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PDF anzeigen[X.] ZR 135/02vom22. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2002 durch [X.] und [X.], Prof.[X.], Pokrant und [X.]:Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer auf [X.] übersteigenden Betrag heraufgesetzt.Der Streitwert des landgerichtlichen und des [X.] in Abänderung der [X.]üsse des [X.] vom [X.] und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 [X.], der Streitwert des Revisionsverfahrens auf51.129,18 • (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger ausdem Urteil des [X.] Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Ur-teil des [X.] vom 11. Dezember 2001 einstweilen [X.], wird abgelehnt.Gründe:Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regel-mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz ver-säumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu- 3 -machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn-und nachweisbar war ([X.], [X.]. v. 27.8.1998 Œ XII ZR 167/98, [X.], 1603 f. m.w.N.; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5). [X.] Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mlichen Verhandlung,auf die das Urteil ergeht, [X.] eingereicht werden mssen, hat die [X.] des Protokolls er die Berufungsverhandlung und des Tatbestan-des des Berufungsurteils nicht gestellt. [X.], daß ihr dies nicht möglich odernicht zumutbar gewesen wre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war [X.] auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, dassogar die Voraussetzungen fr die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach§§ 711, 713 ZPO Œ zu Unrecht Œ verneint hat, vermutlich ohnehin nicht entspro-c[X.].Erdmann[X.]BornkammPokrantBscher
Meta
22.07.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2002, Az. I ZR 135/02 (REWIS RS 2002, 2186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2186
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