Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2019, Az. 4 StR 508/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5781

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Gegenstand

Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung bei Geiselnahme


Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 in den [X.] mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte [X.]    wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die [X.] beschränkten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft; die Rechtsmittel werden vom [X.] vertreten. Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten erweisen sich als unbegründet.

I.

2

Nach den Feststellungen bot der später Geschädigte      [X.]am 17. August 2015 über das Onlineportal [X.] zwei hochwertige Fernsehgeräte zu einem Kaufpreis von jeweils 2.222 Euro an. Die Angeklagten nahmen noch am selben Tag Kontakt zu ihm auf und einigten sich mit ihm schließlich auf den Kauf mehrerer gleichartiger Fernseher sowie Mobiltelefone des Typs [X.] plus. [X.]gab vor, immer weitere Geräte beschaffen zu können; diese würden aus einer Insolvenz stammen und bei einem Amtsgericht bereitliegen. In Wahrheit wollte er den Angeklagten von Anfang an keines der bestellten Geräte liefern, sondern von diesen lediglich den Kaufpreis in bar vereinnahmen und für sich verwenden. Bei mehreren Treffen zwischen dem 18. und dem 21. August 2015 zahlte die Angeklagte [X.]    insgesamt 12.400 Euro in bar an [X.]  ; hierbei handelte es sich um ihre gesamten Ersparnisse.

3

In der Folge vertröstete [X.]die Angeklagten seinem vorgefassten Plan entsprechend mit immer neuen Ausreden. Als sich die Angeklagte [X.]    am 25. August 2015 an die Polizei wandte, erhielt sie die Auskunft, dass [X.]bereits wegen weiterer Betrugstaten mit Haftbefehl gesucht werde und sich auf der Flucht befinde. Als dieser sich am selben Tag telefonisch bei dem Angeklagten [X.]meldete und nunmehr den Ankauf von Goldbarren anbot, schlug der Angeklagte ihm vor, sich gegen 22.00 Uhr in der Wohnung der Angeklagten [X.]    in [X.]    zu treffen. Die Angeklagten beabsichtigten, das Treffen zu nutzen, um ihr Geld zurückzufordern. Ihnen war inzwischen klar, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Betrüger handelte; sie gingen davon aus, dass das Treffen die letzte Gelegenheit sein würde, um den bereits gezahlten Kaufpreis noch zurückzuerhalten. Dass [X.]ihnen das Geld freiwillig zurückgeben würde, erschien ihnen fernliegend. Sie fassten daher gemeinsam den Entschluss, ihn im Rahmen des [X.] zu zwingen.

4

Gegen 22.00 Uhr erschien [X.]in der Wohnung der Angeklagten [X.]    . Neben ihr hielten sich dort auch der Angeklagte [X.]und zwei weitere maskierte, unbekannt gebliebene Männer auf. Als [X.]das Arbeitszimmer betrat, gab [X.]mit dem Wort „jetzt!“ das vereinbarte Zeichen für die beiden Unbekannten, die daraufhin den Geschädigten zu Boden brachten und gemeinsam mit [X.]auf ihn einschlugen. Einer der beiden Unbekannten versetzte [X.]  mit einem Elektroschocker einen Stromschlag. Er wurde schließlich mit Kabelbindern gefesselt, aufgerichtet und auf einen Stuhl gedrückt. Während [X.]das Opfer in den Schwitzkasten nahm, umwickelte [X.]    dessen Kopf mit Klebeband. [X.]forderte von [X.]  , dem wiederholt Faustschläge in das Gesicht versetzt wurden, die Rückzahlung des Geldes und gab ihm zu verstehen, dass er aus der Situation nicht mehr lebend herauskomme, wenn er dem nicht Folge leiste. [X.]  , der seine Situation als ausweglos empfand, nahm die Drohung ernst und fürchtete um sein Leben. [X.] gab er den Code zum Entsperren seines Mobiltelefons preis. [X.]kontrollierte die gespeicherten Chatverläufe und gelangte auf diese Weise und durch entsprechende Nachfragen an Informationen über die familiären Hintergründe seines Opfers. In dessen Geldbörse fand er eine Zimmerkarte des Hotels M.    in B.        . Der Geschädigte bestätigte schließlich, dass er zuletzt in dem Hotel übernachtet und das nahe liegende [X.] besucht habe. Um [X.] zu gewinnen und seine Freilassung zu erreichen, erzählte er außerdem, dass er im Schrank des Hotelzimmers einen durch Glücksspiel erzielten Gewinn in Höhe von 24.900 Euro lagere. Ob dieser Betrag tatsächlich vorhanden war, konnte die [X.] nicht aufklären.

