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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 22. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1 Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts des Ange-klagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzu-längliche Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hat. 2 Es liegt noch kein Erörterungsmangel im Blick auf das Gebot ange-messen zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der nach den Grundsätzen von [X.], 342 allein auf die Sachrüge zu [X.] wäre. Dies gilt trotz einer beträchtlichen, vom Beschwerdeführer [X.] nicht ausdrücklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Eröffnungsbeschluss im Juni 2005) bei einem überschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn ande-rerseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die belastenden Angaben der Nebenklägerin als einziger maßgeblicher Belas-tungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach § 176 StGB bedurft; zu-dem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den [X.] - klagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Abur-teilung hat das [X.] hinreichend Rechnung getragen.
[X.] Basdorf [X.]
Meta
26.04.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 5 StR 118/06 (REWIS RS 2006, 3836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3836
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