Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZB 26/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 122

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[X.] ZB 26/98Verkündet am:14. Dezember 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 645 282Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: jaOMEGA[X.] Art. 5 Abs. 1;[X.] Art. [X.] Abschn. [X.] 2;[X.] Art. 2, 3;[X.] § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuserings.[X.], [X.]uß vom 14. Dezember 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der [X.] 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 28. Januar 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete dreidi-mensionale [X.] Nr. 645 282 Schutz in der [X.] die Waren"Montre" (Armbanduhr):Die zuständige Markenstelle des [X.] hat der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-haltebedürfnisses den Schutz verweigert.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglosgeblieben ([X.], 706 - Montre I).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberinihr [X.] 4 -I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2Nr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 [X.] für gegeben erachtet und dazu ausge-führt:Es sei davon auszugehen, daß Gegenstand des Schutzerstreckungsge-suchs die konkrete dreidimensionale Form einer Uhr mit abgeschnittenemArmband und durch ein undurchsichtiges Glas abgedecktem oder fehlendemZifferblatt, Zeigern und Werk sei, wie es als Werbeartikel einsetzbar seinkönnte, und nicht eine Art Blanko-Schutz für einzelne Merkmale der Warenformvon Uhren beansprucht werde, die ansonsten unterschiedlich gestaltet seien.Bei diesem Verständnis des Schutzerstreckungsgesuchs bestünden [X.] Bedenken gegen die abstrakte Unterscheidungskraft der [X.] nach § 3Abs. 1 [X.]. Ein [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] seiebenfalls nicht ersichtlich.Die [X.] sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.] schutzunfähig. Der dreidimensionalen Darstellung [X.] mit abgeschnittenem Gliederarmband, einer undurchsichtigenFläche anstelle des Zifferblattes und einem mit [X.] Ziffern versehenenGehäusering fehle in der konkreten Ausgestaltung die notwendige Unterschei-dungskraft.Die Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisendeoriginelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der "Grundform" derWare bestehende [X.] und ihr Mangel an Unterscheidungskraftüberwunden werden könne. Bei der Begründung der Originalität der Ware oderihrer Teile müsse ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die [X.] -und ihre Teile das wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihreMonopolisierung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Ge-staltung ihrer Produkte mit sich bringe und ein [X.] zumindestnaheliegend sei. Dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragung erfor-derlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf dem [X.] ab.Auf dem Markt für Armbanduhren sei eine außerordentliche Vielfalt [X.] und Gestaltungen gebräuchlich. Dieses [X.] müsse [X.] ganz besonderem Maße von einem die Gestaltungsfreiheit über Gebühr ein-schränkenden Markenschutz freigehalten werden, damit es den [X.] noch möglich sei, den vorhandenen Formenschatz in beliebigen neuenKombinationen auszuschöpfen. Die vorliegende [X.] zeige überwiegendgängige oder in ähnlicher Form belegte Gestaltungselemente.Die Berufung der Markeninhaberin auf den "[X.]" gemäßArt. [X.] [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis. Die [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] richteten sich nach den Grenzen desArt. [X.] [X.].II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.Die Beurteilung des [X.]s, die [X.] sei nicht unter-scheidungskräftig, hält auf der Grundlage der bisher vom [X.]getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "[X.]es", vonder auch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung- 6 -gemäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] 2 [X.] zu prüfen ([X.]Z 130, 187, 192 - Füllkörper; [X.],[X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 728, 729 = [X.], 858- [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 113 [X.]. 1). Der gegen eineunmittelbare Heranziehung von Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] 2 [X.] gerichteten Kritik im Schrifttum (vgl. [X.], Markenrecht,2. Aufl., § 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 113[X.]. 4), das die Rechtsgrundlagen einer Schutzausschließung in §§ 3, 8 Mar-kenG sieht, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Vorschriften der §§ 3,8 Abs. 2 [X.], durch die Art. 2 und Art. 3 der [X.] umgesetzt wordensind, halten sich in den Grenzen des Art. [X.] Abschn. B [X.]. Denn dieseBestimmungen des [X.]es sind richtlinienkonform auszulegen undnach dem 12. Erwägungsgrund zur [X.] ist es erforderlich,daß sich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der [X.] befindet. Im Ergebnis führt die Beurteilung nach den Vor-schriften des [X.]es daher, wie das [X.] zu [X.] hat, zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. [X.]Abschn. B [X.] (vgl. [X.] aaO § 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.] aaO§ 113 [X.]. 4).Nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn. [X.] 2 [X.] kannMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-ren.1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß die[X.] die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h.,daß sie abstrakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] ist (vgl. fürdie [X.] [X.]Z 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; für- 7 -eine Warenverpackung [X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, [X.], 1291 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. [X.] f.- Gabelstapler; [X.] aaO § 3 [X.]. 203; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 16; Kur,Festschrift 100 Jahre Markenamt, [X.], 183; [X.], [X.], 1041).Zutreffend hat das [X.] auch ein Schutzhindernis nach § 3Abs. 2 [X.] verneint. Diese für sie günstige Beurteilung greift die Rechts-beschwerde nicht [X.] Das [X.] hat die angemeldete Marke für nicht ([X.]) