LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.03.2019, Az. 5 T 1214/19

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anbringung eines Warnhinweises vor Abschleppmaßnahmen wegen Zufahrtsbehinderung an Fahrzeug keine Besitzstörung


Login erforderlich

Sie müssen angemeldet sein, um diese Entscheidung auf REWIS einsehen zu können.

Registrieren

Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen.

Ihre Vorteile:

Kostenlos

Alle Entscheidungen einsehen.

Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.

Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.

Jetzt registrieren

Login

Sie haben bereits ein REWIS-Konto? Dann melden Sie sich einfach an.

Zum Login

Meta

5 T 1214/19

13.03.2019

LG Nürnberg-Fürth

Entscheidung

Sachgebiet: T

Zitier­vorschlag: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.03.2019, Az. 5 T 1214/19 (REWIS RS 2019, 9404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

122 C 31597/15 (AG München)

Zu tragende Abschleppkosten bei hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Mobilfunknummer


V ZR 144/08 (Bundesgerichtshof)


10 Ta 5/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


V ZR 30/11 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs


30 C 1229/20 (20) (Amtsgericht Frankfurt am Main)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.