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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 110/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Drittwiderbeklagte durch das Urteil nicht beschwert ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.822,24 •.
[X.] [X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. V ZR 110/04 (REWIS RS 2004, 425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 425
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