Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. XII ZB 117/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1628

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 117/14

vom

5. November 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen ei-nen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
[X.], Beschluss vom 5. November 2014 -
XII [X.] 117/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
November 2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss des [X.] vom 19.
April 2013
verworfen
wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Die 1921 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. [X.] erteilte sie der Beteiligten zu
1, ihrer Schwester,
und dem [X.] zu
2, ihrem Schwager,
eine Vorsorgevollmacht, die unter anderem der
Ver-meidung einer Betreuung dienen sollte.
Seit November 2010 lebt die Betroffene in einer privaten Pflegeeinrich-tung, die von einem Ehepaar betrieben wird und in der sie und eine weitere Frau in Vollzeit versorgt und betreut werden. Zwischen dem Beteiligten zu
2 und der Betreiberin der Pflegeeinrichtung, [X.], kam es zu Differenzen im 1
2
-
3
-
Zusammenhang mit der Pflegesituation. Der Beteiligte zu
2
wirft [X.] vor, sie sei überlastet und der Umgangston sei oft grob, aggressiv und laut. Er [X.], die Betroffene in
einem [X.] unterzubringen.
Auf Anregung der [X.], die den Beteiligten zu
2 für nicht geeignet hält, die Vollmacht im Interesse der Betroffenen auszuüben, hat das Amtsgericht
eine Betreuung angeordnet und den Beteiligten zu
4 zum Betreuer unter ande-rem für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie den Widerruf der seitens der Betroffenen erteilten Vorsorgevollmachten bestellt. Das [X.] hat die vom Beteiligten
zu
2 eingelegte Beschwerde
zurückgewiesen, weil er ungeeignet sei, die Vollmacht zum Wohl der Betroffenen auszuüben. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde, die der Beteiligte zu
2 im eigenen Na-men eingelegt
hat.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG [X.]. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu
2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
April 2012

XII
[X.] 624/11

FamRZ 2012, 1131 Rn.
3
und vom 25.
August 1999

XII
[X.] 109/98

FamRZ 2000, 219 [X.]; [X.]Z 162, 137, 138
f. = NJW 2005, 1430).
Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil schon die vom Betei-ligten zu
2 im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde mangels Beschwer-debefugnis unzulässig ist.
1. Aus §
303 Abs.
4
Satz
1 FamFG lässt sich entgegen der Auffassung des [X.] eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtig-3
4
5
6
-
4
-
ten nicht herleiten. Danach kann der Vorsorgebevollmächtigte wie der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft,
auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
Ob dadurch eine lediglich klarstellende Auslegungsregel
hinsichtlich der rechtsgeschäftlich durch Vollmachterteilung begründeten Vertretungsmacht (Prütting/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
303 Rn.
49) oder
deren unwiderlegbare Vermutung aufgestellt werden sollte
([X.]/
[X.] FamFG 18.
Aufl. §
303 Rn.
11), kann dahinstehen. Denn der anwaltlich vertretene Beteiligte zu
2 hat die Erstbeschwerde nicht im Namen der [X.], sondern ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt.
Aus der Gesetzesformulierung, dass der Betreuer und der [X.] "auch"
im Namen des Betroffenen einlegen kann, folgt nicht, dass der Vorsorgebevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde einlegen kann
(zutreffend
[X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
303 Rn.
11; Prütting/
[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn. 53, 41;
aA Damrau/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
303 FamFG Rn.
171; [X.] in [X.]/[X.] FamFG 12.
Aufl. §
303 Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
303 FamFG Rn.
52
f.; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
59 Rn.
50; [X.] FamRZ 2001, 373; OLG Schleswig [X.] 2005, 214 jeweils
zu §
69
g Abs.
2 [X.]
zum Betreuer; [X.]/[X.] [X.] 15.
Aufl. §
69
g Rn.
20).
Schon in Bezug auf den Betreuer, der im Gesetzentwurf des [X.] vom 17.
Dezember 2008 ([X.]
I S.
2586) noch allein [X.] war, handelte
es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich um eine gesetzliche Klarstellung der bereits
aufgrund §
1902 BGB bestehenden Vertretungsmacht (BT-Drucks.
16/6308 S.
272).
Wie bereits
bei der vorausge-gangenen Vorschrift des §
69
g Abs.
2 [X.] sollte demnach nicht zugleich eine entsprechende eigene Beschwerdeberechtigung des Betreuers geschaffen 7
8
-
5
-
werden. Vielmehr ist mit der Formulierung ersichtlich auf Fälle verwiesen, in denen dem Betreuer nach der Rechtsprechung zu
§
20 [X.] (nunmehr §
59 FamFG) eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Daher ist ein eigenes Beschwerderecht des Betreuers nur in solchen Fällen gegeben, in de-nen dieser in eigenen Rechten beeinträchtigt ist
(vgl. Prütting/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
303 Rn.
42). So hat der Senat zu
dem
seit 1.
September 2009 geltenden Recht entschieden, dass dem Betreuer

