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PDF anzeigen5 StR 316/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2001in dem [X.] des [X.] hat am 7. August 2001beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegendas Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001werden aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässigverworfen. 2. Der Beschluß des [X.]vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] sind damit ge-genstandslos. 3. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.Der [X.] merkt an: Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenklägerist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger [X.], auf den das [X.] in dem genannten Beschlußab-- 3 -gestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. [X.] 44 Œ Verschulden 6).Häger [X.]
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07.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 5 StR 316/01 (REWIS RS 2001, 1699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1699
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