Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. IX ZA 14/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4378

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
14/12

vom

23.
Juli
2012

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die
Richter Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein und [X.] und
die
Richterin Möhring

am 23.
Juli 2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil
des 9.
Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 30. April 2012
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Satz
1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach §
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO unzuläs-sig. Das
vom Antragsteller verfasste
Schreiben vom 19.
Mai 2012 hat keine fristwahrende Wirkung, weil es nicht
von einem beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Im Hinblick auf §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO
entspricht es somit
nicht den gesetzlichen Anforderungen
an eine Be-schwerdeschrift (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
9).

1
2
-

3

-

2. Ein Gesuch des Antragstellers auf
Wiedereinsetzung in den vorheri-gen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß §
233 ZPO bietet ebenso wenig Aussicht auf Erfolg.

Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine [X.] in den vorherigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurück-gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die [X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-setzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der [X.] erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unver-schuldet ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2003 -
IX
ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601).

Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat der -
verheiratete
-
Antragsteller in-nerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dieser Vordruck wurde jedoch sowohl für die Einnahmen-
als auch
für
die [X.] nicht vollständig ausgefüllt. So ist nicht ersichtlich, ob der
Antrag-steller
neben den angegebenen Renteneinkünften über weitere Einnahmen ver-fügt. Zudem fehlt es an jeglichen Angaben über
eventuelle
Einkünfte
der Ehe-frau, welche
zu berücksichtigungsfähigen
Unterhaltsansprüchen
des [X.] führen könnten. Der vom Antragsteller eingereichte Ehevertrag schließt nur nacheheliche Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau aus, nicht aber Ansprüche auf Familien-
oder
Trennungsunterhalt während einer bestehenden Ehe, auf die
gemäß §
1360a Abs.
3, §
1361 Abs.
4 Satz
4, §
1614 Abs.
1 BGB 3
4
5
-

4

-
auch nicht hätte wirksam verzichtet werden können. Wegen seiner unvollstän-digen Angaben
durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass
seinem Prozesskostenhilfeantrag -
allein auf der [X.] seiner bis dahin erfolgten Darlegung
-
entsprochen würde. Die Versäu-mung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet
im Sinne von §
233 ZPO.

[X.]
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2007 -
2 O 115/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2012 -
9 U 1054/07 -

Meta

IX ZA 14/12

23.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. IX ZA 14/12 (REWIS RS 2012, 4378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4378

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