Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 5. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweis-antrag auf Vernehmung des Steuerberaters [X.]enthaltene wie-derholte Antrag auf Einholung eines [X.] sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die [X.] für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die [X.] die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit [X.] Begründung abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann
Meta
05.02.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2008, Az. 4 StR 514/07 (REWIS RS 2008, 5764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5764
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.