Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZB 129/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2145

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[X.][X.]/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat im [X.] an die Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des [X.] im Schlusstermin für entbehrlich gehalten, weil die tatsächlichen Grundlagen unstreitig gewesen [X.] ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, [X.], 619 Rn. 7). Dass es dabei das Schreiben des Treuhänders an die Bevollmächtigten des 2 - 3 - Beteiligten zu 1 vom 6. August 2008 nicht berücksichtigt hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör. Denn dieses Schreiben stellt keine Äußerung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzge-richt dar. Von dem Rechtssatz, dass bei ganz unwesentlichen Verstößen die Rest-schuldbefreiung nicht versagt werden darf, ist das Beschwerdegericht nicht ab-gewichen. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit dieser Frage daher nicht ausdrücklich zu befassen. 3 Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Be-gründung seiner Beschwerde im [X.] an den [X.]uss des Senats vom 5. Februar 2009 ([X.] ZB 185/08, aaO Rn. 8 f) unberücksichtigt gelassen. Dies 4 - 4 - lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein grundsätzliches Fehl-verständnis der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erkennen. [X.] Gehrlein

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 4 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 129/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZB 129/09 (REWIS RS 2010, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2145

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