Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 4 StR 301/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5727

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. [X.]zu 1., 3. und 4.: wegen Verdachts des Mordes u.a. zu 2.: wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], [X.] , Staatsanwältin als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. , Rechtsanwältin als Vertreterin für die Nebenklägerin [X.]. [X.] , Rechtsanwalt als Vertreter für die Nebenklägerin [X.]. [X.] , Rechtsanwalt als Vertreter für den Nebenkläger [X.]n. [X.] , - 3 - Rechtsanwältin , Rechtsanwältin als Vertreterinnen des [X.], Frau [X.]als gesetzl. Vertreterin des Nebenklägers [X.] [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2007 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.] wegen unerlaubten [X.] und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von den Vorwürfen des Mordes, der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Misshandlung von Schutzbefohlenen hat es sie und alle weiteren elf Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro-chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die 1 - 4 - sie auf die Freisprüche der Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]bezüg-lich des angeklagten [X.] vom 30. September 2001 in der —[X.] zum Nachteil des Kindes [X.](Anklage 23 Js 1649/01) und auf die Freisprüche der Angeklagten S. und [X.]hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. [X.]im Spät-sommer oder [X.] des Jahres 1999 in der Wohnung des Angeklagten S. in [X.](Ziffer 8 der Anklage 22 Js 1751/02) beschränkt hat. Die auf die Sach-rüge gestützten Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweis-würdigung des [X.]s als rechtsfehlerhaft beanstandet, haben keinen Erfolg. [X.] liegen [X.] soweit noch Gegenstand des Revisionsverfah-rens [X.] folgende Anklagevorwürfe zur Last: 2 1. Anklage vom 16. Februar 2004 [X.] 23 Js 1649/01: 3 Die Angeklagten sowie die weiteren früheren Mitangeklagten hätten sich am Nachmittag des 30. September 2001 in der —[X.], einer von der Angeklagten [X.] gepachteten Gaststätte, getroffen. Die Angeklagte [X.] [X.] den früheren Mitangeklagten [X.]

aufgefordert, den am 11. Dezember 1995 geborenen [X.] herbeizubringen, damit er durch einen Teil der Anwesenden sexuell missbraucht werden könne. Gegen 17.00 Uhr habe sich [X.]auf die Suche nach dem Jungen gemacht und kurze [X.] später mit diesem die —[X.] betreten. [X.] habe zunächst Süßigkeiten erhalten. [X.] habe die Angeklagte [X.]den sich heftig sträubenden [X.] in ein zu der —[X.] gehörendes Kämmerchen geschleppt, um es Sch. , den Angeklagten [X.]und [X.]

sowie weiteren Mitangeklagten, die dafür 4 - 5 - an die Angeklagte [X.] jeweils 20 DM hätten zahlen müssen, zu ermöglichen, das Kind sexuell zu missbrauchen. Danach hätten der Angeklagte S. , die [X.] Mitangeklagten [X.]. und [X.]. sowie der Angeklagte [X.]nach-einander mit dem sich weiterhin heftig wehrenden und schreienden [X.] den Analverkehr ausgeübt. Die Angeklagte [X.]habe sie dabei unterstützt und [X.] sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen. Während des ge-waltsamen Missbrauchs durch den Angeklagten [X.]habe [X.] begonnen, noch lauter zu schreien. Die Angeklagte [X.]

, die das Gesamtgeschehen foto- oder videografiert habe, und der Angeklagte [X.]hätten sodann die An-geklagte [X.] aufgefordert, das Kind ruhig zu stellen. [X.] habe daraufhin den Kopf von [X.] gewaltsam nach unten in ein Kissen gedrückt. Es habe nicht geklärt werden können, ob [X.] nach dem Missbrauch durch [X.] bereits tot gewesen sei oder durch das Vorgehen der Angeklag-ten [X.]zu Tode gekommen sei. 5 Anschließend sei [X.] unter Beteiligung jedenfalls der Angeklagten [X.]und der früheren Mitangeklagten [X.]in einen blauen Müllsack verpackt worden. Danach hätten alle Angeklagten über einen möglichen Ablageort des Sackes diskutiert. Der Angeklagte S. habe daraufhin den Müllsack in den La-deraum des [X.]aftfahrzeugs der Angeklagten [X.] verbracht. [X.] habe sodann das Fahrzeug, in welchem auch [X.]

