Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. VII ZR 227/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1505

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 227/03 vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. [X.] weist nicht die Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete. Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch besteht nicht in der üblichen Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor ca. 100 Jahren, sondern in der Nutzungsmöglichkeit heutiger Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 270.664,65 • Dressler Thode Kuffer

[X.] [X.]

Meta

VII ZR 227/03

23.09.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. VII ZR 227/03 (REWIS RS 2004, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1505

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