Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZB 136/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 205

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[X.][X.]/01
vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 [X.] der Zahnärzteversorgung [X.] sind nicht mittels Barwertbildung, sondern mit Hilfe des [X.] gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an [X.] 85, 194 ff.). [X.], Beschluß vom 15. Dezember 2004 - [X.] 136/01 - [X.]. [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] vom 16. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 511 • (= 1.000 DM)

Gründe: [X.] Die am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau [X.] 3 - schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., [X.]) in Höhe von 238,86 DM und der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann [X.] bei der [X.] (Verfahrensbeteiligte zu 2., [X.].) in Höhe von 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das ehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt 329.051 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich - ausgehend von einer falschen Ehezeit (1. Juni 1971 bis 30. April 1997) - dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der [X.]. bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau [X.] bei der [X.] in Höhe von 303,78 DM, monatlich und bezogen auf den 30. April 1997, [X.] hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] - unter Berichtigung der ehezeitlichen [X.] - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] für die Ehefrau bei der [X.] begründet werden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau wei-terhin gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Bewertung der für den [X.] bei der [X.]. bestehenden Anrechte.

- 4 - I[X.] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Nach Auffassung des [X.]s sind die vom Ehemann bei der [X.]. erworbenen [X.] gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bewerten und gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in dynamische Anrechte umzurechnen, da ihr Wert weder im Anwartschafts- noch im [X.] in gleicher Weise oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Die Umrechnung habe nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ermittlung des vom [X.] mit 195.624 DM errechneten Barwertes zu erfolgen. Das vom Versorgungsträger mit 329.051 DM mitgeteilte ehezeitlich erworbene Dek-kungskapital bleibe bei der Umrechnung unberücksichtigt: Eine Umrechnung auf der Grundlage des [X.] (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB) setze [X.], daß die Rentenleistungen in vollem Umfang oder doch zu einem ganz überwiegenden Teil aus dem Deckungskapital finanziert würden. Die Leistun-gen der [X.]. würden indes zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht, sondern durch Überschußverteilungen finanziert. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die vom [X.] vorgenommene Bewertung der bei der [X.]. bestehenden Anrechte des Ehemannes als weder im Anwartschaftsstadium noch im [X.] dynamisch zutref-fend ist (vgl. die im [X.] vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 155 gebilligte Bewertung der bei der [X.]. bestehenden [X.] als im [X.] dynamisch). Auch wenn diese Be-wertung zutrifft, ist jedenfalls die vom [X.] vorgenommene und - 5 - auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gestützte Umrechnung der Anrechte anhand ihres Barwertes fehlerhaft. Das [X.] geht davon aus, daß aufgrund der erheblichen Überschußverteilungen des Versorgungsträgers dessen Versorgungsleistungen in ganz entscheidendem Maß von diesen Überschüssen mitgeprägt und damit zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht würden. Das [X.] beruft sich für diese Annahme auf die Auskunft des Versorgungsträgers, nach der zeitweise die erworbenen Anwartschaften zu Be-ginn des [X.] um bis zu 69 % aus erwirtschafteten Überschüssen erhöht worden seien. Daran ist richtig, daß der Versorgungsträger - ausweislich dieser Auskunft - bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 1981 oder 1982 eine zusätzliche Überschußbeteiligung von 69 % auf die Anwartschaft gewährt hat; ein solcher Rentenbezug des Ehemannes im Jahre 1981 oder 1982 liegt hier allerdings nicht vor. Der Auskunft läßt sich jedoch entnehmen, daß für [X.] mit einem Altersrentenbeginn ab dem [X.] für jedes zurückgelegte Mitgliedschaftsjahr bis 1986 eine Überschußbeteiligung in Höhe von 3,5 % ge-währt worden ist; in den Jahren 1987 bis 1997 betrug diese Überschußbeteili-gung zwischen 1 % und 4 %, so daß die Anwartschaft des Ehemannes in den Jahren 1971 (Beginn der Mitgliedschaft) bis 1997 ([X.]) eine sich aus den Überschüssen ergebene Steigerung von 84 % erfahren hat. Das vom [X.] in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen hat dabei angenommen, daß diese Überschüsse nicht in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Deckungskapital berücksichtigt, sondern als eine "kollektiv finan-zierte Gewinnbeteiligung" gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt worden seien. Diese - vom [X.] offenbar geteilte - Annahme rechtfertigt indes nicht die Folgerung, die bei der [X.]