Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 2 StR 365/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4157

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[X.]:[X.]:BGH:2017:111017B2STR365.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 365/17

vom
11. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts, zu Ziffer
2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 11.
Oktober 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Mai 2017 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Verfall von [X.] in Höhe von 244,02
Euro angeordnet wurde. Die Anordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, da-von in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 244,02
Euro ange-ordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach-
und eine Verfahrensrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der 1
-
3
-
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom [X.] in [X.] Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
2.
a)
Schuld-
und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu beanstanden, jedoch ist die Anordnung des [X.]verfalls rechtsfehlerhaft; dies führt zur Aufhebung der Anordnung.
Das [X.] hat die Anordnung von [X.]verfall in Höhe des n-Angeklagten S.

geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von
244,02
Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des [X.] für sämtliche seiner Vermittlungstä--ersatzverfalls gemäß §
73a StGB a.F. nicht festgestellt.
Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung des sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr -
auch nicht wertmäßig
-
im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb ist für die Anordnung des Verfalls von [X.] kein Raum (vgl. Senat, [X.] vom 18.
November 2015 -
2
StR
399/15, [X.], 83).
2
3
4
5
-
4
-
b)
Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung über den Verfall von [X.]. Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen.
3.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß §
473 Abs.
4 Satz
1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.
Appl
RiBGH Prof.
Dr.
Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift ge-hindert.
Appl
Eschelbach
Grube
RiBGH [X.] ist wegen [X.] an der Unterschrift ge-hindert.
Appl

6
7

Meta

2 StR 365/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 2 StR 365/17 (REWIS RS 2017, 4157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4157

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