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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2020 im Ausspruch über die Einziehung der Langwaffe aufgehoben; sie entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat der [X.] in seiner Antragsschrift zur Einziehung der Langwaffe zutreffend ausgeführt:
"Die Einziehung der Langwaffe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die [X.] des § 74 Abs. 1, 2 StGB sind nicht belegt.
Eine Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die Waffe bei der Tatbegehung nicht mit sich geführt hat. Wegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wurde bereits das Hauptverfahren nicht eröffnet ([X.]uss vom 8.6.2020, [X.]. 18 ff.).
Einer Einziehung als Tatobjekt (§ 54 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB) im subjektiven Verfahren steht entgegen, dass das Verfahren insoweit von der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (vgl. Verfügung II vom 28.2.2020, [X.]. 220; vgl. Senat, [X.]. v. 7.1.2003 - 3 [X.], [X.], 422). Mangels näherer Feststellungen zu der Waffe erschließt sich auch die Annahme des [X.]s nicht, dass es sich um einen [X.] gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 [X.] handelt. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einziehung im objektiven Einziehungsverfahren ist nicht gestellt. Ausführungen im [X.] reichen hierzu nicht aus (vgl. Senat, [X.]. v. 12.12.2017 - 3 StR 558/17, [X.], 559)."
Dem schließt sich der Senat an und hebt deshalb den Ausspruch über die Einziehung der Waffe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer |
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Paul |
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Anstötz |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Meta
20.04.2021
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aurich, 10. November 2020, Az: 11 KLs 8/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2021, Az. 3 StR 34/21 (REWIS RS 2021, 6783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6783
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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