Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. XII ZR 138/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6182

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 2. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1578 Abs. 1 Satz 1 Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des [X.] unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von un-terhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist. [X.], Urteil vom 2. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die 1961 geborene Klägerin (im Folgenden: Ehefrau) verlangt vom [X.] (im Folgenden: Ehemann) nachehelichen Unterhalt für die [X.] ab [X.] 2008. 1 Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1983 und 1986 geborene Töchter hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 26. März 2003 rechtskräftig geschieden. 2 - 3 - Der Ehemann war in der Ehezeit und bis Ende 2003 bei der [X.] abhängig beschäftigt; seit 1988 war er daneben in von ihm unter wechselnder Firma betriebenen Unternehmen selbständig tätig. Bei seinem Ausscheiden aus der [X.] erhielt der Ehemann im Dezember 2003 eine Abfindung in [X.] von rund 56.000 • netto. Seither geht er ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nach. Er ist inzwischen wiederverheiratet; seine neue Ehefrau verfügt über ein bedarfsdeckendes eigenes Einkommen. 3 Die Ehefrau arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes (1983) als gelern-te Arzthelferin. Seit 1993 war sie in den vom Beklagten betriebenen Unterneh-men - zuletzt mit einem Gehalt von 3.000 • brutto - angestellt. Vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2003 war sie bei einer Hausverwaltungsgesellschaft tätig; vom 1. September bis zum 1. Dezember 2004 und ab 1. Januar 2005 war sie bei einem anderen Arbeitgeber mit Montagearbeiten teilzeitbeschäftigt. Ab [X.] 2005 war die Ehefrau wegen eines Bandscheibenleidens krankgeschrieben. In der [X.] von Mai 2006 bis Juni 2007 erhielt sie Kranken- bzw. Übergangsgeld und ab Juli 2007 Leistungen nach dem [X.] Seit September 2007 erzielte sie daneben Einkünfte aus einem sogenannten 1,50 • Job bei einer Sozialeinrich-tung, bei der sie seit Juni 2008 - befristet auf zwei Jahre - einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 4 Die Parteien waren bei der Finanzierung eines gemeinsamen Haus-grundstücks sowie im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen, deren Höhe sich Ende Juni 2002 auf rund 358.000 • belief. Das Hausgrundstück wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 für 240.000 • veräußert. Der verbleibende Schul-denbestand von rund 118.000 • wurde vom Ehemann mit der ihm von der [X.] gezahlten Abfindung teilweise zurückgeführt. Auf Antrag der Ehefrau 5 - 4 - wurde über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet; der Ehemann verhandelt mit seinen Gläubigern über eine außergerichtliche Schul-denbereinigung. 6 Der Ehemann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom Februar 2005 verpflichtet, der jüngeren Tochter ab Februar 2005 bis zum Ende ihrer Lehre einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 250 • zu zah[X.]. Die Tochter hat ihre Lehre Ende Mai 2007 abgeschlossen. Anlässlich der Scheidung hatten die Parteien in der mündlichen Ver-handlung vor dem Familiengericht am 26. März 2003 einen Vergleich geschlos-sen, in dem es u. a. heißt: 7 "[X.] Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Antragsteller der-zeit keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. [X.] Hierbei gehen die Parteien von einem monatsdurchschnittlichen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragstellers aus in Höhe von [X.] 2.556,74 ./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen [X.]127,83 ./. Kindesunterhalt N. Zahlbetrag

Einkommensgruppe 8 Altersstufe 3 [X.]327,-- ./. notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers [X.]840,-- verbleiben für Schuldentilgung [X.] 1.261,91 Der Antragsteller verpflichtet sich, die Zahlung von Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens [X.] 1.261,91 jeweils vierteljährlich nachzuweisen, erstmals zum 1.6.2003. Die Parteien sind sich hierbei darüber einig, dass zu den [X.] auch Zahlungen auf verbrauchsabhängige und verbrauchs-unabhängige Nebenkosten für das Haus H.

