Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. III ZB 63/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6765

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZB 63+64/15
vom

12. August 2015

in dem Erinnerungsverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch [X.] als Einzelrichter am
12. August 2015

beschlossen:

Die Erinnerung des Kostenschuldners
gegen den Ansatz der [X.] vom 30. März
2015 (Kostenrechnung vom 1.
April 2015 [X.] 780015112752) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die
Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.

Über sie entscheidet gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrich-ter (vgl. [X.], Beschluss
vom 23. April 2015 -
I [X.], juris Rn.
3
ff).

Die im Übrigen zulässige
Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostengrun-dentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den [X.] verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 12. Juni 2015 -
IX
ZB 8/15, Rn.
2 mwN). Der [X.] in Höhe von 240

t-immungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr.
1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten
Rechtsbeschwerden
eine Festgebühr von 120

, so dass der
[X.] von 240

.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).

[X.]
1
2
3
4
-

3

-

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
17 [X.] 5137/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
11 S 6540/14 -

Meta

III ZB 63/15

12.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. III ZB 63/15 (REWIS RS 2015, 6765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6765

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Zitiert

I ZB 73/14

11 S 6540/14

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