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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117B2STR434.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 434/17
vom
16. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2017 im Ausspruch über den [X.] mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten des Rechtsmittels
an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen [X.] von sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung über den [X.] der Strafe, im Übrigen ist sie offensicht-lich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch und in der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
2. Hingegen begegnet der Ausspruch über den [X.] der Frei-heitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:
Bestand
haben. Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist zwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer
anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Es genügt nicht, dass der Tatrichter
wie hier (UA S.
45)
hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des [X.] nur eine Mindest-
und Höchstdauer prognosti-ziert; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur auf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorweg-vollzugs bestimmt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2008
1 StR 478/08,
NStZ 2009, 87, 88). Damit fehlt die für die Berechnung des [X.]s erforderliche Grundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 2.
Februar 2011
2
StR 622/10). Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht sicher sagen, dass für einen Ausspruch über den [X.] kein Raum
mehr wäre, weil er sich jedenfalls 2
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durch die nach §
51 StGB von Amts wegen vorzunehmende Anrechnung
erledigt hätte (vgl. etwa Senat, Beschluss
vom 12.
Dezember 2008
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Appl [X.]
Eschelbach
Bartel Schmidt
Meta
16.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 434/17 (REWIS RS 2017, 2252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2252
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 448/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 569/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 624/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 548/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 624/15 (Bundesgerichtshof)
Maßregelvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung
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