. begründete Versorgung des Ehemannes sei nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB - also mit Hilfe - 6 - ihres [X.] - in eine dynamische Versorgung umzurechnen. Wie der [X.] entschieden hat, ist die Umrechnung mit Hilfe des Barwertes gegenüber der in § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehenen Umrechnung auf der Grundlage ei-nes [X.] nachrangig; sie kommt also grundsätzlich nicht in [X.], wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapi-tal gebildet worden ist ([X.] [X.] 85, 194, 200 = FamRZ 1983, 40, 43). Das ist hier der Fall. Richtig ist zwar, daß nach dem Sinn und Zweck des § 1587 a Abs. 3 BGB die vorrangige, weil allgemein exaktere Umrechnung auf der Grundlage des [X.] dann auszuscheiden hat, wenn wesentli-che Teile der Rentenleistungen nicht aus dem Deckungskapital gewährt werden und demgemäß eine Umrechnung aufgrund des Barwertes den wirklichen Wert des Anrechts besser widerspiegelt. Das kann indes nur angenommen werden, wenn der anhand der [X.] ermittelte Barwert höher ist als das Deckungskapital; denn nur in diesem Fall wird der Wert des nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital finanzierten Anrechts in seiner Gesamtheit über die Barwertbildung genauer erfaßt als dies mit Hilfe des [X.] erreicht würde. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Das [X.] errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellun-gen über die im Anwartschafts- wie auch im [X.] fehlende Dyna-mik der bei der [X.]. begründeten Anrechte - den Barwert der Versorgung des Ehemannes mit (29.640 DM x 6,6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai 2003, [X.] I S. 728, vgl. [X.] vom 23. Juli 2003 - [X.] 162/00 - FamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur [X.] der Entscheidung gelten-den Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa [X.]sbe-schluß vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748, 749) erhöhten Vervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 [X.]. Da dieser Barwert unter dem vom Versorgungsträger mit 329.051 DM bezifferten - 7 - Deckungskapital liegt, ist er ersichtlich nicht geeignet, den Wert der dem [X.] zu erbringenden Rentenleistungen besser abzubilden als das [X.], das deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch hier als Grundlage der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anrechte in volldynamische Anrechte heranzuziehen ist. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das [X.] hat sich für seine Beurteilung, die bei der [X.]. bestehenden Anrechte des Ehemannes seien weder im Anwartschafts- noch im [X.] dynamisch, auf eine Darstellung des Sachverständi-gen über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der [X.] von 1984 bis 1997 sowie auf die Auskunft des Versorgungswerks über die Steigerung der laufenden Renten in den Jahren 1988 bis 2000 gestützt. Diese Übersichten erscheinen für eine aktuelle, zum Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung geeignete Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der [X.] hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der bei der [X.]. begründeten [X.] anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, [X.] Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beam-tenversorgung, verweist der [X.] auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der [X.]). Die Auskunft der [X.]. (vom 10. Juli 1997) über die Höhe der dort für den Ehemann bestehenden Versorgung bedarf auch deshalb der [X.], weil der Ehemann am 12. Mai 2002 - mithin nach Erlaß der angefochte-- 8 - nen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für den Bezug der Altersrente maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es erscheint deshalb angezeigt, anhand einer neuen Auskunft zu prüfen, ob zwischenzeitlich Ände-rungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom [X.] vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und des-halb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a [X.] - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa [X.] vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, da-mit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zu-gleich Gelegenheit, die Höhe auch der von der Ehefrau, erworbenen Anrechte bei der [X.] anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen. Bei der Tenorierung wird auf das richtige [X.] ("bezogen auf den 31. Mai 1997") Bedacht zu nehmen sein. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 136/01

15.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZB 136/01 (REWIS RS 2004, 205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 205

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