.] S. 145 ff.; [X.]K-GA/Boecken/Pils § 106 Rn. 6, 66 ff.; kritisch wohl auch [X.] 2014, 20, 21), wobei auch die Vertreter dieser Auffassung wohl weder den Begriff des billigen Ermessens noch das gerichtliche Kontrollsystem verändert sehen wollen.

(2) An einer entsprechenden Anwendung des § 315 [X.] unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Weisungsrechts ist festzuhalten. Dabei hat die Ausübung des Weisungsrechts nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 106 [X.]tz 1 [X.] immer nach billigem Ermessen zu erfolgen, insoweit wird die Zweifelsregelung des § 315 Abs. 1 [X.] verdrängt. Hinsichtlich des Begriffs des billigen Ermessens gibt es hingegen keinen Grund, im Rahmen des § 106 [X.]tz 1 [X.] von den allgemeinen Maßstäben abzuweichen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 315 Abs. 2 [X.], wonach die Leistungsbestimmung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen hat. [X.]ach § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil (nur) verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch für das Weisungsrecht nach § 106 [X.]. Dabei folgt aus der [X.]orm im Umkehrschluss zunächst, dass die Leistungsbestimmung für den Berechtigten grundsätzlich verbindlich ist (vgl. dazu [X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] 649/10 - Rn. 40 f. mw[X.], [X.] 139, 296). Dies gilt auch im Bereich der Ausübung des Weisungsrechts. Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich [X.], Ort und Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat für diesen Bestand, bis sie von ihm durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird ([X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 15, [X.] 135, 239; [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 18). Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist - an[X.] als zB bei der Festsetzung einer Bonusleistung für ein bestimmtes Jahr - mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich (diesen Aspekt übersieht [X.] [X.]ZA 2017, 601, 603). Für den Arbeitnehmer ist die Weisung hingegen - wie § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] bereits nach seinem Wortlaut anordnet - nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht ([X.] 24. Febr[X.]r 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 16, 39 - unklar aber Rn. 25 -, [X.] 137, 164; 23. Juni 2009 - 2 [X.] 606/08 - Rn. 25; 25. Oktober 1989 - 2 [X.] 633/88 - zu II 2 b der Gründe; 24. Mai 1989 - 2 [X.] 285/88 - zu [X.] 1 b ff. der Gründe, [X.] 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 [X.] 436/83 - zu [X.]II 2 c bb der Gründe, [X.] 47, 363; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 106 [X.] Rn. 116a; MüKo[X.]/[X.] 5. Aufl. § 315 Rn. 67; [X.] Handbuch [X.]/[X.] 3. Aufl. § 36 Rn. 29; [X.]/[X.] aaO § 315 Rn. 186; Tettinger/[X.]/[X.] aaO [X.] 8. Aufl. § 106 Rn. 33; vgl. zur Diskussion, ob bei einem Glaubens- und Gewissenskonflikt vorrangig § 275 Abs. 3 [X.] Anwendung finden muss einerseits [X.] 24. Febr[X.]r 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 30 f. aaO, andererseits [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 41).

(3) Aus § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] ergibt sich nichts anderes; die [X.]orm ist im Bereich des Weisungsrechts nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.

(a) Entspricht eine einseitige Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung grundsätzlich durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.]). Dem Gläubiger ist damit ein - nicht fristgebundenes, aber durch den Gesichtspunkt der Verwirkung begrenztes - Klagerecht eingeräumt. Die Klage kann auch unmittelbar auf die Leistung gerichtet werden (vgl. zB [X.] 16. Jan[X.]r 2013 - 10 [X.] 26/12 - Rn. 32 mw[X.] auch aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Ohne eine solche gerichtliche [X.] könnte der Anspruchsinhaber im Bereich der „klassischen“ Leistungsbestimmungsrechte bei einer unbilligen oder verzögerten Leistungsbestimmung seinen Anspruch nicht durchsetzen, er kennt ihn nicht einmal. Auf etwa vorher festgesetzte Leistungen kann - da es sich um einen neuen Anspruch auf Leistungsfestsetzung handelt - nicht zurückgegriffen werden. Dies betrifft insbesondere Geldleistungen, so zB Bonuszahlungen (vgl. zB [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - [umfangreich zur gerichtlichen [X.]] Rn. 29 f.).

(b) An[X.] ist dies im Anwendungsbereich des § 106 [X.]tz 1 [X.] bei der Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts. Diese betrifft die Gegenleistung des Arbeitnehmers. Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich [X.], Ort und Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat insoweit Bestand, bis sie vom Arbeitgeber durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird ([X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 15, [X.] 135, 239). Damit sind für beide Vertragsparteien regelmäßig die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bestimmt, sofern es auch nur einmal zur wirksamen Ausübung des Weisungsrechts kam. Unterlässt der Arbeitgeber jegliche Ausübung des Weisungsrechts auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. fehlt es insoweit an einer wirksamen Weisung, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung mangels entsprechender Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers nicht erbringen (vgl. zu einem Fall der [X.]ichtausübung des Weisungsrechts auch [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] 637/13 - [X.] 148, 16). In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber das Risiko der Vergütungs- bzw. Schadensersatzpflicht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüchen [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] 162/09 - [X.] 134, 296) zu tragen, ohne im Gegenzug mangels wirksamer Mitwirkungshandlung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Seinen [X.] kann der Arbeitnehmer wiederum geltend machen, indem er eine Leistungsklage auf tatsächliche Beschäftigung erhebt. Dabei kann (und muss) der Antrag bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Ausreichend und erforderlich ist, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist (näher dazu [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] 88/14 - Rn. 44, [X.] 152, 1; 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.] 130, 195).

