Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2021, Az. B 9 SB 69/20 B

9. Senat | REWIS RS 2021, 4469

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bildung des Gesamt-GdB - fünf Einzel-GdB von 10 - erhöhende Wirkung - Kriterien für das Vorliegen eines Ausnahmefalls - verstärkende Wirkung - bisherige Rechtsprechung - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.

2

Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das [X.] wie vor ihm der Beklagte und das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines höheren [X.] als 40 bei Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf, 20 für das Funktionssystem Beine und 15 für das Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan (Ohren) verneint. Die darüber hinaus festgestellten fünf verschiedenen [X.] von 10 erhöhten den [X.] nicht. Dies ergebe sich aus Teil [X.] der (in Anlage zu § 2 [X.] geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze ([X.]).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das [X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die [X.]keit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum sich daraus keine Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage entnehmen lässt und deshalb (weiterer) Klärungsbedarf besteht (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - [X.] SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).

6

Der Kläger hält es sinngemäß für klärungsbedürftig,

ab welcher Anzahl zusätzlicher Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 ein Ausnahmefall iS von Teil [X.] [X.] vorliegt, der den [X.] ausnahmsweise erhöht.

7

Indes versäumt es der Kläger bereits, auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung einzugehen. Wie der Senat zu der mit Teil [X.] [X.] im wesentlichen [X.] der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz ([X.] ) bereits entschieden hat, gilt das darin enthaltene Erhöhungsverbot ausnahmslos, wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (Senatsurteil vom 13.12.2000 - [X.] V 8/00 R - [X.] 3-3870 § 4 [X.] = juris RdNr 16; vgl auch Senatsurteile vom 17.4.2013 - [X.] SB 3/12 R - juris RdNr 53 und vom 2.12.2010 - [X.] SB 4/10 R - juris RdNr 30; Senatsbeschlüsse vom 17.11.2016 - [X.] SB 23/16 B - juris RdNr 6 und vom 17.4.2013 - [X.] SB 69/12 B - juris RdNr 9). Die Auswirkungen solcher Störungen können dann den Gesamtwert in aller Regel deshalb nicht erhöhen, weil sie zu geringfügig sind. Eine Erhöhung des [X.] wegen eines zusätzlichen [X.] von 10 und damit ein Ausnahmefall iS von [X.] 4 [X.] bzw jetzt Teil [X.] [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie im von [X.] 4 [X.] angeführten Beispiel hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit (Senatsurteil vom 13.12.2000 - [X.] V 8/00 R - [X.] 3-3870 § 4 [X.] = juris RdNr 16 mwN).

8

Mit dem danach in den [X.] enthaltenen, regelmäßigen Erhöhungsverbot bei mehreren leichten Gesundheitsstörungen in verschiedenen Lebensbereichen setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig auseinander, wie mit dem von den [X.] benannten Ausnahmefall, der zugrunde liegenden Systematik und der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung. Er legt daher nicht dar, ob und in welchem Umfang weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.]G).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 69/20 B

30.06.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Dresden, 23. Juli 2018, Az: S 41 SB 365/15, Gerichtsbescheid

Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee VersMedV, § 2 VersMedV, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2021, Az. B 9 SB 69/20 B (REWIS RS 2021, 4469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4469

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