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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] I S. 2034) unterfällt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 67/20, 8 B 67/20 (8 C 5/21)
29.06.2021
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. November 2020, Az: 6 A 10408/20, Urteil
Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 1 SpielV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 8 B 67/20, 8 B 67/20 (8 C 5/21) (REWIS RS 2021, 4535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Streit um Aufstellung von Geldspielgeräten
Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte in Gaststätten
8 C 5/16 (Bundesverwaltungsgericht)
8 C 8/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin
8 C 7/15 (Bundesverwaltungsgericht)
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