und S. gesessen hätten, zu [X.] in [X.]. ([X.]) gefahren. Dort habe [X.]das Kind verscharrt. 6 - 6 - 2. Ziffer 8 der Anklage vom 5. April 2004 [X.] 22 Js 1751/02: 7 Die Angeklagte [X.], deren am 8. Januar 1995 geborener Sohn B. [X.], der Angeklagte S. und der gesondert Verfolgte [X.]. sei-en im Spätsommer oder [X.] des Jahres 1999 in der Wohnung des Ange-klagten [X.] zusammengekommen. Dort hätten [X.] , [X.]und [X.]. den Entschluss gefasst, sowohl untereinander als auch an und vor dem Kind sexu-elle Handlungen vorzunehmen. [X.]. habe daraufhin zunächst in der Toilette und sodann im Wohnzimmer [X.][X.] sexuell missbraucht, während gleichzeitig die Angeklagte [X.]den Angeklagten S. oral befriedigt habe. 8 II. 9 Das [X.] hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigespro-chen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer [X.] Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte. 10 1. In den nahezu sechs Jahren seit dem Verschwinden von [X.] hät-ten sich keinerlei objektive Spuren gefunden, die geeignet gewesen seien, die Anklagevorwürfe bezüglich des [X.] vom 30. September 2001 in irgendeiner [X.]ise zu untermauern. 11 Trotz intensivster Suche, unter anderem mit Hilfe eines Tornadojets mit Bodenradar und mittels eines mehrtägigen Einsatzes einer Polizeihundertschaft mit Leichenspürhunden, sei die Leiche [X.]s im Bereich des von der Ange-klagten [X.]genannten [X.], einem Grubengelände in [X.]. ([X.]), nicht gefunden worden. Sie habe trotz öffentlicher Fahndung bis heute auch an anderer Stelle nicht aufgefunden werden können. - 7 - Auch das Kinderfahrrad [X.]s, nach dem ebenfalls öffentlich gefahn-det worden sei, sei nie mehr aufgetaucht. Insoweit sei bemerkenswert, dass keiner der so genannten geständigen Angeklagten ([X.] , [X.] , [X.]. , [X.]und [X.]) etwas von dem Fahrrad berichtet habe, obwohl [X.] zwei-fellos an dem Nachmittag des 30. September 2001 mit diesem unterwegs ge-wesen sei und seine Mutter, die Zeugin Z. , [X.]s Fahrradhelm ge-gen 18.00 Uhr im Hof ihres [X.] gefunden habe. Hätten die Ange-klagten [X.], [X.] und [X.] das Fahrrad gemeinsam mit der [X.] —entsorgtfi, so hätte die Angeklagte [X.]
