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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:191016BXII[X.]387.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 387/16
vom
19. Oktober 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1896
Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
[X.], Beschluss vom 19. Oktober 2016 -
XII [X.] 387/16 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter
Dose, [X.]
[X.], Dr. Nedden-Boeger
und
Guhling
und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen
wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 9.
Mai 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das [X.]
zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hatte im September 2013
eine Betreuung für den 41jährigen
Betroffenen eingerichtet und den Beteiligten zu 3
zum [X.] bestellt. Durch Beschluss vom 24.
März 2015 hat das Amtsgericht die Be-treuung aufgehoben, weil deren
Voraussetzungen weggefallen seien; der Be-troffene sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst oder mit anderweitiger Hilfe wahrzuneh-men.
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Hiergegen hat der Betreuer wegen kurzfristig
veränderter Umstände
der Betroffene befand sich nunmehr auf einer geschlossenen psychiatrischen Stati-on
im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das [X.] abgeholfen, indem es am 16. April 2015
beschlossen hat, dass "die [X.] ... rückgängig gemacht"
werde; sie werde deshalb bis zu einer Überprüfung, die spätestens bis zum 5.
September 2015 stattzufinden habe, unverändert fortgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde einge-legt, die das [X.] zurückgewiesen
hat. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde des Betroffenen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Amtsgericht habe den Beschluss über die Aufhebung der für den Betroffe-nen bestehenden Betreuung auf die Beschwerde des Betreuers zu Recht wie-der rückgängig gemacht. Mit der Einweisung des Betroffenen in die geschlos-sene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses aufgrund auffälligen Ver-haltens im Straßenverkehr und ihm drohender diverser belastender [X.] seien Umstände eingetreten, die begründete Zweifel [X.] ließen, ob die Voraussetzungen für eine
Aufhebung der Betreuung vorlägen. Auch das [X.] des Betroffenen wecke Zweifel [X.], ob er in der Lage sei, seine aktuelle Situation [X.] zu erfassen und danach zu handeln. Die jüngste gesundheitliche Entwicklung des Betroffe-2
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nen begründe einen "sorgfältigen Überprüfungsbedarf"
hinsichtlich der Fortset-zung der Betreuung.
2. Die
angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der [X.] schon deswegen nicht stand, weil die Voraussetzungen für eine wei-tere Betreuung des Betroffenen nicht festgestellt sind.
a) Bei der Einrichtung oder Fortsetzung einer Betreuung müssen die ge-setzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. Das
ist
in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt.
Diese beschränkt sich auf das Erheben von Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung [X.], und ob der Betroffene in der Lage ist, seine aktuelle Situation realitäts-gerecht zu erfassen und danach zu handeln.
Weder enthält der angefochtene Beschluss konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Betreuungsvorausset-zungen (§
1896 Abs.
1 BGB) noch zur Fähigkeit des Betroffenen zur freien Wil-lensbildung (§
1896 Abs.
1a BGB) oder
zum fortbestehenden Betreuungsbedarf (§
1896 Abs.
2 BGB).
b) Es kann deshalb,
nachdem die vom Betreuer im eigenen Namen ein-gelegte Beschwerde unzulässig war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 4.
Dezember 2013
XII
[X.] 333/13
FamRZ 2014, 470 Rn.
5
mwN und vom 5.
November 2014
XII
[X.] 117/14
FamRZ 2015, 249 Rn.
6
ff.),
dahinstehen, ob das [X.] zu einer Abhilfeentscheidung befugt war
(so [X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
68 Rn.
9
b; Schulte-Bunert/Weinreich/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
68 Rn.
5
f.; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 12.
Aufl. §
68 Rn.
2; a.[X.]/
[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
68 Rn.
6, 14; Bahrenfuss/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
68 Rn.
4; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
68 Rn.
12), ober ob die unzulässige Beschwerde nur zum Anlass genommen werden durfte, von Amts wegen ein neues Betreuungsverfahren einzuleiten und die Notwendigkeit 5
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einer Betreuung unter Wahrung der Verfahrensgarantien wie Anhörung des Be-troffenen (§
278 FamFG) und Einholung eines Sachverständigengutachtens (§
280 FamFG) erneut zu prüfen.
3. Der angefochtene Beschluss hat daher
keinen Bestand. Der [X.] kann in
der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderli-chen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Dose
[X.]
Nedden-Boeger
Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
404 [X.] 354/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2016 -
2 [X.]/15 -
8
Meta
19.10.2016
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. XII ZB 387/16 (REWIS RS 2016, 3742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3742
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 387/16 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Betreuungsvoraussetzungen bei Einrichtung und Fortsetzung einer Betreuung
XII ZB 601/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 117/14 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 614/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 301/13 (Bundesgerichtshof)