str. 13 in [X.] gehören. Kommt der Antragsteller seiner Nachweisverpflichtung nicht nach, so kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ohne weitere Inverzugsetzung in dann noch zu berechnender Höhe fordern. - 5 - I[X.] Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleiches kein Präjudiz, kein Verzicht und kein Anerkenntnis verbunden ist." 8 Die Ehefrau begehrt nachehelichen Unterhalt für die [X.] ab August 2005, da der Schuldendienst nunmehr entfal[X.] sei. 9 Das Amtsgericht hat den Ehemann - unter Abweisung der [X.] - verurteilt, an die Ehefrau Aufstockungsunterhalt zu zah[X.], und zwar rückständigen Unterhalt für die [X.] von August 2005 bis April 2007 in [X.] von 15.652 • sowie laufenden Unterhalt in unterschiedlicher Höhe, für die [X.] ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 500 •. Das [X.] hat den Ehemann zur Zahlung rückständigen [X.] in Höhe von 9.933 • sowie laufenden [X.] für die [X.] ab Mai 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt für die [X.] von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von monatlich 438 • verurteilt und den Unterhalt bis Dezember 2009 befristet. 10 Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Abweisung der Klage, während die Ehefrau ihr erstinstanzliches Verlangen nach einer höheren und unbefristeten Unterhaltszahlung weiterverfolgt. 11 - 6 - Entscheidungsgründe: 12 Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.] Nach Auffassung des [X.]s kann die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann im Weg der Leistungsklage Zahlung von [X.] gemäß § 1573 Abs. 2 BGB verlangen. 13 1. Zwar hätten die Parteien selbst in ihrem Vergleich vom 26. März 2003 zum Ausdruck gebracht, dass aus damaliger Sicht Ehegattenunterhalt nicht ha-be gefordert werden können, weil der Ehemann hierzu bei Berücksichtigung der weiteren finanziel[X.] Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen sei. [X.] dessen seien die Parteien von einem zwischen ihnen bestehenden Einkom-mensgefälle ausgegangen, dessen Ausgleich die Ehefrau nunmehr verlangen könne. 14 2. Für die Bemessung des Anspruchs der Ehefrau sei - entsprechend den Annahmen im Vergleich der Parteien - ein Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.556,74 • zugrunde zu legen, von dem berufsbedingte Aufwendun-gen, zeitweilig der Unterhalt für die jüngere Tochter, ein Betrag für Zinsen und Tilgung der ehegemeinschaftlichen Schulden sowie ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen seien. 15 - 7 - An der vom Ehemann erhaltenen Abfindung könne die Ehefrau nicht teil-haben, da die Abfindung erst nach der Scheidung gewährt worden und weder in der Ehe angelegt noch damals vorhersehbar gewesen sei. Die Abfindung habe deshalb unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben. Hätte der Ehemann aus dieser Abfindung sämtliche Verbindlichkeiten zurückgeführt, so hätte dies folg-lich der Ehefrau ebenfalls nicht zugute kommen dürfen. Zur vollständigen Ablö-sung der Verbindlichkeiten habe indes der [X.] nicht ausgereicht. 16 Beantragten beide Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung die Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens, so seien ehebedingte Verbindlichkeiten unter-haltsrechtlich auf beiden Seiten nur im Umfang der pfändbaren Beträge berück-sichtigungsfähig. Entsprechendes müsse auch für die [X.] im vorliegenden Fall gelten; denn hinsichtlich des Vermögens der Ehefrau sei [X.] ein Insolvenzverfahren eröffnet und eine Restschuldbefreiung an-gekündigt worden. Auch der Ehemann habe ursprünglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angestrebt. Die Verbindlichkeiten der Parteien seien [X.] bei der [X.] vom Einkommen des Ehemannes nur in Höhe der bei ihm pfändbaren Beträge (mit 395,01 • bzw. - nach Wegfall des [X.] für die jüngere Tochter - mit 597,05 •) in Abzug zu bringen. 