Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3193

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juni 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenser-satz von dem Fahrzeugführer verlangen. [X.], Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 • gerichteten Klage wendet. Im Übrigen wird auf die Revision des [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels - das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 15 • nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2008 abgeändert und der [X.] verurteilt, an den Kläger 15 • nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Klä-ger 91 % und der [X.] 9 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Dem [X.]n gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen: 1 "[X.]. 6.00-21.00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter des [X.] nur mit Parkuhr Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet) [X.] nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen! [X.] abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" (daneben ist ein [X.] ab-gebildet) Am 6. März 2007 schloss der [X.] mit einem Abschleppunterneh-men und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt: 2 "2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unbe-rechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. 3. Die Durchführung des [X.] setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ord-nungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nach-kommt." - 4 - Das Inkassounternehmen beauftragte der [X.] mit der Einziehung der Abschleppkosten. 3 Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem [X.] ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des [X.] verbracht. Dort löste es der Kläger am späten Abend gegen Zahlung von 150 • Abschleppkosten und 15 • Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 • nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 • verlangt er von dem [X.]n zurück. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der [X.] beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung seiner Klage weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch des [X.] nach § 812 Abs. 1 [X.] verneint, weil seine Zahlung von 165 • an den [X.] mit Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 [X.] gehabt. Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 [X.] durch den [X.]n sei rechtmäßig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs [X.] gewesen sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das [X.] - 5 - bot und durch den Grundsatz von [X.] und Glauben begrenzt. Beides sei hier nicht verletzt. Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, dass der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem [X.]n als dem unmittel-baren Grundstücksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem [X.] ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem [X.]n und dem [X.] zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten vorge-richtlichen Kosten könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattet verlangen, weil sich der [X.] nicht in Verzug befunden habe. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. 7 I[X.] 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 • vorgerichtli-cher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel an der vorgeschriebenen Begründung (§§ 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 8 2. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber überwiegend unbe-gründet. 9 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Rückzah-lung von 150 • Abschleppkosten zu Recht verneint. 10 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an 11 - 6 - den [X.]n, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. [X.] hat er damit aber nicht diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem [X.]n. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem [X.]n geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der [X.] aufgrund des [X.] mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der Kläger keinen Zweck. Folglich kann der Kläger von dem [X.]n kondizieren, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, während die Frage, ob das Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]n und dem [X.] beurteilt. [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tat-bestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gege-ben sind, weil die Leistung des [X.] nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn es hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des [X.]n gegen den Kläger auf Zahlung der Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 [X.] in [X.] mit § 858 Abs. 1 [X.] bejaht. 12 (1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des [X.]n beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 [X.] (siehe nur [X.] Die Justiz 1978, 71; [X.] 2003, 388; AG Augsburg [X.] 2008, 91; [X.] [X.] 2002, 131; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-[X.]/ [X.], 4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 858 Rdn. 3; [X.]/Bund, [X.] [2007], § 858 Rdn. [X.]/[X.], 13 - 7 - NJW 1997, 2550). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teil-weise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang. (2) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend den [X.]n als unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die [X.] Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die gegen den unmittelbaren Besitz des [X.]n sprechen, noch ergeben sich aus dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision her-vorgehobene Vortrag des [X.]n, dass der Parkplatz tagsüber ausschließ-lich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den Besitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der [X.] die Fläche für den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das nicht zwingend, dass auch die [X.] vermietet oder verpachtet ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Feststellung in der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung, der Kläger habe sein Fahrzeug "auf dem Parkplatz des [X.]n, dem [X.]" geparkt. Unabhängig davon, ob man - wie die [X.] - diese Formulierung als sprachlich missglückt ansieht, besagt sie nichts über die Besitzverhältnisse an dem Parkplatz. Auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwide-rung, wonach der [X.] verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die [X.] zur Verfügung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren Besitz des [X.]n. Schließlich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht damit zu vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur den Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden 14 - 8 - Einkaufsmärkte das [X.] auf dem Parkplatz des [X.]n gestattet ist. Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des [X.] bestehen, geht das zu Lasten des [X.]; denn ihm obliegt es, den von dem [X.]n angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der Abschleppkosten zu widerlegen ([X.], Urt. v. 14. Juli 2003, [X.] 335/00, NJW-RR 2004, 556). Das hat der Kläger nicht getan. (3) Dass § 858 Abs. 1 [X.] ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur [X.] 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an. 15 (4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem [X.]n ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. [X.] hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 [X.], wenn man das unbefugte [X.] als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entzie-hung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 [X.]. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt allerdings, dass das [X.] das Selbsthilferecht als nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegend angesehen hat. Diese Rüge bleibt indes ohne Erfolg. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Selbsthilfe des [X.] Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 [X.] unabhängig davon recht-mäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Diese Ansicht ist mit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht vereinbar. Aber für die Beurteilung, ob der ebenfalls auf [X.] und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge-wahrt ist, ist grundsätzlich eine [X.] maßgeblich. Die Aus-übung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie 16 - 9 - der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zu-mutbar gewesen wären (MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion ([X.]/[X.], [X.] [2005], § 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst er-sichtlich, dass der [X.] in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können. (5) Der in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, das Be-rufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug [X.] geparkt habe oder keine anderen freien Parkplätze für Kunden des [X.] vorhanden gewesen seien, ist für die Entscheidung, ob das [X.] des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich. Zwar kann die Aus-übung des Selbsthilferechts nach § 859 [X.], auch wenn es verhältnismäßig ist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von [X.] und Glauben unzulässig sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Ei-genmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des Grundstücks betrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so dass diese ohne Einschränkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigentümer andere von je-der Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 [X.]), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig da-von erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmög-lichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt ([X.], NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt 17 - 10 - werden ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksflä-che unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechti-gung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst. (6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der [X.] selbst noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der [X.] dem Abschleppunternehmen die Entscheidung darüber überlassen habe, wann die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen vorlägen. Dies lässt zum einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit des Abschleppens führen soll; denn dass der [X.] einen Dritten mit der Überwachung seines Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes [X.] beauf-tragen durfte (vgl. nur MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 859 Rdn. 1), gesteht die Revision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. März 2007 die [X.] festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Ab-schleppvorgänge, die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des [X.] beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem [X.]n [X.] mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des [X.]n, den er von dem Fahr-zeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch geschützt. Deshalb bestehen auch keine [X.] - 11 - [X.] dagegen, dass die Höhe des Entgelts für den Beauftragten nach der Anzahl der [X.] bestimmt wird. (7) Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu [X.] und von der Revision auch nicht beanstandeten - Abschleppkos-ten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des [X.]n angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 2007 verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in adäquatem Zusammen-hang (siehe dazu nur [X.] 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigen-macht. Denn dass unbefugt auf dem Grundstück des [X.]n abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende o-der fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die [X.] der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Das reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des [X.] zu [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann nämlich nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-reichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normver-letzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen ([X.] 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Re-aktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9 Rdn. 10) das Selbsthilferecht (§ 859 [X.]) zubilligt, dessen Ausübung mit Kos-ten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwi-schen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 [X.]) und der [X.] her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des [X.] nicht des-19 - 12 - halb, weil der [X.] selbst durch die Beauftragung des [X.] die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbständigen oder freien Entschluss des [X.]n, sondern auf seiner vom Gesetz (§ 859 [X.]) gebilligten [X.], die durch das Verhalten des [X.] herausgefordert wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des [X.] unberührt (vgl. nur [X.] 57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; 132, 164, 166). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung von 15 • Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der [X.] kann diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des [X.] erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zurückfordern kann. 20 aa) Ein Schadensersatzanspruch des [X.]n nach § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 858 Abs. 1 [X.] scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur [X.] 75, 230, 234), sondern ausschließlich der [X.] und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des [X.]n. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem [X.] regelmäßig nicht ersetzt verlangen ([X.] 66, 112, 114). Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich. 21 [X.]) Ein Schadensersatzanspruch des [X.]n aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 286 [X.]) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt. 22 - 13 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 23 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 151 C 2968/07 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 -

Meta

V ZR 144/08

05.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 (REWIS RS 2009, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3193

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