Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 337/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5079

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 337/10
Verkündet am:

6. Juli 2011

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1
Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

[X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 337/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.] Achilles und Dr. Schneider
sowie die
Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der Zivilkammer 65
des [X.] vom 26. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] ist seit dem 1. Juli 1996
Mieter einer Wohnung der Klägerin
in B.

.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009
begehrte die Klägerin unter [X.] auf das [X.] des B.

Mietspiegels 2007
die Zustim-mung des [X.]n zu einer
Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28

um 58,92

auf 447,20

e-ben, das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klage-abweisungsbegehren weiter.
1
-
3
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich be-ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der [X.]n, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
ff.).

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei formell wirksam und mate-riell begründet. Dass die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt be-reits der
Mietspiegel 2009 herausgegeben worden sei, führe nicht zur Unwirk-samkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.
Zwar sei -
selbstverständlich
-
zur Beurteilung der Berechtigung des Mieterhöhungsver-langens der aktuelle Mietspiegel heranzuziehen. Das bedeute aber nicht, dass
das insoweit fehlerhafte Mieterhöhungsverlangen bereits formal unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte. Es sei zu berücksichtigen, dass
der Miet-spiegel 2009 erst am 24. Juni 2009 im [X.] veröffentlicht worden sei und es sich dabei um eine Überarbeitung und Fortschreibung des Mietspiegels
2007 im Sinne von §
558d Abs.
1, 2 BGB handele, die ohnehin mit einer zeitlichen Überlappung verbunden sei.
2
3
4
-
4
-
Bei der Einordnung der Wohnung des
[X.]n innerhalb des einschlä-gigen [X.] seien die Merkmalgruppen 2 (Küche), 3 (Wohnung) und 4 (Gebäude)
positiv und die [X.] ([X.]) und 5 (Wohnumfeld) als ausgeglichen zu bewerten, so dass zu dem ausgewiesenen Mittelwert von 5,08

0 % der Differenz zum oberen [X.]) hinzuzufügen seien. Der [X.] könne sich nicht darauf berufen, dass er Ein-richtungen in [X.] von den [X.] übernommen habe und dies bei der Bewertung der [X.] zu berücksichtigen sei. Mit
diesem Vorbringen sei der [X.] nach §§ 529, 531 Abs.
2 ZPO ausgeschlossen. Der vom [X.]n vorgelegten Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf
den Ausbau des [X.]es mit Fliesen, eingebauter [X.]ewanne und neuem
Waschbecken beziehe.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hat. Dass
die Klägerin darin noch auf den
Mietspiegel 2007 Bezug nimmt, obwohl
im [X.] der [X.] B.

wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das [X.] veröffentlicht worden war, führt
entgegen der Auffassung der Revision nicht
dazu, dass
es dem
Mieterhöhungsverlangen an der nach §
558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich -
ähnlich wie bei Einordnung
der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes
Mietspie-gelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 -
VIII
ZR 11/07, NZM 5
6
7
-
5
-
2008, 164 Rn. 16,
und vom 11. März 2009 -
VIII
ZR 316/07, [X.], 239 Rn. 8)
-
um einen bloß inhaltlichen Fehler.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin auch nicht ver-säumt, die Wohnung des [X.]n in das einschlägige Mietspiegelfeld des Mietspiegels einzuordnen, denn das Mieterhöhungsverlangen nimmt auf die "Kategorie I 2"
Bezug.
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht bei der Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegelfeldes erhebli-chen Sachvortrag des [X.]n rechtsfehlerhaft übergangen hat. Der [X.] hatte -
wie die Revision mit dem
Hinweis auf die Schriftsätze vom 23. März und 20. April 2010 belegt
-
geltend gemacht, dass Einrichtungsgegenstände in [X.] und [X.] (Fliesen, neues Handwaschbecken und eingebaute [X.]ewanne) nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Vielmehr habe
er sie gegen [X.] von den als Zeugen namentlich benannten [X.] erworben; die Parteien
hätten mit Rücksicht auf diese Übernahme von [X.] in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1996 zum Mietvertrag festgehal-ten, dass etwaige vom Vormieter übernommene Einrichtungen als nicht zur Mietsache gehörig und vom
Mieter eingebracht gelten sollten. Auf diesen -
auch schon in der ersten Instanz gehaltenen
und bereits vom Amtsgericht verfah-rensfehlerhaft
übergangenen
-
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
(vgl. [X.] vom 7. Juli 2010 -
VIII
ZR 315/09, [X.], 735 Rn. 12)
hin hätte das Berufungsgericht
den
angebotenen Zeugenbeweis
erheben müssen.
Ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es insoweit unerheblich, dass
die Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag, auf die sich der [X.] zur Untermauerung seines Sachvortrags
bezogen hat, nicht erkennen lässt, ob und welche Einrichtungsgegenstände der [X.] tatsächlich von den
Vormie-tern
übernommen hat.
Dies ändert nichts daran, dass der [X.] schlüssig 8
9
-
6
-
eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt hat.

III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderli-chen weiteren Feststellungen getroffen werden können.
[X.]
Dr. Milger
[X.]

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2010 -
218 C 391/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2010 -
65 [X.]/10 -

10

Meta

VIII ZR 337/10

06.07.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 337/10 (REWIS RS 2011, 5079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5079

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VIII ZR 337/10

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