17 Dem so ermittelten bereinigten Netto-Einkommen des Ehemannes seien die - zum Teil fiktiv in Ansatz zu bringenden - Einkünfte der Ehefrau gegenüber-zustel[X.]; soweit die Einkünfte Erwerbseinkommen darstellten, seien berufsbe-dingte Aufwendungen und ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen. 18 Die Hälfte der so ermittelten Einkünfte beider Parteien sei der eheange-messene Bedarf, der - nach Abzug der eigenen Einkünfte der Ehefrau - die (nach [X.]räumen divergierende) Höhe des [X.] ergebe. 19 - 8 - 20 3. Der Unterhaltsanspruch, der danach ab Januar 2008 monatlich 438 • betrage, sei gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB bis einschließlich Dezember 2009 zu befristen. § 323 Abs. 2 und § 767 Abs. 2 ZPO hinderten im Hinblick auf den be-reits 2003 geschlossenen Vergleich eine solche Befristung gemäß § 36 Nr. 2 EGZPO nicht. Die Ehefrau, die 1983 - damals 22 Jahre alt - nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Berufstätigkeit als gelernte Arzthelferin aufgegeben und sich der Familie gewidmet habe, könne bei realistischer Betrachtung des Ar-beitmarktes und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine An-stellung in diesem Beruf mehr finden. Gleichwohl liege kein [X.] Nach-teil vor, der einer Befristung entgegenstehe. Für die Ehefrau habe im [X.]punkt der Scheidung eine Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit bestanden. Unter Zugrundelegung des aus ihrer tatsächlich ausgeübten (nicht vollschichti-gen) Tätigkeit erzielten Verdienstes sei ihr - bei Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit einerseits und bei realistischer Einschätzung ihrer Erwerbsmöglichkei-ten und -fähigkeiten andererseits - ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.270 • zuzurechnen. Auch als Arzthelferin könnte sie nur ein Gehalt in ver-gleichbarer Höhe erzie[X.]. Das Bandscheibenleiden der Ehefrau, aus dem ge-wisse Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit resultierten, stelle ein schicksal-haftes Ereignis und keinen ehebedingten Nachteil dar, für den der Ehemann unterhaltsrechtlich einstehen müsste. Für die Bemessung der Übergangsfrist sei einerseits - neben der ange-griffenen Gesundheit der Ehefrau - zu berücksichtigen, dass die Parteien 21 Jahre verheiratet gewesen seien und die Ehefrau während der Ehe die ge-meinsamen Kinder betreut und im selbständigen Nebengewerbe des [X.] mitgearbeitet habe. Andererseits sei der [X.]raum von besonderer Bedeu-tung, in dem bereits Unterhalt geleistet worden sei; hierbei sei auch die [X.] zu 21 - 9 - berücksichtigen, in welcher der Ehemann im Hinblick auf die Tilgung gemein-samer Schulden keinen Unterhalt gezahlt habe. Schließlich seien einerseits die guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes zu berück-sichtigen, dessen Unternehmen 2005 einen bilanziel[X.] Gewinn von 175.000 • (offenbar vor Steuern und Vorsorgeaufwendungen) erwirtschaftet habe, ande-rerseits aber auch der Umstand, dass für die Ehefrau aufgrund einer etwa ab 2010 möglich werdenden Restschuldbefreiung zusätzliche Mittel für die Belan-ge des eigenen Unterhalts frei würden. Insgesamt sei es deshalb angemessen, den Unterhalt der Ehefrau auf den Ablauf des Jahres 2009 zu befristen.
