Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 5 StR 316/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 316/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2001in dem [X.] des [X.] hat am 7. August 2001beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegendas Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001werden aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässigverworfen. 2. Der Beschluß des [X.]vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] sind damit ge-genstandslos. 3. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.Der [X.] merkt an: Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenklägerist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger [X.], auf den das [X.] in dem genannten Beschlußab-- 3 -gestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. [X.] 44 Œ Verschulden 6).Häger [X.]

Meta

5 StR 316/01

07.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 5 StR 316/01 (REWIS RS 2001, 1699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.