(c) Eine gerichtliche [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] scheidet hingegen im Anwendungsbereich des § 106 [X.] aus. Durch sein Weisungsrecht konkretisiert der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb. Die Mitwirkungshandlung iSv. §§ 295, 296 [X.] ist erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen ([X.] 19. Jan[X.]r 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 38), der Arbeitnehmer kann sich einer rechtlich einwandfreien Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 [X.]tz 1 [X.] nicht entziehen, indem er eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet ([X.] 30. April 2008 - 5 [X.] 502/07 - Rn. 24, [X.] 126, 316). Ebenso wenig könnte im Fall einer unbilligen Leistungsbestimmung das Gericht Inhalt, Ort und [X.] der Arbeitsleistung an Stelle des Arbeitgebers festlegen. Ein solches Gestaltungsurteil scheidet aus, es würde sich um einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit des Arbeitgebers handeln (vgl. dazu zB [X.] 20. [X.]ovember 2014 - 2 [X.] 512/13 - Rn. 27 f.), den § 106 [X.] weder vorsieht noch zulässt (vgl. zB AR/[X.] aaO § 106 [X.] Rn. 66; [X.] [X.] 2015, 63, 66, 71; Fischer FA 2014, 38, 39; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 6 Rn. 24a; MüKo[X.]/[X.] 5. Aufl. § 315 [X.] Rn. 67; [X.]K-GA/Boecken/Pils § 106 [X.] Rn. 67 [bereits generell die Anwendbarkeit des § 315 ablehnend]; [X.]/[X.] aaO § 315 [X.] Rn. 187; im Ergebnis ebenso für den Fall der „Unzufriedenheit mit bestimmten vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten“ bereits [X.] Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis 1966 S. 125; aA ohne Begründung Münch[X.]/[X.] 3. Aufl. § 36 Rn. 31). Auch in der Rechtsprechung sind - ohne dies überhaupt zu thematisieren - weder vor noch nach Inkrafttreten des § 106 [X.] Weisungen im Wege der [X.] ausgeurteilt worden (vgl. zur Abgrenzung auch [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] 637/13 - [X.] 148, 16 [für den Fall der [X.]ichtausübung des Weisungsrechts, allerdings missverständlich § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] zitierend]). Soweit der [X.] in der Entscheidung vom 27. Jan[X.]r 2016 (- 4 [X.] 468/14 - Rn. 19 ff., [X.] 154, 83) § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] erwähnt, wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer, der mit seiner Klage die Billigkeit einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelung des öffentlichen Dienstes angreift, regelmäßig die bloße Kassation des Merkmals „vorübergehend“ anstrebt. Dies habe nach den tariflichen Vorschriften zur Folge, dass die höherwertige Tätigkeit als von Anfang an dauerhaft übertragen gilt. Ähnliches gilt bei tariflichen Ansprüchen auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (vgl. zB zuletzt [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 643/08 - Rn. 30).

(d) Entgegen der Auffassung des [X.] (22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34) lassen sich daher aus der Gestaltungswirkung der [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.] keine Anhaltspunkte für die Frage der Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung herleiten. Die als Beleg zitierten Entscheidungen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 -; 16. Dezember 1965 - 5 [X.] 304/65 -; [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 139) betrafen dementsprechend nicht die Ausübung des Weisungsrechts, sondern [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.]tz 2 [X.]. Eine Klageobliegenheit des von der unbilligen Weisung betroffenen Arbeitnehmers ergibt sich daraus nicht ([X.] [X.]ZA 2013, 6 ff., 10; [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 19; allg. MüKo[X.]/[X.] 5. Aufl. § 315 Rn. 44 ).

c) Sinn und Zweck des Weisungsrechts in der Form, wie es durch § 106 [X.] ausgestaltet ist, verlangen gleichfalls keine vorläufige Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung, sondern stehen einer solchen vielmehr entgegen.

aa) Das Weisungsrecht soll dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsvertrag und die dort regelmäßig nur rahmenmäßig ausgestaltete Arbeitspflicht in der von ihm gewollten Form zu konkretisieren. § 106 [X.] normiert dabei ausdrücklich Grenzen, die zum einen in den rechtlichen Rahmenbedingungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag, Gesetz) und zum anderen im billigen Ermessen liegen. Dabei soll die Ausübung des Weisungsrechts - an[X.] als noch der Wortlaut von § 121 [X.] nahelegte, ohne dass die Rechtsprechung die Vorschrift so verstand - nicht in einem „Über- oder Unterordnungsverhältnis“ erfolgen, sondern in einem „eher partnerschaftliche[n] Miteinander“ im Arbeitsverhältnis (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung [X.]. 14/8796 S. 24 ). Mit einer solchen Zielrichtung ist ein Verständnis, wonach der Arbeitnehmer sanktionsbewehrt an unbillige Weisungen gebunden sein soll, nicht vereinbar.

