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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
III ZB 63+64/15
vom
12. August 2015
in dem Erinnerungsverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch [X.] als Einzelrichter am
12. August 2015
beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners
gegen den Ansatz der [X.] vom 30. März
2015 (Kostenrechnung vom 1.
April 2015 [X.] 780015112752) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die
Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.
Über sie entscheidet gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrich-ter (vgl. [X.], Beschluss
vom 23. April 2015 -
I [X.], juris Rn.
3
ff).
Die im Übrigen zulässige
Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostengrun-dentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den [X.] verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 12. Juni 2015 -
IX
ZB 8/15, Rn.
2 mwN). Der [X.] in Höhe von 240
t-immungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr.
1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten
Rechtsbeschwerden
eine Festgebühr von 120
, so dass der
[X.] von 240
.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).
[X.]
1
2
3
4
-
3
-
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
17 [X.] 5137/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
11 S 6540/14 -
Meta
12.08.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. III ZB 63/15 (REWIS RS 2015, 6765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6765
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