[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revisionen beider Parteien nicht stand. 22 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Revision des Ehemannes. 23 a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Ehefrau ihr Unterhaltsverlan-gen im Wege der Leistungsklage verfolgt. Denn ebenso wie ein die Unterhalts-klage abweisendes Urteil beschränkt sich der von den Parteien geschlossene Vergleich auf die Feststellung, dass derzeit eine Unterhaltspflicht des [X.] nicht besteht. Für die Zukunft wird damit - anders als in § 323 a i. V. m. § 323 ZPO vorausgesetzt - gerade keine Verpflichtung zu künftig fällig werden-den Leistungen festgelegt, so dass es für eine Abänderungsklage an dem ab-zuändernden Substrat fehlt (vgl. [X.]surteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - [X.], 101, 102 f.; ferner [X.]/[X.]/[X.] ZPO 24 - 10 - 30. Aufl. § 323 Rdn. 39 f. m.w.N.). Auch die Revision des Ehemannes erinnert hiergegen nichts. 25 b) Indes ist nicht ersichtlich, dass der von den Parteien geschlossene Vergleich dem Unterhaltsverlangen der Ehefrau bereits für die [X.] ab August 2005 nicht mehr entgegensteht. [X.]) Nach diesem Vergleich schuldet der Ehemann "derzeit" keinen [X.]. Er verpflichtet sich jedoch, die gemeinschaftlichen Schulden mit monat-lich 1.261,91 • zu tilgen und der Ehefrau diese Tilgungsleistungen vierteljährlich nachzuweisen. Es ist nicht festgestellt, ab welchem [X.]punkt der Ehemann dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen und die Ehefrau deshalb [X.] ist, nunmehr "nachehelichen Unterhalt – in dann noch zu berechnen-der Höhe zu fordern". 26 Das [X.] geht - mangels eines näheren Tatsachenvortrags der Parteien - offenbar davon aus, dass der Ehemann jedenfalls ab August 2005 den genannten monatlichen Tilgungsbetrag nicht mehr gezahlt oder des-sen Zahlung nicht nachgewiesen hat. Diese Annahme rechtfertigt indes nicht den Schluss, dass damit bereits die Bindungswirkung des Vergleichs entfal[X.] wäre. Denn der Ehemann hat die nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses verbliebenen Schulden der Parteien in Höhe von rund 118.000 • mit den ihm als Abfindung zugeflossenen [X.] in Höhe von 56.000 • weiter getilgt. [X.] hat er zugleich seiner im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Schul-dentilgung entsprochen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 27 Die Abfindung kann, wie das [X.] zutreffend ausführt, der Ehefrau hier nicht [X.] zugute kommen. Gemäß § 1578 Abs. 1 28 - 11 - BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab wird in der neueren Rechtsprechung des [X.]s zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr als eine starre Anknüpfung an die im [X.]punkt der Scheidung bestehenden wirtschaftli-chen Verhältnisse verstanden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensverän-derungen bei der Bemessung des nachehelichen [X.] zu [X.] (vgl. etwa [X.]surteile [X.] 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f.; [X.] 171, 206 = [X.], 793, 795; [X.] 179, 196 = [X.], 411 - [X.]. 24 ff. und vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968 [X.]. 43 ff.) - und zwar im Grundsatz auch dann, wenn es sich um [X.] handelt ([X.] 179, 196 = [X.], 411 - [X.]. 25 und vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968 [X.]. 44). Allerdings haben solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unbe-rücksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom [X.] ab-weichenden Entwicklung beruhen (vgl. etwa [X.] 179, 196 = [X.], 411 - [X.]. 25: [X.] aufgrund eines "Karrieresprungs"). Das ist, wie das [X.] zu Recht ausführt, bei der Abfindung der Fall. Würden dem Ehemann aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürf-ten diese folglich nicht zugunsten der Ehefrau [X.] berücksichtigt werden. Der Umstand, dass der Ehemann hier die Abfindung nicht ertragbrin-gend angelegt, sondern zur Tilgung der gemeinsamen Schulden verwandt hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Zwar geht der Vergleich der Parteien von einer in monatlichen [X.] erfolgenden Schuldtilgung durch den Ehemann aus. Die Möglichkeit, dass der Ehemann die von ihm übernommene Schuldtil-gung im Wege einer Einmalzahlung - hier mit den [X.] aus der Abfindung - bewirkt, ist im Vergleich nicht vorherbedacht. Ihr muss jedoch im Wege ergän-zender Vertragsauslegung Rechnung getragen werden. Für die Ehefrau, die an 29 - 12 - der Abfindung nicht partizipieren soll, macht es keinen Unterschied, ob der Ehemann die Tilgungsleistungen aus seinem Einkommen oder aus der [X.] erbringt; ebenso nicht, ob er die Schuldenlast weiterhin in [X.] abträgt oder ob er sie, wie geschehen, unter Einsatz der vol[X.] Abfindung mit einem Einmalbetrag zurückführt. Der