Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 7/09

8. Senat | REWIS RS 2011, 2491

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Gegenstand

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung


Leitsatz

1. NV: Ein Darlehen dient nur dann unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich dazu verwendet wird, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts zu bezahlen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. NV: Wird die Darlehensvaluta (auch nur teilweise) tatsächlich dazu verwendet, um Finanzierungskosten (z.B. Darlehenszinsen) oder vorweggenommene Werbungskosten (z.B. Erbpacht) zu bezahlen, liegt ungeachtet der Höhe der Beträge eine schädliche Verwendung des Darlehens vor, die insgesamt zur Steuerpflicht der Zinsen aus den zur Sicherung des Darlehens eingesetzten Lebensversicherungen führt.

3. NV: Die Steuerpflicht der Zinsen tritt unter diesem Umständen auch dann ein, wenn die Zinsen bei einem vorzeitigen Rückkauf der Versicherung mit Rücksicht auf die bereits absolvierte Vertragslaufzeit steuerfrei geblieben wären.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 2001 und 2002 eine Autowaschanlage, die sie nach ihrer Fertigstellung im April 2002 vermietete. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten beliefen sich bis zum 31. Dezember 2002 auf umgerechnet mehr als 1.600 [X.]. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahm die Klägerin ein Bankdarlehen über 1.000 [X.] sowie --aus Mitteln der [X.] ein weiteres Darlehen über 500 [X.] auf. Zur Sicherung beider Darlehen traten die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ihre Ansprüche aus vier Lebensversicherungen an die Bank ab. Die Lebensversicherungen waren bis auf eine vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden und hatten im Streitjahr bereits eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren absolviert. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen sollten auch zur Tilgung des Darlehens über 1.000 [X.] eingesetzt werden; insofern war die Abtretung auf die Nettokreditsumme begrenzt.

2

Das finanzierende Kreditinstitut zeigte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen gemäß § 29 der [X.] an. Als Verwendungszweck des Darlehens ist in den Anzeigen "Erwerb einer Autowaschanlage" angegeben.

3

Die Darlehen wurden auf ein Konto der Klägerin bei dem finanzierenden Kreditinstitut ausgezahlt. Von diesem Konto bezahlte die Klägerin nicht nur Anschaffungs- und Herstellungskosten der Autowaschanlage, sondern auch Erbpachtzinsen für das Baugrundstück sowie laufende Darlehenszinsen. Eine Teilauszahlung in Höhe von 50.000 DM wurde nicht vollständig innerhalb von 30 Tagen ausgegeben. Guthaben wurden nicht verzinst.

4

Mit Bescheiden vom 2. Mai 2003 stellte das [X.] zu Lasten der Klägerin die Steuerpflicht der Zinsen aus einer der Lebensversicherungen und zu Lasten des [X.] die Steuerpflicht der Zinsen aus den übrigen abgetretenen Lebensversicherungen gesondert fest. Zur Begründung führte es u.a. aus, das [X.] sei nicht als reines Vorschaltkonto geführt worden. Es fehle an der unmittelbaren Verwendung der [X.], denn der am 18. Oktober 2001 ausgezahlte Teilbetrag von 50.000 DM sei nicht vollständig innerhalb von 30 Tagen ausgegeben, sondern teilweise mehr als 30 Tage lang auf dem Konto "geparkt" worden. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zinsen seien damit insgesamt entfallen.

5

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger Einsprüche, die das [X.] als unbegründet zurückwies. Die [X.] seien teilweise dazu verwendet worden, um Erbpacht- und Darlehenszinsen zu begleichen. Dabei handele es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern um Werbungskosten, da die Autowaschanlage vermietet worden sei. Dagegen haben die Kläger Klagen erhoben, die das [X.] ([X.]) nach Verbindung beider Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung abgewiesen hat.

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

7

Die Kläger beantragen,

das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 18. Dezember 2007 13 K 3342/05 F sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 2. Mai 2003 in Gestalt der [X.] vom 8. Juli 2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --FGO--). Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide über die gesonderte Feststellung der Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversi[X.]herungen der Klägerin und des [X.] enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sind re[X.]htmäßig.

