Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 74/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1661

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 17. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1; [X.] § 12 Abs. 3 a.F. Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsäch-lich erfolgte Einzahlung des [X.] nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch aus-geht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen. [X.], [X.]eil vom 17. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nahm im Jahr 2000 nach einem Brandschaden in seinem Wohnhaus die Gebäudeversicherung in Anspruch. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001, dem Kläger zugegangen am 25. Juli 2001, lehnte die Versicherung Leis-tungen mit der Begründung ab, der Kläger, welcher zwischenzeitlich wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, habe den Brand grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich verursacht. Vom Kläger mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt, reichte der verklagte [X.] am 8. Januar 2002 beim [X.] eine Klage gegen die Versicherung über 38.406,71 • nebst Zinsen ein, verbunden mit einem Antrag 1 - 3 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, und legte einen Scheck über 1.074,60 • für die Gerichtskosten bei. Der Vorsitzende der zuständigen Kam-mer veranlasste die Übersendung des Schecks an die Landesoberkasse, teilte dem [X.]n aber gleichwohl mit Verfügung vom 18. Januar 2002 mit, dass ein [X.] nicht eingegangen sei und die Klage deshalb nicht zugestellt werden könne. Der Vorsitzende erklärte weiter, es werde davon aus-gegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von [X.] abhängig gemacht werde, und fragte an, ob diese Annahme zutreffe. Der [X.] nahm hierzu nicht Stellung. Mit Beschluss vom 3. Juni 2002 wies das [X.] den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die [X.] forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, angeb-lich ausstehende Gerichtskosten in Höhe von 119,40 • einzuzahlen. Der [X.] teilte mit [X.] vom 19. November 2002 mit, die Restzahlung der Gerichtskosten sei veranlasst. Der Betrag ging am 27. November 2002 bei der Landesoberkasse ein. Am 3. September 2003 wurde die Klageschrift an den Bevollmächtigten der Versicherung zugestellt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde aber im Berufungsverfahren abgewiesen, weil die am 25. Juli 2001 in Gang gesetzte sechsmonatige Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. nicht ge-wahrt worden sei. Der Kläger nimmt nun den [X.]n auf Ersatz des im Vorprozess gel-tend gemachten Schadens von 38.406,71 • und der in jenem Prozess angefal-lenen Kosten von 16.824,34 •, zusammen 55.231,05 •, nebst Zinsen in [X.]. Die Klage hat beim [X.] Erfolg gehabt, ist aber vom Berufungs-gericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] habe seine anwaltli-chen Pflichten nicht verletzt. Er habe die bis zum 25. Januar 2002 laufende Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. gewahrt, weil er die Klage vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht habe und die Klage "demnächst" zugestellt worden sei. Die Zustellung wirke deshalb auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage [X.]. Die späte Zustellung sei allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht worden, die sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsse, weil er und der [X.] alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Zustel-lung der Klage getan hätten. Insbesondere habe der [X.] nicht auf die [X.] vom 18. Januar 2002 reagieren und auch nach der Ableh-nung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht tätig werden müssen. Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammen-hang zwischen der Untätigkeit des [X.]n und der späten Zustellung, weil dieser nicht die Gefahrenlage geschaffen habe, in welcher sich der Fehler des Gerichts ausgewirkt habe. 4 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 - 5 - 1. Der [X.] hat die ihm aufgrund des [X.] obliegenden Pflichten verletzt. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat deshalb, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist mit [X.] auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-vermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ver-pflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des [X.] ([X.], [X.]. v. 25. Juni 1974 - [X.], NJW 1974, 1865, 1866; v. 24. März 1988 - [X.] ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015 f; v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZR 179/07, [X.], 324, 325 Rn. 8). 7 b) Diese Pflicht hat der [X.] verletzt, indem er auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Januar 2002 nicht reagierte. Der Inhalt dieser Verfügung zeigte dem [X.]n deutlich, dass die Gefahr bestand, das Gericht werde die bereits erfolgte Einzahlung des [X.] unbeachtet lassen und von einer Zustellung der Klage vorläufig absehen. Damit bestand die Ge-fahr, dass die Klage bereits wegen Versäumung der am 25. Januar 2002 ablau-fenden Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. abgewiesen werden würde. 