5

Während die beiden Unbekannten das Opfer weiter bewachten, begaben sich die Angeklagten unter Mitnahme der Zimmerkarte nach B.        . Sie beabsichtigten, aus dem Hotelzimmer den Betrag von 12.400 Euro an sich zu nehmen, weil sie davon ausgingen, dass ihnen ein entsprechender Anspruch gegen den Geschädigten zustand. Mit Hilfe der Karte verschafften sie sich Zutritt zu [X.] und durchsuchten es nach dem Bargeld. Ob sie es dort fanden, konnte die [X.] nicht aufklären. Jedenfalls nahmen sie einige persönliche Unterlagen, wie Kontoauszüge, an sich und kehrten sodann zu der Wohnung der Angeklagten [X.]    zurück. Nach Rückkehr erklärte [X.]     , in dem Hotelzimmer kein Geld gefunden zu haben. Die Angeklagten berieten mit den beiden Unbekannten, wie mit dem Opfer zu verfahren sei; dabei fragte [X.]immer wieder nach dem Geld. Um [X.]weiter zu ängstigen, tat er dabei kund, ihn in den nahe gelegenen [X.] zu werfen, weil dieser zu viel über seine Angreifer erfahren habe. Zur Verstärkung dieses Vorstellungsbildes kündigte er dem Geschädigten ferner an, ihm zuvor in die Kniescheibe zu bohren, wobei einer der Anwesenden eine Bohrmaschine betätigte. Wie beabsichtigt verstand [X.]dies als weitere Todesdrohung. In Todesangst bettelte er darum, gehen zu dürfen; er sicherte immer wieder die Beschaffung des Geldes zu. Die männlichen Tatbeteiligten verließen sodann [X.]; [X.]    gab vor, [X.]zur Freilassung bewegen zu wollen, wenn [X.]bis um 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages das Geld besorge; anderenfalls habe auch seine Familie mit Repressalien zu rechnen. Überdies erhöhe sich die Forderung um jeweils 500 Euro pro Tag. Nachdem [X.]dies immer wieder versprochen hatte, löste [X.]    seine Fesseln. [X.]händigte ihm einige seiner ihm zuvor weggenommenen Gegenstände aus. Die Brieftasche mit den Personaldokumenten sowie das [X.] behielt er „als Druckmittel“ zurück. Um 3.30 Uhr konnte [X.]schließlich die Wohnung verlassen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen suchte er noch am Vormittag einen Arzt auf. Auch fertigte er Lichtbilder von seinen Verletzungen. In der Folgezeit kam es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen [X.]und [X.]     . [X.]hatte nicht vor, den Kaufpreis an die Angeklagten zurückzuzahlen; er hielt diese mit immer weiteren Ausreden hin. Eines der Telefonate, in dessen Verlauf es zu weiteren Drohungen kam, zeichnete [X.]auf.

6

Noch am Vormittag des 26. August 2015 nahm [X.]fernmündlich Kontakt zu dem ihm vorher nicht bekannten D.     , dem Bruder des Geschädigten, auf. Er forderte diesen auf, für die Schulden seines Bruders aufzukommen. Als D.      die Forderung zurückwies, teilte [X.]ihm mit, dass er Mitglied der [X.] sei und der Angerufene im Falle seiner Weigerung damit rechnen müsse, erschossen oder aber entführt und gefoltert zu werden, aber schlimmer als es seinem Bruder widerfahren sei. Zudem stellte er in Aussicht, dass der [X.] des D.      entführt oder das neu eröffnete Fitness-Studio abgebrannt werden würde. Im Folgenden kam es noch zu mindestens drei weiteren Telefonaten, in denen [X.]die vorgebrachten Drohungen wiederholte, um D.      zur Zahlung zu veranlassen und den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Nach weiteren Telefonaten und einem persönlichen Treffen sah [X.]jedoch von seinen Drohungen gegenüber D.      ab und gab die an diesen gerichtete Zahlungsforderung auf.

II.

7

Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der [X.] führen, erweisen sich die Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet.

8

1. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass die [X.] den Strafrahmen des von ihr für beide Angeklagte angenommenen minder schweren Falles (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB) nach der Vorschrift über die tätige Reue gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB gemildert hat. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.

9

a) Das [X.] hat insoweit ausgeführt, die Angeklagten hätten ihr Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebensbereich zurückgelangen lassen. Sie seien zwar nicht von der - ihnen tatsächlich zustehenden - Forderung abgerückt, hätten aber letztlich auf die sofortige Rückzahlung des Geldes verzichtet und den Geschädigten freigelassen.

b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Das Gesetz eröffnet die fakultative Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB, wenn der Täter die Geisel unter „Verzicht auf die erstrebte Leistung“ in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügt es, dass der Täter sein Opfer am [X.] freigibt und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen kann ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 [X.], NJW 2001, 2895). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muss von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (Schluckebier in [X.], StGB, 12. Aufl., § 239b Rn. 21). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen ([X.], Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 [X.], [X.], 605); allerdings muss - wie bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt - die Freilassung unter der Abstandnahme von der nötigenden Einwirkung auf das Opfer geschehen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2003 aaO Rn. 4: „zum [X.]punkt seiner Aufgabe“; Schluckebier in [X.], StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 58: „vor oder bei der Freigabe des Opfers“; [X.] in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 239b Rn. 44: „durch Freilassung der Geisel ... verzichtet“).

bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der tätigen Reue auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gegeben:

Beide Angeklagte verzichteten im maßgeblichen [X.]punkt der Freilassung [X.]  s weder vollständig auf [X.] noch auf ihr Nötigungsziel. Sie behielten vielmehr die Brieftasche des Opfers mit seinen Personaldokumenten sowie dessen [X.] „als Druckmittel“ ein; die Angeklagte [X.]    drohte mit der zusätzlichen Forderung von „Zinsen“ in Höhe von 500 Euro pro Tag. Bei einem späteren Telefonat des Angeklagten [X.]mit      [X.]kam es zu weiteren Drohungen. Auch weitete [X.]seine Drohungen auf den Bruder seines ursprünglichen Opfers aus. In diese bezog er dessen [X.] und das von ihm neu eröffnete Fitness-Studio ein. Von einem Verzicht auf die nach dem ursprünglichen Tatplan der Angeklagten abzunötigende Handlung kann daher keine Rede sein.

Auf die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung erörterte Frage, ob tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB erst dann vorliegt, wenn der Täter vollständig von der erhobenen Forderung Abstand nimmt (so [X.], Beschluss vom 7. September 2016 - 1 StR 293/16, NJW 2017, 1124), kommt es für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift über § 239b Abs. 2 StGB für die Geiselnahme nicht an (Schluckebier in [X.], StGB, 12. Aufl., § 239b Rn. 21).

cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen [X.]. Wegen der weiteren dem [X.] bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens unterlaufenen Rechtsfehler verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft.

2. Die im Wesentlichen gleichlautend begründeten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

a) Die Verfahrensrügen versagen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s in seinen Antragsschriften. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

aa) Die Rüge, das ärztliche Attest vom 26. August 2015 habe nicht gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verlesen werden dürfen, weil es sich um eine - nicht beglaubigte - Kopie handele und der ausstellende Arzt nicht erkennbar sei, ist unbegründet. Wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat, ist als ausstellender Arzt [X.]    erkennbar; lesbar muss seine Unterschrift nicht sein ([X.], 364; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 256 Rn. 45). Auch durfte eine Kopie des Attests verlesen werden. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes: Die Vorschrift des § 249 Abs. 1 [X.] regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des [X.]. Als Ausnahme hiervon verbietet § 250 [X.] im Sinne der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, die Vernehmung einer Person über seine Wahrnehmungen durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Als [X.] wiederum gestattet § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unabhängig vom Tatvorwurf die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen. Für die regelmäßige Verlesung von Schriftstücken im [X.] gemäß § 249 Abs. 1 [X.] ist es indes allgemein anerkannt, dass auch Abschriften und Ablichtungen statt des Originals als Beweismittel verwendet werden dürfen ([X.], Beschluss vom 25. April 1985 - 4 ARs 1/85, [X.]St 33, 196, 210: „unumstritten“; weitere Nachw. bei [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 249 Rn. 6). Ihre Beglaubigung ist nicht notwendig ([X.] in KK-[X.], 8. Aufl., § 249 Rn. 12). Nichts anderes kann für die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gelten, die in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur regelmäßigen Verlesbarkeit von Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 [X.] zurückkehrt.

bb) Soweit die Angeklagten eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör rügen, kann dahinstehen, ob es sich um eigenständige Verfahrensrügen handelt oder die Ausführungen, wie der [X.] meint, Teil der sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind. Jedenfalls hat die [X.] keinen Erfahrungssatz herangezogen, ohne den Angeklagten zuvor die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Bei der beweiswürdigenden Erwägung, dass „vorliegend ein Anruf bei dem von ihm genannten Amtsgericht ausgereicht hätte, um alles aufzudecken“, handelt es sich nicht um einen Erfahrungssatz, sondern, wie das von den Revisionen nicht mitzitierte Wort „vorliegend“ auf [X.] belegt, um eine einzelfallbezogene Würdigung der von der [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung,      [X.]habe vorgespiegelt, die von ihm angebotenen Geräte stammten aus einer Insolvenz und würden beim Amtsgericht bereitliegen (UA 5).

b) Auch mit ihren sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil vermögen die Angeklagten keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Die Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Insbesondere handelt es sich entgegen den Rechtsauffassungen der Revisionen nicht um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation; das [X.] hat dem [X.]      [X.]nur insoweit geglaubt, als seine Angaben durch andere Beweismittel bestätigt werden. Die beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils weisen auch keinen die Revision begründenden [X.] auf; sie sind nicht lückenhaft oder widersprüchlich und enthalten auch keinen Zirkelschluss.

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

Bender

        

Quentin      

        

Bartel      

        

Meta

4 StR 508/18

04.07.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 22. Februar 2018, Az: 10 KLs 8/17

§ 249 Abs 1 StPO, § 256 Abs 1 Nr 2 StPO, § 239a Abs 4 StGB, § 239b Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2019, Az. 4 StR 508/18 (REWIS RS 2019, 5781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 68/22

Zitiert

1 StR 293/16

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