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gehalten.a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift istdie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zuwerden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 =[X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.],720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zugewährleisten (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998 - Rs. [X.] 39/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]anon; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,[X.], 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.], 882 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessereWelt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.] zu überwinden.- 8 -aa) Das [X.] hat in der angefochtenen [X.] in weiteren Entscheidungen ([X.]E 39, 219, 223 = [X.] [X.],56 - Taschenlampen; [X.], 710 - Montre II) an die [X.], die die Form der Ware oder [X.] davon darstellt, einen strengeren Prüfungsmaßstab angelegt, als bei an-deren Markenformen. Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis der [X.] für den Binnenmarkt zu [X.]. 3 Abs. 1 lit. b [X.] wörtlich entsprechenden Vorschrift des Art. 7Abs. 1 lit. [X.] (Entscheidung v. 21.9.1999 - [X.]/1999-3, [X.] Int. 2000,360 - [X.] [rund, rot/weiß]; Entscheidung v. 28.10.1999 - [X.]/1999-3,[X.] Int. 2000, 363 - Strahlregler).bb) Der [X.] sieht dagegen keinen Anlaß, bei [X.], die die Form der Ware selbst oder eines Teils davon [X.], gegenüber herkömmlichen Markenformen strengere Anforderungen andie Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu stellen (vgl. nä-her [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. S. 11 f. - Gabelstapler;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. S. 11 f. - Stabtaschenlampen;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. [X.]; vgl. hierzu auchEichmann, [X.] 1995, 184, 188; [X.]. [X.], S. 125, 162; Kie-the/[X.], [X.], 541, 546; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8[X.]. 38; [X.], [X.] der dreidimensionalen Marke nach dem [X.], [X.]; gegen einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab vgl. [X.]ourt [X.], [X.]. [X.], [X.] Int. 2000, 444 - [X.] NV v. Re-mington [X.]onsumer Products Ltd.). Wie bei jeder anderen Markenform, sollteauch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Formmarke al-lein maßgebend sein, daß der angesprochene Verkehr [X.] aus welchen Gründenauch immer [X.] in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis [X.] hat deshalb die Frage nach den Anforderungen an die [X.] zur [X.] vorgelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.]- Gabelstapler; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - Stabtaschenlampen;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - Rado-Uhr).b) Im vorliegenden Fall hat der Senat von einer Vorlage an den Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften abgesehen, da es sinnvoll [X.], zunächst weitere tatrichterliche Feststellungen zu der Frage zu treffen,ob die Unterscheidungskraft vorliegend auf der Grundlage der vom Senat fürgeboten erachteten geringeren Anforderungen - wie sie in den [X.] zum Ausdruck kommen - überhaupt zu bejahen wäre (vgl.[X.], [X.]. v. 3.2.1994 - I ZR 282/91, [X.] 1994, 519, 521 = [X.], 533- Grand [X.]; [X.]. v. 11.5.1995 - [X.], [X.] 1995, 808, 809 - P3-plastoclin; [X.]. v. 20.10.1999 - [X.], [X.], 727, 729 = [X.],628 - Lorch Premium). Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung [X.] an das [X.] zurückzuverweisen.Das [X.] wird bei der erneuten Prüfung zu entscheidenhaben, ob nicht auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes und unge-achtet der zum [X.] angestellten Erwägungen der [X.] we-gen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu versagen ist. Dabei wird das[X.] auf die besonderen Verhältnisse auf dem in Rede ste-henden [X.] abzustellen haben, wie es dies bereits bei der Prüfungunter Zugrundelegung der strengen Anforderungen an die [X.] in der angefochtenen Entscheidung getan hat. Denn der Vergleich dertatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, obder Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt ([X.] -für eine Bildmarke: [X.], [X.]. v. 10.4.1997 - [X.], [X.] 1997, 527,529 = WRP 1997, 755 - [X.]; zu einer dreidimensionalen Marke vgl. [X.][X.], 1290, 1292 f. - [X.]). Das [X.] hat [X.], daß sich die nach Darstellung der Markeninhaberin charakteristischenElemente der [X.], die in dem mit [X.] Zahlen und zwei parallelenStegen versehenen Gehäusering und der Ausgestaltung des Gehäuses beste-hen, in identischer oder jedenfalls angenäherter Form auch bei anderen Uhrenfinden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß das Bundespa-tentgericht eine Kombination aller Gestaltungselemente der [X.] bei ande-ren Uhren nicht festgestellt hat. Zwar nimmt der Verkehr ein als Marke verwen-detes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es eineranalysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.], [X.]. v.8.12.1999 - [X.], [X.], 323, 324 = [X.], 300 - Partner [X.]; [X.]. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, [X.]. [X.] - [X.] [X.]ORPORATION). Auf dem Sektor der Armbanduhren, auf demder Verkehr nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] eine nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen kennt,vermag die beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente, so wie siesich aufgrund der Eintragung der Marke darstellt, jedoch in ihrer Gesamtheit fürden Verkehr in der Regel keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu be-gründen.Sollte das [X.] daher bei der erneuten Prüfung zu [X.] kommen, daß die [X.] auch bei Anlegung eines [X.] die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erfüllt, ist eine- 11 -Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn. [X.]. 2 [X.] geboten, ohne daß es auf die in den [X.] zu dreidimensionalen Formmarken dem Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften vorgelegten Fragen ankommt.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZB 26/98

14.12.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZB 26/98 (REWIS RS 2000, 122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 122

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