1. Die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung der Steuerpfli[X.]ht ergibt si[X.]h aus §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] vom 16. Dezember 1994 ([X.] 1994, 3834, [X.], 3). Na[X.]h § 9 dieser Verordnung stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versi[X.]herungsnehmers zuständige [X.] die Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versi[X.]herungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ni[X.]ht erfüllt sind. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen bestehen ni[X.]ht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 180 [X.] Rz 497 f., m.w.N.). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ni[X.]ht erfüllt.

2. Na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versi[X.]herungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerpfli[X.]htig. Von dieser Steuerpfli[X.]ht begründet Satz 2 der Vors[X.]hrift eine Ausnahme für Zinsen aus Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG, die mit Beiträgen verre[X.]hnet oder im Versi[X.]herungsfall oder im Fall des [X.] des Vertrags na[X.]h Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabs[X.]hluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vors[X.]hrift aufgeführten Eins[X.]hränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.[X.] 1992 ([X.] 1992) vom 25. Februar 1992 ([X.] 1992, 297, [X.], 146) --na[X.]hfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung na[X.]h Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versi[X.]herungsverträgen Zinsen in [X.] gutges[X.]hrieben werden, in denen Beiträge na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Na[X.]hweisen zur Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 [X.], [X.], 136, [X.], 1060; [X.], [X.] 2005, 181, und [X.], [X.] 2005, 184).

a) Die im Streitfall abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herungen der Klägerin und des [X.] sind unstreitig Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG.

b) Die Ansprü[X.]he aus den Versi[X.]herungsverträgen haben na[X.]h dem 13. Februar 1992 au[X.]h zur Si[X.]herung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben sind. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt jedo[X.]h keiner der in § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a bis [X.] aufgeführten Ausnahmetatbestände vor, so dass ein Sonderausgabenabzug und damit eine Steuerfreiheit na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

Da es si[X.]h bei den Lebensversi[X.]herungen der Klägerin und des [X.] ni[X.]ht um Direktversi[X.]herungen handelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. b EStG) und au[X.]h der Sonderfall des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht gegeben ist (Besi[X.]herung betriebli[X.]h veranlasster Darlehen ni[X.]ht länger als drei Jahre), kann die Steuerpfli[X.]ht nur entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG erfüllt sind. Das setzt ein Darlehen voraus, das unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h der Finanzierung von Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten eines Wirts[X.]haftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Daran mangelt es im Streitfall. Denn die zwis[X.]hen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob das dur[X.]h die Lebensversi[X.]herung abgesi[X.]herte Darlehen "unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h" der Finanzierung der Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten der Autowas[X.]hanlage gedient hat, ist entgegen der Auffassung der Kläger zu verneinen.

aa) Im Streitfall fehlt es an der vorgenannten Voraussetzung allerdings ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil das Darlehen ni[X.]ht direkt an die Handwerker und Hersteller der Autowas[X.]hanlage, sondern auf ein bei einer Bank geführtes Konto gezahlt worden ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dann, wenn [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG zunä[X.]hst auf ein Konto (z.B. Kontokorrentkonto, Sparkonto) des Darlehensnehmers überwiesen werden, von dem sodann die Ans[X.]haffungs-/Herstellungskosten des begünstigten Wirts[X.]haftsguts bezahlt werden, dies nur steueruns[X.]hädli[X.]h ist, wenn zwis[X.]hen der Überweisung der [X.] auf das Konto und der Abbu[X.]hung zur Bezahlung der Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von ni[X.]ht mehr als 30 Tagen liegt (vgl. S[X.]hreiben des [X.] vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, [X.], 1118, Rdnr. 53; zustimmend [X.]/Heini[X.]ke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 190).