anders als dem [X.]
-
gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus ei-genem Recht zusteht (Senatsbeschluss vom 4.
Dezember
2013

XII
[X.]
333/13

FamRZ 2014, 470).
Zwar dient die Regelung in §
303 Abs. 4 FamFG nach der Begründung des Rechtsausschusses des [X.], auf dessen Empfehlung die Nennung auch des [X.] beruht, dazu, einen Gleichlauf mit der Be-schwerdeberechtigung

des Betreuers zu gewährleisten (BT-Drucks. 16/9733 S.
297). Die Ergänzung des §
303 Abs.
4 FamFG ist
aber
die einzige zu diesem Zweck getroffene Gesetzesänderung
geblieben und erfasst

wie die entspre-chende Regelung für den Betreuer

nur
die Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen
des Bevollmächtigten.
Die
Neuregelung bezieht sich somit nur auf die Einlegung der
Beschwer-de durch den [X.] in seiner Funktion als Stellvertreter des Betroffenen. Von der Einführung eines eigenständigen Beschwerderechts des Bevollmächtigten hat der Gesetzgeber abgesehen. Dass es sich um eine be-wusste gesetzgeberische Entscheidung handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass die Empfehlung des Rechtsausschusses insoweit auf einen Vorschlag des [X.] zurückgeht (BT-Drucks. 16/9733 S.
297), der
noch die Einführung
eines eigenen
Beschwerderechts
des [X.]
zum Ziel hatte. Dieses sollte nach Auffassung des [X.] neben dem Beschwerderecht 9
10
-
6
-
des Verfahrenspflegers
in § 303 Abs. 3 FamFG seinen Platz finden (BT-Drucks. 16/6308 S.
387
f.).
Der Bundesrat hatte zur Begründung darauf hingewiesen, dass nach der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage eine Beschwerdebefugnis des [X.] von der Rechtsprechung überwiegend verneint worden sei (BT-Drucks. 16/6308 S.
388).
Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung noch angekün-digt, sie werde prüfen, welche Maßnahmen erforderlich seien, um ein Be-schwerderecht des [X.] sicherzustellen. Ein wirksames Beschwerderecht des [X.] setze
voraus, dass die Be-schwerdebefugnis erhalten bleibe, wenn ein bestellter Betreuer die Vollmacht des [X.] widerrufe (BT-Drucks. 16/6308 S.
420). Auch ging der Gesetzentwurf an anderer Stelle davon aus, dass ein Vorsorgebevoll-mächtigter, sofern sein Aufgabenkreis erfasst sei, nicht unerheblich in seinen Rechten betroffen sei, wenn der Widerruf der Vollmacht drohe oder ein Kon-trollbetreuer bestellt werde (BT-Drucks. 16/6308 S. 265).
Der Bundesrat hatte indessen

wie ausgeführt

bereits darauf hingewie-sen, dass diese Auffassung der überwiegenden Meinung in der obergerichtli-chen Rechtsprechung nicht entsprochen habe
(BT-Drucks. 16/6308 S.
388)
und demzufolge ein eigenständig normiertes Beschwerderecht erforderlich sei. Das vom Bundesrat
befürwortete eigene Beschwerderecht des [X.] wurde im Gesetzgebungsverfahren im Ergebnis aber nicht umge-setzt. Der Vorschlag wurde vom Rechtsausschuss vielmehr nur "in modifizierter Form"
aufgegriffen (BT-Drucks. 16/9733 S. 297) und hat schließlich

wie aus-geführt

als eine Bestimmung zur Stellvertretung des Betroffenen Eingang in das Gesetz gefunden.