dies sicherlich bemerkt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie dies dann nicht habe schildern sollen. Wäre [X.] hingegen ohne sein Fahrrad zur —[X.] gegangen, wäre sein Fahr-rad unabhängig und parallel zu seinem Verschwinden aus einem anderen Grunde spurlos abhanden gekommen, was zumindest einen bemerkenswerten Zufall darstellen würde. 12 13 Alle durch die belastenden Angaben der so genannten [X.] veranlassten Ermittlungen hätten nicht zum Auffinden objektiver Spu-ren, wie DNA-, Blut- oder [X.], geführt, die als Bestätigung hätten ge-wertet werden können. So seien insbesondere der angebliche Tatort, das Kämmerchen in der —[X.], darüber hinaus die Wohnungen der Ange-klagten S. , [X.] und [X.] /[X.] sowie die [X.]aftfahrzeuge der Ange-klagten [X.] und [X.]kriminaltechnisch intensivst auf Spuren untersucht worden, die auf eine etwaige Anwesenheit [X.]s hätten schließen lassen können. Es seien indes keinerlei Blut-, DNA-, Sperma-, Haar- oder Faserspuren gefunden worden, die dem Kind oder der Tat hätten zugeordnet werden [X.]. 14 Schließlich seien keine kinderpornografischen Fotos oder Videoaufnah-men gefunden worden, die im Zusammenhang mit dem [X.] zum - 8 - Tatgeschehen vom 30. September 2001 stehen könnten. [X.]der im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen noch in irgendeinem anderen Zusammenhang seien Computerdateien, Fotos oder Videos kinderpornografi-schen Inhalts sichergestellt worden. 15 2. Zwar würden die Anklagevorwürfe in ihrem Kernbereich auf Angaben beruhen, welche die Angeklagte [X.]und die früheren Mitangeklagten [X.] , [X.] , [X.]. und [X.] zu irgendeinem [X.]punkt im Rahmen ihrer zahl-reichen Vernehmungen getätigt hätten. Jedoch zwinge das Fehlen jeglicher [X.] Beweismittel zu einer besonders kritischen Betrachtung dieser Anga-ben. Einer solchen hielten sie im Ergebnis nicht stand. 16 Insoweit sei zunächst zu konstatieren, dass keiner der Angeklagten über ein Jahr lang nach dem Verschwinden von [X.] am 30. September 2001 in irgendeiner [X.]ise auch nur eine Andeutung hinsichtlich seiner angeblichen Be-obachtungen zum Tatgeschehen geäußert habe. Auch nachdem [X.] ausgehend von der Verhaftung mehrerer der Angeklagten in dem Verfahren wegen sexuel-len Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. [X.][X.] seitens der [X.]iminal-polizei verstärkt in diese Richtung ermittelt worden sei, hätten zunächst auch die so genannten geständigen Angeklagten in diversen Vernehmungen eine Beteiligung am Verschwinden des [X.] in Abrede gestellt. 17 Als im weiteren die Angeklagten [X.] , [X.] , [X.]. , [X.]und [X.] im Laufe der [X.] begonnen hätten, Angaben zum Verschwinden [X.]s zu tätigen, hätten sie in einer Vielzahl von Vernehmungen eine Fülle von in [X.] [X.]ße widersprüchlicher Angaben zu einem Geschehen am 30. September 2001 in der —[X.] gemacht. Die in Anzahl und Ausmaß kaum nachvoll-ziehbaren Widersprüche hätten sich vom unmittelbaren Kerngeschehen, über das erweiterte Kerngeschehen bis hin zum [X.] erstreckt. - 9 - Die Angaben der hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsstruktur zumindest auf-fälligen Angeklagten seien zudem oftmals erst durch massive Vorhalte, Sugges-tionen und Beeinflussungen anderer Art zustande gekommen. 18 19 Schließlich hätten alle fünf Angeklagten ihre belastenden Angaben voll-umfänglich widerrufen. 20 3. Bezüglich des Vorfalls im Spätsommer oder [X.] 1999 zum Nachteil des Kindes B. [X.] habe die Angeklagte [X.] zwar diesen bei ihrer dritten verantwortlichen Vernehmung am 25. November 2002 so beschrieben, wie er dann in der Anklage seinen Niederschlag gefunden habe. Allerdings [X.] sie ihn in ihrer ersten verantwortlichen Vernehmung vom 19. November 2002 unmittelbar nach ihrer Festnahme noch anders und überdies erst nach entsprechenden Vorhalten geschildert. In Anbetracht der Entstehung der Anga-ben, des späteren Widerrufs und insbesondere vor dem Hintergrund der [X.] der Aussagen der Angeklagten [X.]sei es nicht möglich, zweifelsfrei von irgendwelchen ihrer Bekundungen überzeugt zu sein. III. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es in der Regel hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu über-winden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der revisions-rechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Be-weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. 21 - 10 - Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-digung unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; [X.], 92, 94 jeweils m.w.N.). [X.]iterhin muss die Beweiswürdi-gung erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Um-ständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22). 22 2. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beweiswürdigung des Land-gerichts nicht zu beanstanden. 23 a) Insbesondere hat das [X.] entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerin nicht in Anbetracht der belastenden Angaben der fünf —ge-ständigenfi Angeklagten die Anforderungen an die Beweisführung überspannt. 24 aa) Das [X.] hat bei seiner Überzeugungsbildung erkennbar stets im Blick gehabt, dass die Angeklagte [X.]sowie die früheren Angeklagten [X.] , [X.] , [X.]. und [X.] zeitweise bei Vernehmungen im Ermitt-lungsverfahren, Explorationen durch Sachverständige und teilweise auch noch im Rahmen ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung zum Kernbereich des angeklagten [X.] vom 30. September 2001 - jedenfalls zum Teil - übereinstimmende Angaben gemacht haben. Es ist daher zunächst auch nach einem Abgleich dieser Angaben, insbesondere auf Grund der [X.] - stimmungen in den Bekundungen der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]. , zu dem vorläufigen Zwischenergebnis gelangt, gewichtige Gründe sprächen dafür, dass sich zumindest die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] im Sinne der zugelassenen Anklage strafbar gemacht haben könnten. Hierbei hat das [X.] ausdrücklich in seine Überlegungen eingestellt, dass die fest-gestellten Übereinstimmungen in den Aussagen namentlich der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]. im Rahmen von insgesamt 13 voneinander unab-hängigen Vernehmungen bzw. sonstigen Anhörungen hinsichtlich eines —meh-raktigen und einzigartigen Geschehensfi ein für die Beurteilung der Glaubhaftig-keit —normalerweise schwer zu entkräftendes [X.]iteriumfi darstellt. [X.]) Dass sich das [X.] gleichwohl nach einer sorgfältigen und eingehenden Analyse der zum Teil auf Film- und Tonträger aufgenommenen einzelnen Aussagen, vielfach unter [X.] Wiedergabe ihrer Inhalte, nicht von deren Glaubhaftigkeit zu überzeugen vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 26 (1) Denn es hat zum Einen anhand der Entstehung und Entwicklung der belastenden Angaben im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die wesent-lichen Übereinstimmungen in den —geständigenfi Aussagen nahe liegend darauf zurückgeführt werden können, dass den vernommenen Angeklagten jeweils die Angaben der anderen [X.] zeitnah vernommenen [X.] Angeklagten vorgehalten [X.] sind und die zu [X.] daraufhin [X.] auf Grund der Ausübung eines gewissen Vernehmungsdrucks und/oder infolge einer persönlichkeitsbegründe-ten erhöhten Suggestibilität [X.] das [X.] im Widerspruch zu dem Inhalt früherer Aussagen sodann jeweils als zutreffend bestätigt haben. 27 - 12 - So hat das [X.] mittels einer detaillierten Wiedergabe des Inhalts und des chronologischen Ablaufs der Vernehmungen der nach der [X.] des angehörten psychiatrischen Sachverständigen erhöht suggestiblen Angeklagten [X.] aufgezeigt, dass ihre Angaben zum Kerngeschehen, etwa zu den in der —[X.] anwesenden Personen, zu ihrer eigenen Tatbeteili-gung, zum Einsatz einer blauen Mülltüte für den Abtransport der [X.] oder zu dem Filmen oder Fotografieren des [X.] durch die Ange-klagte [X.] , jeweils erst nach entsprechenden Vorhalten der Verhörsperso-nen erfolgt sind, und zwar vielfach, nachdem die Angeklagte kurze [X.] zuvor noch einen ganz anderen Geschehensablauf geschildert hatte. 