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PDF anzeigen[X.] August 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Hinsichtlich des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsver-jährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994bis 1995 in [X.] ([X.]) begangen. Danach findet Artikel 315 a Ab-satz 2 1. Alternative [X.] in der Fassung des [X.] vom22. Dezember 1997 ([X.] 3223) Anwendung, so daß [X.] frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. [X.],Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und [X.]. v. 25. Juli 2001 - 2 StR287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor durch die Beschuldigtenvernehmungvom 5. April 2000 erstmals unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).- 3 -Der anders lautende Antrag des [X.] steht einer Ent-scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlasseneSchuldspruchänderung nichts an dem angestrebten Ergebnis, nämlich [X.] der Revision als offensichtlich unbegründet durch [X.]uß desRevisionsgerichts, ändert (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).Jähnke Detter [X.] Elf
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 242/01 (REWIS RS 2001, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1690
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