Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. 1 StR 622/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9426

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift. Er schließt aus, dass das [X.] der zu den [X.] geltenden Fassung des § 373 AO noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. [X.] Wahl Hebenstreit Jäger Sander

Meta

1 StR 622/10

16.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. 1 StR 622/10 (REWIS RS 2011, 9426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9426

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