11
12
-
7
-
2. Aufgrund der Feststellungen des [X.] ist der
Beteiligte zu
2
auch nicht
als Vertrauensperson im Sinne von §
303 Abs.
2 Nr.
2 FamFG be-schwerdeberechtigt.
3. Eine Beschwerdeberechtigung nach §
59 Abs.
1 FamFG steht dem [X.] übereinstimmend mit
der vor Inkrafttreten des [X.] überwiegenden
Meinung ([X.], 1219
f. [X.]; [X.] FamRZ 1995, 427; [X.] OLGR 2009, 502; [X.]/[X.] BGB [2013] §
1896 Rn.
304; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
1896 Rn.
95) nicht zu
(a.A. [X.] FamRZ 2003, 703; [X.] FamRZ 2014, 1589, 1595).
Die
Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittel-bare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus und ist beim [X.] nicht gegeben (zum anders gelagerten Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch als Angehöriger beteiligt worden und demzufolge nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG beschwerdebefugt ist, vgl. [X.] vom 7.
August 2013

XII
[X.]
671/12

FamRZ 2013, 1724). Soweit dem
Senatsbeschluss vom 7.
März 2012 (XII
[X.]
583/11

FamRZ 2012, 868) etwas anderes entnommen werden könnte,
hält der Senat daran nicht fest.

Durch die Anordnung einer Betreuung wird der Vorsorgebevollmächtigte nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Unter §
59 Abs.
1 FamFG
fallen alle subjektiven Rechte des Beschwerdeführers
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
178
zum identischen Begriff nach §
7 Abs.
2 Nr.
1 FamFG). Diese können privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein.
Erforderlich ist ein durch [X.] oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles 13
14
15
16
-
8
-
Recht, das unmittelbar betroffen sein muss
(vgl. [X.]/[X.] FamFG
18.
Aufl. §
59 Rn.
6, 9
jeweils [X.]).
Bei der Vollmacht handelt es sich nicht um ein subjektives Recht in die-sem Sinne ([X.], 1219
f.
[X.]; [X.]/[X.] BGB [2013] §
1896 Rn.
304; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
1896 Rn.
95).
Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft erteilte [X.] (§
166 Abs.
2 BGB) dem Bevollmächtigten die Legitimation,
durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und [X.] dementsprechend kein eigenes subjektives Recht
des Bevollmächtig-ten
([X.]/Schilken BGB [2014] Vorbem.
§§
164
ff. Rn.
16
f.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
164 Rn.
69 [X.]; [X.]/Leptien BGB 12.
Aufl. Vor §
164 Rn.
15; [X.]/Ellenberger BGB 73.
Aufl. Einf v §
164 Rn.
5; [X.] Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd.
II Das Rechtsgeschäft 3.
Aufl. §
45
II 1; a.[X.] Transmortale und postmortale Vollmachten als Ge-staltungsmittel 2013 S.
5
ff.). Insbesondere mit der Vorsorgevollmacht soll der Bevollmächtigte in die Lage versetzt werden,
im Interesse des [X.], nicht im eigenen Interesse zu handeln
(vgl. [X.], 1219, 1220).

Auch ein der Vollmacht zugrunde liegendes
Rechtsverhältnis begründet schließlich kein eigenes subjektives Recht, in das
durch die Betreuerbestellung unmittelbar eingegriffen worden wäre (vgl. [X.], 1219, 1220; a.A. [X.] FamRZ 2003, 703;
Heiderhoff in [X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
303 Rn.
16).
Der Vorsorgebevollmächtigte hat insoweit keine andere Stellung als sonstige Vertragspartner des Betroffenen, die durch [X.] des Betreuers (etwa der Vermieter durch die Kündigung eines Woh-17
18
-
9
-
nungsmietvertrags) Änderungen ihrer vertraglichen Rechte hinnehmen müssen, ohne dass sie deswegen gegen eine [X.] beschwerdebe-rechtigt wären
(zur Stellung Dritter vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.
April 2012

XII
[X.] 624/11

FamRZ
2012, 1131
Rn.
8
ff.
zur Abwesenheitspflegs-chaft).
4. Da die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen der Be-troffenen eingelegt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des [X.] zur fortdauernden Vertretung (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach §
62 FamFG) auswirkt (vgl. [X.] FamRZ 2008, 2260; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn.
55 ff.; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
303 Rn.
12).
Im Übrigen ist zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen frühzeitig eine Verfahrenspflegerin bestellt worden, die die Betreuung befürwortet hat.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2013 -
XVII 44/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
12 [X.]/13 C -
19

Meta

XII ZB 117/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. XII ZB 117/14 (REWIS RS 2014, 1628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1628

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