Dass hier eine Teilauszahlung des Darlehens über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen auf dem [X.] der Klägerin verblieben ist, ist zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig. Darauf kommt es jedo[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Denn die Frage, ob eine mehr als 30 Tage na[X.]h Guts[X.]hrift erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für si[X.]h allein die Unmittelbarkeit der Ans[X.]haffungsfinanzierung auss[X.]hließt, hat der Senat bereits in der Weise beantwortet, dass die Übers[X.]hreitung dieses Zeitraums jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen hat, wenn im Zeitraum zwis[X.]hen Guts[X.]hrift und Weiterleitung der [X.] über den Betrag keine s[X.]hädli[X.]hen Dispositionen im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2007 [X.], [X.], 308, [X.], 49; in [X.] 2005, 184) getroffen werden. So liegt der Streitfall.

bb) Das Darlehen hat aber aus anderen Gründen ni[X.]ht unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h der Ans[X.]haffung der Autowas[X.]hanlage gedient. Zwis[X.]hen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Darlehensvaluta ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h dazu verwendet worden ist, Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten der Autowas[X.]hanlage zu bezahlen, sondern au[X.]h Erbpa[X.]ht- und Darlehenszinsen. Na[X.]h erneuter Überprüfung seiner Re[X.]htspre[X.]hung hält der Senat daran fest, dass es insofern auf die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung der [X.] ankommt (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 [X.], [X.]E 228, 36, [X.], 251; vom 9. Februar 2010 [X.], [X.]E 229, 108, [X.], 257). Diese Auslegung dient der Re[X.]htssi[X.]herheit; sie vermeidet Abgrenzungss[X.]hwierigkeiten. Auf die damit verbundenen Anforderungen (tatsä[X.]hli[X.]her Verwendungsna[X.]hweis) kann si[X.]h der Re[X.]htsverkehr einstellen. Die Anforderungen sind insbesondere ni[X.]ht unzumutbar.

Im Streitfall sind diese Anforderungen ni[X.]ht eingehalten. Indem die Klägerin au[X.]h laufende Werbungskosten (Erbpa[X.]ht) und Finanzierungskosten (Darlehenszinsen u.a.) mit [X.]n begli[X.]hen hat, hat sie das Darlehen ni[X.]ht in der vom Gesetz geforderten Weise verwendet mit der Folge, dass keine "unmittelbare und auss[X.]hließli[X.]he" Verwendung für den begünstigten Zwe[X.]k gegeben ist. Unerhebli[X.]h ist, dass die vorübergehend zwe[X.]kentfremdeten [X.] später dur[X.]h Mieteinnahmen wieder aufgefüllt worden sind.

An der S[X.]hädli[X.]hkeit der [X.] ändert au[X.]h ni[X.]hts, dass die Lebensversi[X.]herungsverträge der Kläger bei Abtretung der Ansprü[X.]he bereits mehr als 12 Jahre liefen. Zwar wären die Zinsen beim vorzeitigen Rü[X.]kkauf der Versi[X.]herungen steuerfrei geblieben. Das gilt aber ni[X.]ht für den hier verwirkli[X.]hten Sa[X.]hverhalt. Wer wie die Kläger die Na[X.]hteile der vorzeitigen Vertragsauflösung vermeiden will, muss das Risiko der Steuerpfli[X.]ht der Zinsen in Kauf nehmen. Denn der Gesetzgeber des [X.] 1992 wollte insbesondere bestimmte Finanzierungsmodelle effektiv zurü[X.]kdrängen, die auf dem Einsatz der Ansprü[X.]he aus bestimmten Versi[X.]herungen "während deren Dauer" beruhen (§ 10 Abs. 2 Satz 2  1. Halbsatz EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Dies re[X.]htfertigt es, die Steuerpfli[X.]ht der Zinsen au[X.]h dann eintreten zu lassen, wenn der Versorgungszwe[X.]k der Versi[X.]herungsverträge dur[X.]h den Zeitablauf bereits erfüllt ist.

Na[X.]h allem ist eine steuers[X.]hädli[X.]he Verwendung gegeben, die in vollem Umfang zur Steuerpfli[X.]ht der Zinsen na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Denn eine Aufteilung in einen steuers[X.]hädli[X.]hen und einen steueruns[X.]hädli[X.]hen Teil kommt na[X.]h der ständigen Senatsre[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht in Betra[X.]ht (Senatsurteile in [X.], 136, [X.], 1060; in [X.] 2005, 181, und in [X.] 2005, 184).

Meta

VIII R 7/09

12.10.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Dezember 2007, Az: 13 K 3342/05 F, Urteil

§ 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG 2002, § 10 Abs 2 S 2 Buchst a EStG 2002, § 180 Abs 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 7/09 (REWIS RS 2011, 2491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2491

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