Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZR 84/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 83

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] [X.] § 1ZPO § 91aa)Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des [X.] ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 [X.] ([X.], [X.]. v. 22.5.2003 - [X.], [X.], 1057 = [X.], 1428- Einkaufsgutschein [X.])Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendesEreignis dar.[X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.],Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des6. Zivilsenats des [X.] vom 14. [X.] aufgehoben und das [X.]eil des [X.] in [X.] - vom 13. April 2000 ab-geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschicktean Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen "[X.]" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindest-bestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.Der klagende [X.] hat die Werbung mit dem [X.] Verstoß gegen das [X.] und gegen § 1 UWG beanstandet. Er [X.],die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, in [X.]ungsanzeigen und/oder sonstigen Werbe-trägern zu Zwecken des [X.] darauf hinzuweisen, daß sieden Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oderden Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, ins-besondere Gutscheine folgenden Inhalts [X.] zu Ihrem Geburtstag am (...) zur [X.] für Sie: Einen 10,- DM Geburtstagsgutschein und unserganz persönliches Geburtstagsgedicht!"Des weiteren hat der Kläger die Zahlung einer Abmahnkostenpauschalein Höhe von 290 DM nebst Zinsen verlangt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Unterlassungsklage unter Beschränkung auf [X.] 4 -"GEBURTSTAGSGUTSCHEINpersönlich ausgestellt zum ...Wert Ihres persönlichen W. -[X.]s:10 DMLassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM ste-hen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung!FÜR IHRE BESTELLWÜNSCHE AN W. :JA, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W. -Katalog-Bedingungen ...Mindestbestellwert DM 80,- ......BITTE INNERHALB 14 [X.] EINLÖSEN!"unter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 1 UWG unzulässigen übertriebenenAnlockens stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkostenpau-schale verurteilt.Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer (zugelassenen) Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiterverfolgt.Nach der Aufhebung des [X.]es hat der Kläger im Hinblick [X.] zwischenzeitliche Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung den [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt; hilfsweise hat er beantragt, die [X.] zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegenge-treten.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im [X.] jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das [X.] erledigt haben soll (hier: Aufhebung des [X.]es), als [X.] außer Streit steht (vgl. [X.]Z 106, 359, 368; [X.], [X.]. v. 25.1.1996- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281; [X.]. v. 15.3.1996 - V ZR 316/94, NJW1996, 1814). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem geltendgemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn dasder Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewor-den ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung fest-zustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 91, 126,127; 106, 359, 366 f.; 135, 58, 62; [X.], [X.]. v. 2.3.1999 - [X.] 1999, 2516, 2517).I[X.] Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil sie bereits vor [X.] Kläger als erledigendes Ereignis angesehenen Aufhebung des Rabattge-setzes unbegründet war.1. Das Verhalten der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen desSenats in der nach den getroffenen Feststellungen einen nahezu identischenSachverhalt behandelnden Entscheidung "Einkaufsgutschein" ergibt ([X.]. v.22.5.2003 - [X.], [X.], 1057 = [X.], 1428), schon zu der[X.], als das [X.] noch in [X.] war, nicht unter dem Gesichtspunkt desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG [X.] 6 -2. Dem Kläger stand zu der [X.], zu der das [X.] noch galt, derstreitgegenständliche Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht aus §§ 1,12 [X.], § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.Ein Preisnachlaß i.S. des § 1 [X.] lag nur dann vor, wenn dem [X.] ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenübergestellt wurde. Der Preis-nachlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stelltedaher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 [X.] dar ([X.], [X.]. v. 26.2.1965- [X.], [X.] 1965, 489 - [X.], insoweit nicht in [X.]Z 43, 278; [X.].v. [X.], [X.] 1993, 774, 775 = [X.], 758 - [X.]). Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der mit der Werbung an-gesprochenen Verkehrskreise (vgl. [X.]Z 117, 230, 232 - Rent-o-mat; [X.],[X.]. v. 20.1.1994 - I ZR 250/91, [X.] 1994, 390 = WRP 1994, [X.]) verhielt es sich im Streitfall entsprechend. [X.] gab danach ihre Waren zum unveränderten Normalpreis ab undbrachte von diesem lediglich einen einmaligen und nicht auf eine [X.] bezogenen Gutschriftsbetrag in Abzug ([X.] WRP 1996, 774,776; a.A. OLG Stuttgart OLG-Rep 1999, 29, 30; [X.].UWG/[X.], § 1[X.] Rdn. 105).II[X.] Die Klage wäre im übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn [X.] zuletzt allein wegen einer nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderung [X.] als nicht mehr gemäß § 1 UWG begründet dargestellt hätte(vgl. [X.] [X.] 1995, 150, 151; Pastor/[X.]/[X.], Der[X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 37 Rdn. 17; Großkomm.UWG/[X.], [X.]. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 91a Rdn. 133). [X.] der Rechtsprechung ist kein den Rechtsstreit in der [X.] Ereignis. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der- 7 -Rechtsprechung liegt beim Kläger, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung [X.] bisherige Rechtsprechung stützt (Pastor/[X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 17). Dafür spricht insbesondere die Erwägung, daß der Kläger auch [X.] ist, der im umgekehrten Fall, d.h. wenn sich die Rechtsprechung nach [X.] zu seinen Gunsten ändert, von der Fortentwicklung der Recht-sprechung profitiert. Das gilt - anders als im Fall der Gesetzesänderung (vgl.dazu [X.]Z 37, 233, 246 f.) - unabhängig davon, ob der Beklagte den [X.] Hinblick auf diese Änderung umgehend anerkennt, auch in [X.] (a.A. für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall, daß sich die seit jehereinhellige Rechtsprechung zum Nachteil des Beklagten ändert, [X.] 2002, 125).IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann

Meta

I ZR 84/01

18.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZR 84/01 (REWIS RS 2003, 83)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 83

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.