Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 235/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7521

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Gegenstand

Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer Versorgungsanwartschaften des unterhaltsberechtigten, kindesbetreuenden Ehegatten infolge teilweiser Hinderung an einer Erwerbstätigkeit durch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt


Leitsatz

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 28. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller unter Ziffer 1 der [X.] verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von mehr als 311,34 € monatlich zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund noch über [X.]en Unterhalt. Ihre im Juli 2001 geschlossene Ehe ist auf den am 5. Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag seit November 2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein im Juli 2003 geborener [X.] hervorgegangen, der seit der (endgültigen) Trennung der Ehegatten im Frühjahr 2006 bei der Antragsgegnerin (Ehefrau) lebt und von dieser betreut wird.

2

Der Antragsteller (Ehemann) erzielt bereinigte Einkünfte, die sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 3.679 € belaufen. Der Ehefrau hat das [X.] auf der Grundlage einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang einer dreiviertel Stelle bereinigte [X.] in Höhe von rund 1.116 € zugerechnet.

3

Das Familiengericht hat den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau einen monatlichen [X.]en Unterhalt von 1.183 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] den [X.] auf 965 € ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er eine Beschränkung des [X.]en Unterhalts auf 311,34 € begehrt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung im angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

5

1. Das [X.] hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betreuung des gemeinsamen Kindes erlaube der Ehefrau auch nach Vollendung seines dritten Lebensjahres keine Erwerbstätigkeit, die über eine dreiviertel Stelle in ihrem erlernten Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin hinausgehe. Hierdurch erleide sie gegenüber einer fiktiven vollen Erwerbstätigkeit einen Einkommensausfall von monatlich netto 311,34 €, welcher im Wege des [X.] auszugleichen sei. Weitere 653,69 € monatlich schulde der Ehemann als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Insgesamt betrage der Unterhalt damit gerundet 965 €.

6

Eine Befristung des [X.] scheitere am Vorrang der Regelungen des § 1570 BGB gegenüber der Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB; eine Befristung des Aufstockungsunterhalts scheide mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus.

7

Auch eine Herabsetzung des [X.]en Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei nicht angezeigt. Eine Kürzung des [X.] komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch diesen Teil des geschuldeten Unterhalts nur der relativ geringe Differenzbetrag zwischen dreiviertel- und vollschichtiger Tätigkeit ausgeglichen werde. Eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts sei derzeit ebenfalls nicht vorzunehmen. Ehebedingte Nachteile der Ehefrau ergäben sich daraus, dass sie bei einer dreiviertel Stelle nur geringere Versorgungsanwartschaften erwerben könne als bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Eine weitere Teilhabe der Ehefrau an den vom Einkommen des Ehemanns abgeleiteten Lebensverhältnissen erscheine daher nicht unbillig.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] allerdings erkannt, dass der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich auch einen solchen auf Aufstockungsunterhalt haben kann.

Der [X.] unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des [X.], der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer - wie hier - lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten [X.] auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB ([X.]surteile [X.], 43 = [X.], 406 Rn. 20 und vom 21. April 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 41).

b) Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu bemessenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit [X.]surteil [X.], 45 = [X.], 281 Rn. 16 ff. [X.]). Ausgehend von dem bereinigten Einkommen des Ehemanns nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 3.679 € und dem bereinigten Einkommen der Ehefrau aus einer ihr nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zumutbaren dreiviertel Stelle in Höhe von 1.116 € ergibt sich im Wege der [X.] ein Unterhaltsanspruch in Höhe von (3.679 € - 1.116 € = 2.563 € x 3/7 =) rund 1.098 €. Soweit dies den vom [X.] zugesprochenen [X.] übersteigt, ist der [X.] an einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau allerdings gehindert, da nur der unterhaltspflichtige Ehemann Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

c) Ein Anspruch auf [X.]en Unterhalt ist allerdings nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf [X.]en Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein [X.] Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte [X.] nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 18).

aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Diese scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen ([X.]surteile vom 15. September 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 [X.] und vom 1. Juni 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 37). Hinzu kommt, dass keine hinreichend klare Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit getroffen werden kann (vgl. [X.]surteil BGHZ 180, 170 = [X.], 770 Rn. 43).

bb) [X.] sind allerdings die Erwägungen, mit denen das [X.] eine Herabsetzung des [X.]en Unterhalts abgelehnt hat.

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 25 [X.]). Die Entscheidung des [X.] ist auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht bedenkenfrei.

(1) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Beurteilung des [X.]s, dass der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden seien, da sie nicht hinreichend substanziiert aufgezeigt habe, dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung nach einer von ihr angestrebten Weiterentwicklung zur [X.] heute über 3.000 € verdienen könnte oder beabsichtigt habe, in der Industrie zu arbeiten.

(2) Ein fortwirkender [X.] Nachteil kann zwar auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Altersvorsorge treffen konnte und seine Rentenanwartschaften infolgedessen geringer sind, als sie es gewesen wären, wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des [X.] fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese [X.] ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend [X.]surteil vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325 Rn. 43; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 22).

Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte - wie hier - zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 7. November 2012 - [X.] 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden [X.] hätte. Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil davon ausgegangen werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens entsprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der [X.] grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die Erwerbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient ([X.]surteil vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive Einkommen vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 797). Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden [X.] auszugleichen, kann dieser Umstand entgegen der Auffassung des [X.]s nicht zusätzlich als [X.] Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden.

(3) Soweit danach keine ehebedingten Nachteile vorliegen, die bei der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen sind, kann die angefochtene Entscheidung mit der vom [X.] gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

3. Der [X.] kann allerdings nicht abschließend entscheiden, da noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende [X.]e Solidarität (vgl. Dose FamRZ 2011, 1341, 1347 [X.]). Der [X.] hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des [X.]en Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der [X.]en Solidarität festzulegen ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23).

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 24 [X.]).

Um eine tatrichterliche Würdigung der für eine Herabsetzung bedeutsamen Umstände zu ermöglichen - hier insbesondere der kurzen Ehedauer und des bereits längere [X.] gezahlten Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen -, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose                            Weber-Monecke                      Schilling

         Nedden-Boeger                                [X.]

Meta

XII ZB 235/12

26.02.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. März 2012, Az: 9 UF 45/11

§ 1573 Abs 2 BGB, § 1578b Abs 1 BGB, § 1578b Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 235/12 (REWIS RS 2014, 7521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7521

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