8 aa) Zwar wirkt eine nach Fristablauf erfolgte Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO), und als demnächst bewirkt kann auch eine Zustellung lange nach Fristablauf gelten, wenn die Verzögerung durch eine feh-9 - 6 - lerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht ist. Verzögerungen, welche die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können, sind hingegen nach ständiger Rechtsprechung der [X.] zuzurechnen, soweit sie nicht nur geringfügig sind ([X.] 145, 358, 362; [X.], [X.]. v. 5. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 599, 600). In die-sem Zusammenhang hat der [X.] entschieden, dass Zustel-lungsverzögerungen, die erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ord-nungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Für eine Ver-pflichtung oder Obliegenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gericht-lichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage ([X.] 168, 306, 312, Rn. 20 f). [X.]) Ob nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen einer Rückwirkung der Zustellung hier vorlagen - das Berufungsgericht im Vorprozess hat dies ver-neint, das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit bejaht - , ist jedoch für die Frage einer Pflichtverletzung des [X.]n nicht entscheidend. Die ge-nannten Maßstäbe betreffen das zwischen dem Kläger und dem Gericht beste-hende [X.]. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten können strengere Anforderungen gelten. Der [X.] durfte sich unter den gegebenen Umständen auf eine seinem Mandanten güns-tige Beurteilung durch das Gericht nicht verlassen ([X.], [X.]. v. 24. März 1988 aaO [X.]). Um Nachteile für den Kläger möglichst sicher zu vermeiden, [X.] er das Gericht nach Erhalt der Verfügung vom 18. Januar 2002 darauf [X.] müssen, dass der [X.] bereits eingezahlt war und die Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben sein 10 - 7 - sollte. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Verfügung mit der Anfrage schloss, ob die mitgeteilte Annahme zutreffe. [X.]) Der Vortrag des [X.]n, er habe sich den Eingang der [X.], des Prozesskostenhilfegesuchs und des Schecks über den [X.] sowohl am 10. Januar 2002 als auch nochmals am 25. Januar 2002 von der Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch bestätigen lassen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die durch das gerichtliche Schreiben vom 18. Januar 2002 begründeten Zweifel an einer alsbaldigen Zustellung der Klage wurden durch diese Telefonate nicht beseitigt, zumal der [X.] beim zweiten Anruf die Auskunft erhalten haben will, eine Bearbeitung der Sache sei wegen des Umzugs des [X.]s nicht sofort möglich. 11 c) [X.] man die Untätigkeit des [X.]n nach Erhalt der Verfügung vom 18. Januar 2002 noch für vertretbar, weil schon die Einreichung eines [X.] zunächst die Möglichkeit sicherte, durch eine später zugestellte Klage die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. noch zu wahren, dann läge eine Pflichtverletzung des [X.]n darin, dass er weiterhin untätig blieb, als ihm der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zugestellt wurde. Denn die durch einen Antrag auf Bewilligung von [X.] eintretende Verzögerung der Zustellung ist nur dann unschädlich, wenn die [X.] nach der Entscheidung über ihr Gesuch alles Zumutbare tut, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zuge-stellt werden kann ([X.] 98, 295, 301; [X.], [X.]. v. 8. März 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 675; Beschl. v. 30. November 2006 - [X.], [X.], 439, 441 Rn. 13). Diesen Anforderungen wurde der [X.] nicht ge-recht. Ihm war durch die Verfügung vom 18. Januar 2002 bekannt, dass das Gericht irrtümlich annahm, es sei noch kein [X.] [X.] - 8 - zahlt und die Klage sei nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht, nachdem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, von Amts wegen nichts unternehmen und die Einzahlung des Vorschusses abwarten würde. In dieser Situation hätte er, um seinen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zu genügen und Nachteilen für den Kläger vorzubeugen, das Gericht umgehend darauf [X.] müssen, dass der Vorschuss bereits eingezahlt war und die Klage nun, ungeachtet der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, unverzüglich zuge-stellt werden sollte. 2. Ein rechtzeitiger Hinweis des [X.]n auf die bereits erfolgte [X.] des zutreffend berechneten [X.] und auf die unbedingt erhobene Klage hätte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts eine zeitnahe Zustellung der Klage bewirkt. Jedenfalls dann hätte die [X.] nicht als nach § 12 Abs. 3 [X.] a.F. verfristet abgewiesen werden können. In der Sache hätte sie Erfolg haben müssen, wenn der Versicherer nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung frei war, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführte (§ 61 [X.] a.F.). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 13 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht zwischen der Pflichtverletzung des [X.]n und einem durch den Verlust des [X.] eingetretenen Schaden des [X.] auch der erforderliche Zurechnungszu-sammenhang. 