Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. StB 20/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 534

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[X.] 22/00 - 4 (9) StB 20/01vom21. November 2001in dem [X.] in bzw. Unterstützung einer kriminellen [X.] des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwaltes und der Betroffenen am 21. November 2001 beschlossen:Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, daß derBeschluß des Ermittlungsrichters des [X.] vom4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstößt.Die Kosten des Rechtsmittels und die der Betroffenen hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen.Gründe:1. Der [X.] führt gegen die im Beschlußrubrum ge-nannten Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mit-gliedschaft in bzw. der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129StGB), die sich als Musikgruppe unter dem Namen "[X.]" [X.] habe, um Lieder mit rechtsradikalen Inhalten zu veröffentlichen, [X.] die Straftatbestände der §§ 111 und 130 StGB erfüllen. Die Betroffene istdie getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten [X.]. Auf Antrag des Gene-ralbundesanwaltes hat der Ermittlungsrichter des [X.] [X.] Oktober 2001 die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen in der [X.], Berlin, der dortigen sonst von ihr genutzten [X.] ihrer Sachen einschließlich ihres Kraftfahrzeugs gestattet "zur Sicherstel-lung von Schriftstücken, Tonträgern und anderen Beweismitteln, welche geeig-net sind, die Struktur der Bande," (gemeint: Band) "deren [X.] zu belegen". Mit ihrer nach Durchführung der Durchsuchung er-- 3 -hobenen Beschwerde macht die Betroffene geltend, in dem angefochtenen [X.] seien die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend konkret [X.]. Sie rt auûerdem einen Verstoû gegen § 110 Abs. 1 StPO und [X.] die Rckgabe bei der Durchsuchung sichergestellter Gegenst. [X.] Zuschrift vom 15. Oktober 2001 hat der [X.] daraufhinu. a. beantragt, die Beschlagnahme der sichergestellten [X.] Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluû ist zulssig(§ 304 Abs. 2 und 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, [X.] die [X.] den Antrag des [X.]s, die Beschlagnahme der sicher-gestellten [X.] zu besttigen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO),abgeschlossen ist ([X.] NJW 1985, 3397). Denn die Notwendigkeit eines ef-fektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenenaus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, [X.] auch nach [X.] der [X.] mit dem grundstzlich gegen diese Maûnahme ge-setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt werden kann([X.] 96, 27; [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; [X.] NJW 2000,84, 85). Die Entscheidungskompetenz des [X.]s [X.] sich [X.] die Prfung der Rechtmûigkeit der Durchsuchungsanordnung. Über [X.] Betroffenen gegen die Art und Weise des [X.] und gegen die von den [X.] hierbei ohne richterlicheAnordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der Ermittlungs-richter des [X.] zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1Satz 2 StPO; [X.]St 45, 183; [X.] NJW 2000, 84, 86).- 4 -3. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die [X.] in der Sache Erfolg und [X.] zu der Feststellung, [X.] der [X.] vom4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstût.Der [X.] hatte die Durchsuchung bei der [X.] nicht tatverchtiger Dritten beantragt. Sie durfte daher nur nach [X.] § 103 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Nach dieser Vorschrift ist [X.] bei einer nicht tatverchtigen Person - abgesehen von ande-ren, hier nicht relevanten Zwecken - nur zulssig zur Beschlagnahme [X.] Gegenst, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu [X.] ist,[X.] die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Rmen befinden.Dagegen rechtfertigt - anders als im Falle des § 102 StPO fr die Durchsu-chung beim Tatverchtigen - allein die allgemeine Aussicht, irgendwelche re-levanten Beweismittel zu finden, die erheblich in Rechte des unbeteiligtenDritten eingreifende Maûnahme nicht. Die Durchsuchungsanordnung gegeneinen Nichtverchtigen setzt daher voraus, [X.] hinreichend individualisierteBeweismittel gesucht werden ([X.] NJW 1981, 971; [X.]R StPO § 103 Ge-genst und Tatsachen 1). Diese mssen, da die Durchsuchung aus-drcklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstzulssig ist, [X.] so weit konkretisiert werden, [X.] weder bei dem Be-troffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten [X.] die zu suchenden und zu [X.](vgl. fr die Beschlagnahmeanordnung [X.] in [X.] 10. Lfg.- April 1994 - § 98 [X.]. 17 m.w.Nachw.). Dazu ist es zwar nicht notwendig, [X.]sie in allen Einzelheiten beschrieben werden. Erforderlich ist es jedoch, [X.] siezumindest ihrer Gattung nach bestimmt sind (zum Umfang der notwendigenKonkretisierung s. etwa [X.]R StPO § 103 Gegenst[X.], [X.] 5 -vom 13. Januar 1989 - StB 1/89 -, insoweit in [X.]R StPO § 103 Tatsachen [X.] derartig hinreichende Konkretisierung der zu suchenden Beweis-mittel lût der angefochtene [X.] vermissen. Indem als Ziel der [X.] die "Sicherstellung von Schriftstcken, Tontrrn und anderen Beweis-mitteln, welche geeignet sind, die Struktur der Band, deren [X.] zu belegen" genannt ist, wird letztlich die Suche nach [X.] Beweismittel vom [X.]. Eine gegenstli-che Eingrenzung des [X.] fehlt. Weder fr die Betroffene nochfr die vollziehenden Beamten war erkennbar, auf welche zumindest gattungs-mûig konkretisierten Gegenstie Suche [X.] sein sollte. Bei dem[X.] vom 4. Oktober 2001 handelt es sich daher nach seinem wahren Ge-halt um eine Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 102 StPO, die gegendie Betroffene nicht ergehen [X.] -Ob eine Durchsuchung bei der Betroffenen bei rer Bezeichnungder zu suchenden Sachen - etwa vom Beschuldigten [X.] zur [X.] Unterlagen - rechtmûitte angeordnetwerden k, braucht der [X.] nicht zu entscheiden.[X.] [X.] Becker

Meta

StB 20/01

21.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. StB 20/01 (REWIS RS 2001, 534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 534

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