Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2014, Az. IX ZR 147/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5311

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Gegenstand

Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Steuerberater: Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages


Leitsatz

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2011 hinsichtlich der Ansprüche in Höhe von 7.352,30 € und 4.113,98 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Klägerin und mehrere von ihr beherrschte Gesellschaften seit dem 9. Juli 2001 in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die abgeschlossenen Steuerberaterverträge unterschieden zwischen Regelleistungen, für welche jeweils eine Jahrespauschalvergütung, zahlbar in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen, vereinbart wurde, und Sonderleistungen, bei denen eine Vergütung nach Zeitaufwand berechnet wurde. Diese Verträge wurden im März 2010 durch die Klägerin und die betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt. Leistungen hat die Beklagte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht.

2

Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen für nicht geleistete Arbeiten in den Jahren 2008 und 2009 sowie für die Monate Januar und Februar 2010 - letztere betragen 7.352,30 € - begehrt. Daneben hat sie weitere Ansprüche, hierunter ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.113,98 € wegen fehlerhafter Beratung, geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision hinsichtlich der Ansprüche über 7.352,30 € und 4.113,98 € nebst Zinsen zugelassen.

Entscheidungsgründe

3

Die [X.]evision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die für die Monate Januar und Februar 2010 entrichteten [X.] nicht zurückfordern. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin und die von ihr vertretenen Gesellschaften zur außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 [X.] berechtigt gewesen seien. Diese Befugnis hätten die Parteien nicht abbedungen. Der Abrede zur Vertragslaufzeit, wonach sich der auf ein Jahr geschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werde, könne nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass dem Mandaten ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zustehen solle. Aus der von den Parteien gehandhabten Berechnung und Zahlung der monatlichen Pauschbeträge und unter Berücksichtigung des praktischen Bedürfnisses für die Vereinbarung von [X.] folge, dass es sich hierbei um eine endgültige Vergütung der in diesen Teilzeiträumen erbrachten Leistungen habe handeln sollen. Eine Herabsetzung der für diese Monate gezahlten Vergütung nach § 628 Abs. 1 [X.] komme nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass bei vorzeitiger Beendigung des [X.] ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen sei, welcher der bisherigen Tätigkeit des [X.]echtsanwalts entspreche, sei auf einen Steuerberatervertrag nicht übertragbar. Die hier in [X.]ede stehenden Steuerberaterverträge bezögen sich auf wiederkehrende Tätigkeiten im [X.]ahmen von [X.], welche jeweils zurückliegende Zeiträume beträfen. Zudem habe die Beklagte dargelegt, dass sie "[X.]egelleistungen" sowohl für die Klägerin als auch für die von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht habe.

5

Weitergehende Zahlungsansprüche seien nicht Gegenstand der Berufung. Soweit die Klägerin im ersten [X.]echtszug Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 4.113,98 € wegen Festsetzung von Strafzinsen und [X.] als Schadensersatz begehrt habe, verfolge sie diese Ansprüche nach Maßgabe der beschränkten Berufung nicht weiter. Das mit der Berufung verfolgte [X.] in Höhe von 54.666,23 € umfasse lediglich die Schadensersatzforderung in Höhe von 47.313,93 € und die [X.]ückzahlungsforderung in Höhe von 7.352,30 € für die [X.] der Monate Januar und Februar 2010.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann weder der geltend gemachte Anspruch auf [X.]ückzahlung der für die Monate Januar und Februar 2010 entrichteten [X.] noch der Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von [X.] und Strafzinsen verneint werden.

7

1. Hinsichtlich des [X.] über 7.352,30 € kommt eine [X.]ückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] in Betracht, wenn der [X.] gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den in [X.]ede stehenden Zeitraum von Januar bis Februar 2010 eine geringere als die vereinbarte und entrichtete Vergütung zustehen sollte.

8

a) Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 [X.] regelt die Frage, in welchem Umfang dem [X.] nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 [X.] Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. Danach kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese [X.]egelung gilt auch für Verträge mit [X.]echtsanwälten (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 - [X.], [X.], 2110 [X.]n. 13; vom 26. September 2013 - [X.], NJW 2014, 317 [X.]n. 9) sowie mit Steuerberatern ([X.], [X.] 1995, 80, 82; [X.], NJW-[X.][X.] 2002, 277, 278; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 628 [X.]n. 3; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 628 [X.]n. 1; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., [X.]n. 880). Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 [X.] ist zwar abdingbar (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 315, 316), jedoch haben die Parteien in der Vergütungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung, wie den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 627 [X.] zu entnehmen ist, auch hierzu keine [X.]egelung getroffen.

9

b) Nach der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des [X.] aufgrund der Bestimmung des § 627 Abs. 1 [X.] ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 [X.] auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des [X.]echtsanwalts entspricht ([X.], Urteil vom 27. Februar 1978 - [X.] ([X.]) 9/77, NJW 1978, 2304, 2305; vom 16. Oktober 1986 - [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO [X.]n. 14). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des [X.]echtsanwalts entfällt ([X.], [X.] aktuell 2010, 88, 91; [X.]/[X.], aaO).

c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht (so auch [X.], StB 1987, 241 f) sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar (Feiter, [X.], § 12 StBVV [X.]n. 230; [X.], [X.], 4. Aufl., [X.] Vor § 1 Ziff. 1.3.5).