28 Nichts anderes ergeben die Urteilsausführungen in Bezug auf die —ge-ständigenfi Angaben des Angeklagten [X.]. , die ihrerseits weitgehend wie-derum auf dem Vorhalt der Aussagen der Angeklagten [X.] und [X.]. Auf diese Vorhalte hin hat der Angeklagte jeweils eher einsilbig und regel-mäßig erst auf mehrfache Aufforderung und Nachfrage seitens der [X.], die eingeräumt haben, durchaus mit —konfrontativenfi Verneh-mungsmethoden gearbeitet zu haben, seine angeblichen Beobachtungen [X.]. Insoweit hat das [X.] insbesondere hervorgehoben, dass der Angeklagte [X.]. bei seiner Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003, bei der er erstmals Angaben zu seinen angeblichen Beobachtungen am 30. Sep-tember 2001 gemacht hat, auch nach mehrstündiger Vernehmungsdauer zu keinem [X.]punkt den Angeklagten [X.][X.] nach dem [X.] im-merhin der Haupttäter [X.] erwähnt hatte. Vielmehr gab er erst auf Vorhalt und nach mehrmaliger Nachfrage an, dass auch der Freund der [X.] , also

[X.], in das Kämmerchen gegangen sei. Seine Aussage, dass der Junge (gemeint ist: [X.]) während des Aufenthalts [X.] s in dem [X.] geschrieen habe, erfolgte zudem erst nach einer Unterbrechung der 29 - 13 - Vernehmung, in der seitens der Verhörspersonen —ein Gespräch mit Herrn [X.]. über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagefi geführt worden war. Zu dem [X.] der Angeklagten [X.] hat das [X.] exemplarisch zahlreiche Einzelheiten aus dem Ablauf und der Gestaltung der Vernehmungen dargestellt, die es jedenfalls als plausibel erscheinen las-sen, dass diese Angeklagte jeweils —das ihr zumindest subtil Vorgegebene `[X.] nachplappert´fi. Zudem belegen die hierzu getroffenen Feststellungen, dass auf die Angeklagte teilweise ein nicht unerheblicher Vernehmungsdruck ausgeübt worden ist. So ist bei ihrer Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003 gegen 20.00 Uhr von den [X.] eine Pause mit dem [X.] eingelegt worden, man habe den Eindruck, dass sie [X.] die Angeklagte [X.] noch nicht alles gesagt habe und sie —jetzt hier die Chance habe, im Zeugensta-tus zu verbleiben, wenn sie die Wahrheit sagefi. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass Aussagen vorliegen würden, nach denen die Angeklagten [X.] und [X.]bei der Tötung von [X.] im Kämmerchen gewesen seien. Daraufhin bestätig-te sie, dass [X.] entgegen ihren bisherigen Angaben [X.] auch die Angeklagte [X.]—[X.] war. Bezüglich der Angeklagten [X.] konnte sie sich auch auf Nachfrage hin zunächst nicht erinnern. Zwei Antworten später bekundete sie, sie wisse es —nicht [[X.], um dann kurze [X.] darauf schließlich auf die Frage, ob Frau [X.] —bei der Tötung [X.] gewesen sei, mit einem schlichten —[X.] zu antwor-ten. 30 Bezüglich des Angeklagten [X.] , der auf Vorhalt einer —[X.] (—[X.]) eines [X.] erstmals einen Zusam-menhang zwischen dem Verschwinden [X.]s, der —[X.] und einem sexuellen Missbrauch hergestellt hat, ist das [X.] mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Bekundungen [X.] - 14 - hend nicht der Wahrheit entsprechen und daher für eine Überführung der [X.] insgesamt nicht geeignet sind. Auch insoweit hat es im Einzelnen aufgezeigt, dass [X.] s [X.] häufig wechselnde und sich widersprechende [X.] An-gaben teilweise erst —nach bemerkenswerten Vorhalten der [X.] Po-lizeibeamtenfi zustande gekommen sind. (2) Darüber hinaus hat das [X.] [X.] im [X.] an die hierzu [X.] psychiatrischen Sachverständigen [X.] auch in der Persönlichkeitsstruk-tur der —geständigenfi Angeklagten rechtsfehlerfrei Besonderheiten aufgezeigt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. 