14 - 9 - a) Sind für den Schaden des Mandanten neben einer Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten auch Fehler des Gerichts mitursächlich, entfällt die Zurechenbarkeit des Schadens zur Pflichtverletzung des Anwalts nur, wenn der Fehler des Gerichts den Geschehensablauf so verändert, dass der Scha-den bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mit der vom Anwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Prozessleitung und die Rechtsfindung in die Verant-wortung des Gerichts fallen und von der Leistung des Anwalts nicht abhängig sind. Auf der anderen Seite ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren ([X.] 174, 205, 209 f Rn. 12-15; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 aaO [X.] f Rn. 21). 15 b) Das [X.] hat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass [X.] und Rechtsanwendung vornehmlich Sache des Gerichts seien, während den [X.]en und ihren Anwälten im Wesentlichen die Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts und der Antrag-stellung obliege ([X.] NJW 2002, 2937, 2938; vgl. dazu Zugehör NJW 2003, 3225 ff). Davon ist es aber neuerdings deutlich abgerückt ([X.] NZM 2009, 579 Rn. 16; vgl. hierzu auch [X.], 269 f). Aus verfassungsrechtli-chen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen werde, wenn ein Fehler des Gerichts ins-besondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den Schaden [X.] mitursächlich geworden sei. Der [X.] könne vielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen ver-antwortlich seien. 16 - 10 - c) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der innere Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden seines Mandanten insbesondere dann fehlen, wenn der Anwalt seinen Fehler berichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht, wenn der [X.] des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurück-tritt, oder wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen ([X.] 174, 205, 210 ff Rn. 16-20). Entsprechende Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. 17 aa) Der Fehler des Gerichts bestand darin, die Einzahlung des [X.] übersehen und die Klage so zu behandelt zu haben, als sei sie nur unter der Bedingung erhoben worden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Er betraf nicht die Rechtsanwendung, sondern die vollständige Erfassung und das richtige Verständnis des rechtlichen Begehrens des [X.]. Der [X.] mag zunächst alles Erforderliche getan haben, um eine Verfristung nach § 12 Abs. 3 [X.] a.F. zu vermeiden. Er hat deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - auch keine Gefahrenlage geschaffen, die dem Fehlver-ständnis des Gerichts den Boden bereitete. Dies wird dem [X.]n aber auch nicht vorgeworfen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der [X.] ein von ihm nicht veranlasstes, gleichwohl eingetretenes und durch die ihm übermittelte gerichtliche Verfügung vom 18. Januar 2002 offenkundig gewordenes Fehlver-ständnis des Gerichts, das die Prozessaussichten des Mandanten erheblich gefährdete, nicht beseitigte, zumal ihm dies leicht möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflicht-verletzung des Anwalts und dem Schaden des Mandanten nicht verneint wer-den ([X.]/[X.] EWiR 2003, 165, 166 a.E.). 18 - 11 - [X.]) Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess, die Klage wegen Verfristung abzuweisen, richtig war. Auch wenn darin ein weiterer gerichtlicher Fehler liegen sollte, würde dies den [X.] zwischen der Pflichtverletzung des [X.]n und einem Schaden seines Mandanten nicht beseitigen. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten des [X.]n wäre die Klage zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, der Zweifel an der Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. nicht hätte aufkommen lassen. Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Voraussetzun-gen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. wären dann vermieden worden. Eine etwaige Fehlbeurteilung dieser Voraussetzungen durch das Gericht hat unter den gege-benen Umständen kein so großes Gewicht, dass der innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden entfiele. 19 II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zum behaupteten Schaden getroffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird die Prüfung, ob die Klage im Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln des [X.]n Erfolg gehabt hätte, selbst vornehmen müssen. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines [X.] ab, hat das Regressgericht 20 - 12 - nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches [X.]eil richtigerweise hätte ergehen müssen ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 aaO [X.] Rn. 16 m.w.N.). Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 95/06 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 U 13/07 -

Meta

IX ZR 74/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 1661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1661

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