Ehemann ist deshalb in Ansehung des [X.]vergleichs so zu stel[X.], als hätte er die gemeinsamen Schulden weiterhin in monatlichen [X.] getilgt. Soweit die - so zu ermittelnde - Tilgungswirkung der Abfindung reicht, ist der Ehemann seiner im Vergleich übernommenen Ver-pflichtung zur Schuldentilgung nachgekommen. In diesem Umfang besteht aber auch die Bindung aus dem Vergleich fort; ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist insoweit ausgeschlossen. Die dafür notwendigen Feststellungen sind dem Tatrichter vorbehalten. Auf die Überlegungen des [X.]s, nach denen der [X.] die gemeinschaftlichen Schulden unterhaltsrechtlich nur in der Höhe von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, in der dieses Einkommen im Falle einer Verbraucherinsolvenz in die Haftungsmasse fiele, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Denn für die [X.] der Geltung des [X.] ha-ben die Parteien die Schuldentilgung unterhaltsrechtlich anders geregelt. Auch für die - hier nicht abschließend ermittelbare - [X.] nach Geltung des Vergleichs kommt eine fiktiv zu unterstel[X.]de Verbraucherinsolvenz des Ehemannes nicht in Betracht: Der Ehemann hat keinen Antrag auf Einleitung eines Verbraucher-insolvenzverfahrens gestellt. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens hat der [X.] zwar im Rahmen der (gesteigerten) Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder bejaht ([X.]surteil [X.] 162, 234, 239 ff. = [X.], 608, 609 f.); für die Verpflichtung zum nach-ehelichen Unterhalt hat der [X.] eine solche Obliegenheit jedoch verneint 30 - 13 - ([X.]surteil [X.] 175, 67 = [X.], 497 - [X.]. 12 f.). Daran ist [X.]. 31 [X.]) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Bindungswirkung des Vergleichs aus anderen Gründen entfal[X.] ist. So ist der Unterhaltsanspruch der jüngeren Tochter erst ab Juni 2007 er-loschen. Sein Wegfall kann schon deshalb - in Abkehr vom Vergleich - keine Unterhaltspflicht des Ehemannes ab August 2005 begründen. Zudem dürfte der Vergleich mit dem - vorhersehbaren - Wegfall der Unterhaltspflicht des [X.]es ohnehin nicht gegenstandslos geworden sein; das Ende der [X.]pflicht für die Tochter dürfte al[X.]falls eine Anpassung des Vergleichs na-helegen. 32 Ein Abgehen von der im Vergleich getroffenen Regelung lässt sich - nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch nicht auf eine Veränderung der Einkommenssituation des Ehemannes stützen. Das Oberlandsgericht geht von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.556,74 • aus. Dies entspricht den Annahmen, welche die Parteien ihrem Vergleich vom 26. März 2003 zugrunde gelegt haben. Wie der [X.] ent-schieden hat, sind die in einem Unterhaltsvergleich getroffenen Regelungen, etwa über die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Vergleich als solcher einen Unterhaltsanspruch nicht [X.]. Seine Regelungen wirken sich auf das [X.] aus, soweit nicht ihre Geschäftsgrundlage weggefal[X.] ist und die Regelung der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt (vgl. [X.]sbeschluss [X.] 172, 22 = [X.], 983 - [X.]. 22). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt hier 33 - 14 - nicht in Betracht. Soweit die Ehefrau auf die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Ehemannes und die auf ihr beruhende Berechnung seines [X.] von monatlich 2.660,50 • verweist, übersieht sie, dass sich diese Auskunft und Berechnung auf das [X.] und damit auf einen [X.]raum be-ziehen, für den die Parteien in ihrem Vergleich bindend eine abweichende Fest-legung getroffen haben. Etwas anderes könnte sich al[X.]falls dann ergeben, wenn der Ehemann nach Abschluss des Vergleichs aus seiner Tätigkeit bei der [X.] eine wesentliche Einkommenssteigerung erzielt hätte. Das ist [X.] nicht festgestellt. Der mit der späteren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einherge-hende deutliche Anstieg der Einkünfte des Ehemannes lässt die Bindung an den Vergleich gleichfalls unberührt. Auch das [X.] hat diese Ein-künfte bei seiner Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen. Dabei ist es offenbar davon ausgegangen, dass diese Einkünfte auf einer nicht bereits in der Ehe angelegten Entwicklung beruhen, die unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben muss. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. 34 2. Die Revision der Ehefrau hat keinen Erfolg, soweit die Bindung der Parteien an den Vergleich über den Juli 2005 hinaus fortbesteht. Für die [X.] nach einem Wegfall der Vergleichsbindung ist den Angriffen der Revision der Ehefrau der Erfolg aber nicht zu versagen. 