32 Danach besteht bei der Angeklagten [X.]eine kombinierte Persönlich-keitsstörung. Neben einer emotionalen Instabilität und moralischen Verwahrlo-sung liegt bei ihr eine erhöhte Suggestibilität vor. Sie ist intellektuell minderbe-gabt und zeigt sich generell als desorganisiert, ungesteuert und empfänglich gegenüber situativen Einflüssen. Die intellektuelle Befähigung der Angeklagten [X.] ist ebenfalls bei einem IQ von nur etwa 50 deutlich unterdurchschnitt-lich. Sie ist grundsätzlich nur eingeschränkt aussagetüchtig, da sie auf Grund ihrer Debilität nur beschränkt Geschehnisse wahrnehmen, sich diese merken und dann wiedergeben kann. Zu dem Angeklagten [X.]hat das [X.] dem psychiatrischen Sachverständigen folgend ausgeführt, dass sich seine Wahrheitsliebe nur knapp unterhalb einer —Mythomania Pseudologicafi, d.h. ei-nes krankhaften Zwangs zur lügenhaften Übertreibung, bewegt. Die Angeklagte [X.] schließlich ist von ihrer Persönlichkeit her darauf bedacht zu gefallen, sie verliert schnell die Distanz. Gegenüber [X.] zeigt sie sich als empfänglich. 33 - 15 - (3) Angesichts dieser Umstände, der zahlreichen vom [X.] im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der —geständigenfi Ange-klagten sowohl zum Kern- als auch zum [X.] sowie des Fehlens objektiver, die Aussagen stützender Beweismittel ist es daher von Rechts we-gen nicht zu beanstanden, dass die Straf[X.]. verbleibende Zweifel an der Wahrhaftigkeit der die Angeklagten belastenden Bekundungen nicht hat über-winden können. 34 b) Das [X.] hat auch die erforderliche Gesamtwürdigung der für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Umstände vorge-nommen. Es hat hierbei insbesondere den Zusammenhang zwischen dem [X.] Tatgeschehen zum Nachteil des Kindes [X.] und den Vorwürfen des [X.] zeitlich vorausgehenden [X.] sexuellen Missbrauchs des Kindes B. [X.]gesehen. Hierzu hat es ausdrücklich klar gestellt, dass es die Zweifel an den Angaben der —geständigenfi Angeklagten gegebenenfalls hätte überwinden können, wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, dass zunächst das Kind B. [X.] und später auch [X.] bereits vor dem 30. September 2001 Opfer eines systematischen sexuellen Missbrauchs gewesen wären. Dies hat es jedoch ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint und sich hierbei insbesondere auf die Angabe der kinderpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Schw. ge-stützt, die nach einer eingehenden Überprüfung des Inhalts und insbesondere der Entstehung der zahlreichen Angaben des Kindes [X.][X.] über ei-nen sexuellen Missbrauch durch die Angeklagten und andere Personen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Erfahrungshintergrund schließen lassen. Zwar ist die Sachverständige davon ausgegangen, dass [X.][X.] s Aussagen —wahrscheinlichfi [X.] zugrunde liege. Dieser ließe sich aber aufgrund von [X.]hrfachbefragungen und [X.] mit zum Teil phantastischen 35 - 16 - Inhalten nicht mehr eingrenzen. Sie teile zwar nicht ganz die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. St. in dessen Gutachten vom 9. Januar 2004, der die Aussagesituation, in der B.
[X.] seine initialen Schilderungen über [X.] getätigt hat, als —geradezu lehrbuchmäßig für die Konfiguration von Wirkungsmechanismen für die Entstehung von suggestions-bedingten Falschaussagen von [X.] beschrieben habe. Jedoch könne auch sie weder die —[X.] noch die —[X.] zu-rückweisen. Dem hat sich das [X.] nach der gebotenen Überprüfung angeschlossen. c) Soweit schließlich die Revision in weiteren Einzelbeanstandungen in der Beweiswürdigung des [X.]s Lücken, Widersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und Fehler bei der Anwendung des [X.] zu se-hen glaubt, vermag der Senat solche nicht zu erkennen. Die diesbezüglichen
36 - 17 - Ausführungen stellen vielmehr weitgehend den im Revisionsverfahren untaugli-chen Versuch dar, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des [X.] zu setzen. Tepperwien [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 301/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 4 StR 301/08 (REWIS RS 2009, 5727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5727

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