bb) Es bestehen auch keine praktischen Gründe, von einer vorläufigen Verbindlichkeit auszugehen. Spricht der Arbeitgeber eine Weisung aus, ist diese für ihn als [X.] verbindlich. Befolgt der Arbeitnehmer diese Weisung und erbringt er - unabhängig von einer möglichen Unbilligkeit - seine Arbeitsleistung, wird das Arbeitsverhältnis in der Form durchgeführt, die der Arbeitgeber begehrt. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich gegen unbillige Weisungen zu wehren, besteht nicht, vielmehr kann er diese hinnehmen (vgl. zB LAG [X.]-Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 [X.] 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe; [X.]/[X.] aaO § 315 Rn. 414). Ändert der Arbeitnehmer insoweit seine Auffassung, kann sein Recht zur Geltendmachung der Unbilligkeit - wie jedes andere Recht - verwirken (vgl. zu diesem Aspekt: [X.] 6. April 2016 - 12 [X.] 1153/15 - zu [X.] 3 c der Gründe; [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 19 a). Akzeptiert der Arbeitnehmer hingegen eine Weisung, die er als unbillig ansieht, nicht und erbringt keine Arbeitsleistung, trägt er das Risiko, ob ein Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] seine Einschätzung teilt (vgl. zur Risikoverteilung: [X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 32; 19. Jan[X.]r 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 29). Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber [X.]nktionen aussprechen und der Arbeitnehmer verliert seinen Vergütungsanspruch. Erzwingen könnte der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung im Hinblick auf § 888 Abs. 3 ZPO in keinem Fall. Erweist sich die Weisung hingegen als unbillig, hat der Arbeitgeber - soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - nach § 615 iVm. § 611 [X.] bzw. im Wege des Schadensersatzes die Vergütung zu leisten, ohne einen [X.]achleistungsanspruch zu haben. Denjenigen, der eine unbillige Weisung erteilt, trifft dementsprechend das Risiko der Unwirksamkeit dieser Weisung; dieses kann nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden (vgl. zu einer ähnlichen Risikoverteilung zwischen Verbraucher und Versorgungsunternehmen: [X.] 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -; 19. Jan[X.]r 1983 - [X.]/82 -; [X.]/[X.] aaO § 45 Rn. 19a). Bei Annahme einer vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Weisungen könnte der Arbeitgeber diese hingegen risikolos erteilen. Folgt der Arbeitnehmer ihnen nicht, wäre er [X.]nktionen bis hin zur Kündigung ausgesetzt, obwohl die Weisung nicht den gesetzlichen Anforderungen und damit der objektiven Rechtslage entspricht (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 28. August 2014 - 6 [X.] 423/14 - zu II 2 der Gründe). Folgt ihr der Arbeitnehmer hingegen und stellt das Gericht später deren Unbilligkeit fest, bliebe dies für den Arbeitgeber faktisch folgenlos. Damit geht es nicht um die Beseitigung von Rechtsunklarheiten (so aber [X.] 13. Jan[X.]r 2014 - 2 [X.] 614/13 -), sondern es erscheint nicht völlig polemisch, eine solche Sit[X.]tion als „Spielwiese für trennungswillige Arbeitgeber“ zu q[X.]lifizieren (Schauß [X.] Aktuell 2016, 518, 519).

d) Schließlich spricht - wie bereits dargelegt - auch die Entstehungsgeschichte des § 106 [X.] für die hier vertretene Auffassung. Obwohl der Wortlaut des § 121 [X.] vielleicht noch auf ein anderes Verständnis hindeutete („den Anordnungen der Arbeitgeber … Folge zu leisten“), hatte die Rechtsprechung bereits aus dieser [X.]orm solche Schlussfolgerungen nicht gezogen, sondern eine Unwirksamkeit unbilliger Weisungen angenommen. Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen und sich ein mögliches anderes Verständnis von § 121 [X.] nicht zu eigen gemacht ([X.]. 14/8796 S. 16, 24).

VIII. Mit dieser Rechtsauffassung zur Unverbindlichkeit unbilliger Weisungen weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des [X.] (22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.] 141, 34) ab. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats wäre die Revision der [X.] hinsichtlich des Feststellungsantrags und der hieran für die weiteren Anträge anknüpfenden Folgen unbegründet. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] wäre die Revision hingegen begründet. Gemäß § 45 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG fragt daher der Zehnte Senat beim [X.] an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

C. Bis zu dessen Entscheidung wird der Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

        

    [X.]    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    A. Effenberger    

                 

Meta

10 AZR 330/16 (A)

14.06.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 8. September 2015, Az: 7 Ca 1224/15, Urteil

§ 45 Abs 3 S 1 ArbGG, § 315 BGB, § 106 S 1 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 10 AZR 330/16 (A) (REWIS RS 2017, 9551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9551

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