Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 362/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2952

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 362/14

vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
September 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift bemerkt der Senat:
Die Rüge, das [X.] habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten in der Beweis-würdigung verwertet, jedoch nicht ordnungsgemäß in die [X.] eingeführt worden seien, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Daten der Zeugin B.

vorgehalten worden sind und diese dazu etwas bekundet hat. Die Verbindungsdaten waren geeignet, die Glaubhaf-tigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin zu [X.]. Sie sind somit in der Beweiswürdigung ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Daran ändert es nichts, dass das [X.] -
nach [X.] Abwägung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme -
der Aussage der Zeugin insbesondere zu dem Inhalt des nach der Tat mit dem Angeklagten ge-führten Telefonats gleichwohl gefolgt ist.
[X.] Pfister Schäfer

Mayer

Gericke

Meta

3 StR 362/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 362/14 (REWIS RS 2014, 2952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2952

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