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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 2. Dezember 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der [X.] ([X.]) keine ent-scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Hilfsbegründung ist demgegenüber nicht halt-bar. Weder fällt dem Streithelfer eine Pflichtverletzung zur Last, noch oblag es dem Beklagten, die Kläger darüber zu belehren (und nur dann könnte überhaupt über eine Zurechnung des Verhaltens des Streithel-fers nachgedacht werden), wemgegenüber das [X.] war. Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.000,00 •. [X.] [X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. V ZR 97/04 (REWIS RS 2004, 427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 427
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