35 a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat das [X.] mit Recht bejaht. [X.] wird nach der Rechtsprechung des [X.]s geschuldet, wenn die Unterhaltsvoraussetzungen im [X.]punkt der Scheidung vorgelegen haben, 36 - 15 - auch wenn der Unterhaltsanspruch erst für einen späteren [X.]raum geltend gemacht wird (vgl. etwa [X.]surteil vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 211/02 - [X.], 1817, 1819). Das ist hier der Fall. Denn zwischen den Ehegatten hat nach den Feststellungen des [X.]s im [X.]punkt der Schei-dung ein Einkommensgefälle bestanden. Der Umstand, dass der [X.] Ehegatte - hier also der Ehemann - im maßgebenden Einsatzzeitpunkt von seinem höheren Einkommen Verbindlichkeiten zu tilgen hat, hindert einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn es sich um gemeinschaftliche Schulden der Ehegatten handelt und die Ehegatten einen Vergleich schließen, in dem sich der Ehegatte mit dem höheren Einkommen zur Tilgung dieser Schulden verpflichtet. So liegen die Dinge hier. b) Hinsichtlich der Höhe des [X.] ist das [X.] zwar im Ansatz zutreffend von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.556,74 • ausgegangen. Indes ist zu berücksichtigen, dass die im Vergleich der Parteien festgelegten Annahmen über die Einkom-menshöhe jedenfalls von dem [X.]punkt an ohne Belang sind, in dem der [X.] seine Bindungswirkung verliert. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs, nach dem die Ehefrau mit dem Wegfall der Bindung "Unterhalt – in dann noch zu berechnender Höhe fordern" kann. Diese Höhe bestimmt sich mithin gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen. Dieser Maßstab wird, wie bereits ausgeführt, nicht mehr als eine starre Anknüpfung an die im [X.]punkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden. Vielmehr sind spätere [X.] - auch Verbesserungen ([X.] 179, 196 = [X.], 411 - [X.]. 25 und vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968 [X.]. 44) - bei der [X.] des nachehelichen [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Zwar haben bei der Anknüpfung an die wandelbaren ehelichen Lebensverhält-37 - 16 - nisse solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom [X.] abweichenden Ent-wicklung beruhen. Das ist hier indes al[X.]falls bei der deutlichen [X.], die der Ehemann aufgrund der späteren Aufnahme einer nicht selbständigen Tätigkeit erzielt hat. Dagegen müssen solche nacheheli-chen Einkommenssteigerungen für die Bemessung des [X.] Berücksichtigung finden, die der Ehemann erreicht hätte, wenn er seine im [X.] ausgeübte unselbständige Tätigkeit auch über die Gel-tungsdauer des Vergleichs hinaus fortgesetzt hätte. c) Auch die vom [X.] vorgenommene Befristung des - von ihm als bestehend angenommenen - Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 38 [X.]) Zwar geht das [X.] mit Recht davon aus, dass der Vergleich der Parteien einer Befristung des der Ehefrau zuerkannten [X.]s nicht entgegensteht. Denn dieser Vergleich beschränkt sich auf die Feststellung, dass derzeit ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann nicht besteht; eine Festlegung über eine etwaige künftige [X.]pflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für eine Befristung war daher in dem Vergleich von vornherein kein Raum. Auch unabhängig davon würde der Vergleich eine Befristung nicht hindern, da sich insoweit die Verhältnisse durch die erst nach dem [X.] geänderte Rechtsprechung des [X.]s zur Befristung des [X.] geändert haben (vgl. etwa [X.]sur-teil vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 [X.]. 22). 39 [X.]) Zutreffend hat das [X.] auch auf die von ihm vorge-nommene Befristung das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht [X.] - 17 - gewandt. Denn die Befristung soll erst mit dem Ende des Jahres 2009, mithin unter der Geltung des neuen Rechts, wirksam werden (Art. 4 Unterhaltsrechts-änderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO). 41 cc) Nach dem somit anwendbaren § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter [X.]sanspruch grob unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend [X.] Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwie-weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des [X.]s zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (siehe etwa [X.]surteile vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134 [X.]. 20) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB die Mög-lichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein ([X.]surteile vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 [X.]. 36 und vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 [X.]. 36). Derartige Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der [X.] der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben ([X.]surteile vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 [X.]. 36; vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 13 und vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 111/08 - [X.], 1207 [X.]. 35). Sowohl nach der Rechtsprechung des [X.]s zu § 1573 Abs. 5 BGB - 18 - a.F. als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat ([X.]surteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 - [X.]. 32). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehe-bedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regel-mäßig aus ([X.]surteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 16). Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat ([X.]surteile vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 19 und vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134 [X.]. 23). Das ist [X.] hier der Fall. 42 Das Berufungsgericht hat das Vorliegen fortdauernder [X.] Nachteile geprüft und verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei [X.] Betrachtung des Arbeitsmarktes und der in gesundheitlicher Hinsicht zu beachtenden Einschränkungen der Ehefrau diese in ihrem erlernten und bis zur Geburt des ersten Kindes ausgeübten Beruf als Arzthelferin keine Anstel-lung mehr finden könne. Es hat weiter angenommen, dass die Ehefrau zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei und - wie ihre bisherige Tätigkeit zeige - dabei ein Gehalt in vergleichbarer Größenordnung wie das Gehalt [X.] - 19 - [X.] könne, das sie auch als Arzthelferin erhielte. Diese Feststellungen tragen indes die Annahme, die Ehefrau habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht. Richtig ist zwar, dass die aus dem nachehelichen Bandscheibenleiden der Ehefrau resultierenden gewissen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit schicksalhafte Ereignisse darstel[X.], für die der Ehemann nicht eintreten muss. Dies schließt jedoch das Hinzutreten - [X.] - Nachteile nicht aus. Die Ehefrau hat, worauf das [X.] unter Bezugnahme auf die [X.] Entscheidung selbst hinweist, eine längere "Berufspause" einge-legt, in der sie die beiden gemeinsamen Kinder betreut und - auf Angestellten-basis - dem Ehemann bei dessen Nebenerwerb geholfen hat. Ein Einstieg in den früheren Beruf hätte deshalb nach Einschätzung auch des [X.] "bei Null" ansetzen müssen. Der hierin liegende Nachteil wäre zwar für die nachehelichen Verdienstaussichten der Ehefrau nicht ursächlich, wenn [X.] heute - auch nach einer in der Ehe fortgesetzten und nur durch die krank-heitsbedingten Ausfälle unterbrochenen Tätigkeit als Arzthelferin - kein höheres Entgelt erzie[X.] würde als das [X.] für die von ihr nunmehr tat-sächlich ausgeübten Tätigkeiten bei vollschichtiger Tätigkeit errechnet hat. Dasselbe gilt, wenn die Ehefrau schon aufgrund ihrer gesundheitlichen Beein-trächtigung - also unabhängig von der ehebedingten "Berufspause" - ohnehin nicht mehr als Arzthelferin tätig sein oder jedenfalls in dieser Tätigkeit kein hö-heres Entgelt als vom [X.] für ihre jetzige Tätigkeit errechnet er-zie[X.] würde. Dies alles ist aber weder festgestellt noch nach den sonstigen Feststellungen nahe liegend (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. [X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). - 20 - I[X.] 44 Das angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag jedoch in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die für die Dauer der fortbestehenden Bindung der Parteien an ihren Vergleich notwendi-gen Feststellungen trifft. Soweit sich danach ein Anspruch auf Aufstockungsun-terhalt als dem Grunde nach gegeben erweist, wird das [X.] die Höhe dieses Anspruchs nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen neu zu berechnen und die Frage einer Befristung dieses Anspruchs einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben. Dose [X.] Vézina
Klinkhammer Günter
Vorinstanzen: AG [X.] am Neckar, Entscheidung vom 01.02.2008 - 4 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 17 UF 42/08 -

Meta

XII ZR 138/08

02.06.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. XII ZR 138/08 (REWIS RS 2010, 6182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6182

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 138/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs


XII ZR 89/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast für die …


XII ZR 89/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 235/12 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer Versorgungsanwartschaften des unterhaltsberechtigten, kindesbetreuenden Ehegatten infolge teilweiser Hinderung …


XII ZR 100/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Abänderungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 138/08

XII ZR 100/08

XII ZR 175/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.