aa) Der vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Umstand, dass die von der [X.] zu erbringenden steuerlichen Leistungen wiederkehrende Tätigkeiten im [X.]ahmen von [X.] betrafen, steht einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Der Normzweck dieser Bestimmung beruht auf dem allgemeinen [X.]echtsgedanken, demzufolge sich die Vergütung des [X.] nach den tatsächlich erbrachten Leistungen richtet ([X.]/[X.], aaO [X.]n. 1). Die Vorschrift unterscheidet ersichtlich nicht danach, ob die aufgekündigte Tätigkeit im [X.]ahmen eines über mehrere Jahre zu führenden Dauermandats oder nur bezogen auf eine kürzere Zeitdauer erbracht werden sollte. Auch bei einer Pauschalvergütung kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu.

bb) Die in § 14 [X.] geregelte Pauschalvergütung verschafft dem Steuerberater keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung noch nicht erbrachter Leistungen, sondern erleichtert lediglich das Abrechnungsverfahren für schon ausgeführte Leistungen. Anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen sollen die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren können (Amtliche Begründung zu § 14 [X.], abgedruckt bei [X.], aaO § 14 [X.]). Ob und gegebenenfalls inwieweit der Steuerberater die Pauschalvergütung verlangen kann, ist demnach zunächst keine Frage des Steuerberatergebührenrechts, sondern eine solche der vertraglichen [X.]egelung und der Vorschriften des Bürgerlichen [X.]echts ([X.], [X.] 1995, 80, 81; [X.] aaO; [X.], aaO [X.] Vor § 1 Ziff. 1.3.5; für die B[X.]AGO [X.], Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO).

cc) Eine gewisse Einschränkung erfährt § 628 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch § 12 Abs. 4 [X.], wonach es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch auf den Tatbestand der Pauschgebühr zugeschnitten und findet deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf eine Pauschalvergütung, die - wie im Streitfall - mehrere Pauschgebühren abdeckt, keine Anwendung (Feiter, aaO § 12 StBVV [X.]n. 230; für die [X.] des § 13 Abs. 4 B[X.]AGO (jetzt § 15 Abs. 4 [X.]VG) [X.], Urteil vom 27. Februar 1978, aaO; vom 16. Oktober 1986, aaO S. 316 f).

dd) Der Anwendungsbereich des § 628 Abs. 1 [X.] und die danach gebotene Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen lässt sich auch nicht mit der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe [X.]egelleistungen für die Monate Januar und Februar 2010 erbracht, verneinen. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit im Einzelnen zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits ausgeführten Leistungen des [X.]echtsberaters entfällt (vgl. [X.], [X.] aktuell 2010, aaO; [X.]/[X.], aaO [X.]n. 14). Tragfähige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat nicht weiter dargelegt, welche einzelnen [X.]egelleistungen die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum der Monate Januar und Februar 2010 tatsächlich für die Klägerin und die von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht hat und welcher Anteil an der Vergütung diesen Leistungen zuzumessen ist.

ee) Von seinem [X.]echtsstandpunkt aus hätte das Berufungsgericht im Übrigen auch einen Wegfall des von ihm angenommenen Vergütungsanspruchs für die Monate Januar und Februar 2010 gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 2. Fall [X.] in Betracht ziehen und bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen insoweit prüfen müssen, ob erbrachte Teilleistungen für die angeführten Monate im Hinblick auf die infolge der Kündigung notwendige Beauftragung eines anderen Steuerberaters für die Klägerin nutzlos geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011, aaO [X.]n. 13).

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung - bezogen auf den Anfall von [X.] und Strafzinsen - im [X.] nicht weiterverfolgt, beruht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Wie die [X.]evision zu [X.]echt rügt, sind tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe den Anspruch über 4.113,98 € im [X.] nicht weiterverfolgen wollen, nicht ersichtlich. Mit diesem vom [X.] für nicht begründet erachteten Anspruch hat sich die Klägerin in ihrer [X.] ausführlich befasst und ist der Ansicht des [X.]s unter verschiedenen Gesichtspunkten entgegengetreten. Hieraus folgt deutlich, dass auch dieser Anspruch und die hierzu geäußerte Ansicht des [X.]s zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden sollte. Das Berufungsgericht hat dieses entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den zu diesem Anspruchskomplex gehörenden vorgerichtlichen Kostenersatzanspruch zurückgenommen hat, stützt die Annahme einer Beschränkung der Berufung nicht, weil der [X.] von dieser [X.]ücknahmeerklärung gerade nicht erfasst wurde. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, es werde angesichts des im Klageantrag aufgeführten [X.] angenommen, die Klägerin wolle den im Hinblick auf die Berufungsbegründung zumindest hilfsweise zur Überprüfung gestellten Anspruch über 4.113,98 € nicht weiter verfolgen. Die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens ist unter diesen Umständen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - V Z[X.] 187/02, NJW 2003, 3205; Beschluss vom 29. September 2011 - IX Z[X.] 184/08, NJW-[X.][X.] 2012, 305 [X.]n. 5).

b) Das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003, aaO S. 3205 f; Beschluss vom 29. September 2011, aaO [X.]n. 6).

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - im Umfang der Zulassung - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser                     Gehrlein                     Vill

              [X.]                       Grupp

Meta

IX ZR 147/12

22.05.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Mai 2012, Az: 17 U 32/11

§ 627 Abs 1 BGB, § 628 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2014, Az. IX ZR 147/12 (REWIS RS 2014, 5311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5311

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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