Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2008, Az. 4 StR 514/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5764

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 5. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweis-antrag auf Vernehmung des Steuerberaters [X.]enthaltene wie-derholte Antrag auf Einholung eines [X.] sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die [X.] für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die [X.] die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit [X.] Begründung abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann

Meta

4 StR 514/07

05.02.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2008, Az. 4 StR 514/07 (REWIS RS 2008, 5764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5764

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