Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. V ZR 262/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4784

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] Verkündet am:30. Januar 2004K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] Art. 233 § 3a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeitoder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihungvon Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nut-zungsentgelten etwa nach der [X.] maßgeblich.b)Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstückenin der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nurverlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt [X.].[X.], Urt. v. 30. Januar 2004 - [X.] - [X.]AG [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Januar 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 1des [X.] vom 27. August 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Beklagten und seiner Ehefrau wurde am 27. April 1983 mit [X.] 1. September 1978 ein Nutzungsrecht an dem damals volkseigenenGrundstück [X.]-Str. in [X.]verliehen. In der hierüber erteilten [X.] hieß es unter anderem:—Das Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens wird vom [X.] bzw. Gemeinde festgesetzt.fi- 3 -Am 10. April 2000 wurde das Grundstück der Klägerin mit Wirkung vom3. Oktober 1990 als Eigentum zugeordnet. Am 18. August 2000 verkaufte [X.] Klägerin dem Beklagten.Mit ihrer am 8. November 2002 eingegangenen Klage verlangt die Klä-gerin von dem Beklagten für den [X.]raum vom 29. November 1993 bis zumAblauf des 31. März 1995 eine Nutzungsentschädigung von 169,67 den [X.]raum vom 1. April 1995 bis zum 17. August 2000 eine Nutzungsent-schädigung von 2.754,25 Das Amtsgericht und das [X.] haben die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision, mit [X.] Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beantragten [X.] weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung [X.].EntscheidungsgründeI.Das [X.] hält den Anspruch für unbegründet. Auf Art. 233 § 2aAbs. 1 Satz 4 oder 8 EG[X.] lasse er sich nicht stützen. Für die [X.] sei der Anspruch verjährt, weil die Klage bis zum Ablauf des [X.] habe eingereicht werden müssen. Danach scheitere der [X.] daran, daß die Klägerin kein Bereinigungsverfahren beantragt oder ein-geleitet habe. Aus dem Nutzungsrecht selbst könne die Klägerin keine Festset-zungsbefugnis ableiten. Ein Entgelt habe vor dem 2. Oktober 1990 festgesetzt- 4 -werden können. Dies sei aber nicht geschehen und könne jetzt nicht mehrnachgeholt werden. Eine entsprechende Anwendung von § 315 [X.] scheideaus, weil die Festsetzung seinerzeit hoheitlich habe erfolgen müssen und diedafür erforderliche Rechtsgrundlage entfallen sei.[X.] Ergebnis tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht.1. Einen Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EG[X.] haben die [X.] indes zu Recht verneint. Für die [X.] vom 29. November 1993 bis zumAblauf des 31. März 1995 ist der Anspruch verjährt, weil er bis zum Ablauf des7. November 2002 hätte geltend gemacht werden müssen, die Klage aber [X.] 8. November 2002 bei Gericht eingegangen ist. Für die [X.] vom [X.] bis zum Ablauf des 17. August 2000 scheitert der Anspruch daran, [X.] Klägerin kein Bereinigungsverfahren eingeleitet hat. Beides wird von [X.] nicht angegriffen.2. Auch auf das dingliche Nutzungsrecht läßt sich der Anspruch nachden bisher getroffenen Feststellungen nicht stützen.a) Das ergibt sich indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht schon daraus, daß die [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzesüber die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (14.Dezember 1970, GBl. [X.] im Folgenden: Nutzungsrechtsgesetz 1970)und § 288 Abs. 3 Satz 1 ZGB nicht näher ausgestaltet worden wäre. Dem Be-- 5 -rufungsgericht ist einzuräumen, daß die Grundsätze zur Festlegung von [X.] für die Nutzung volkseigener Grundstücke nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht von den örtlichen Räten, sondern vom [X.] waren. Es spricht auch manches dafür, daß die [X.]igkeitohne die Festlegung solcher Grundsätze nicht umgesetzt werden konnte. [X.] Festlegung hat der Ministerrat aber am 15. Dezember 1970 vorgenommen.An diesem Tag hat er die —Grundsätze zur Festsetzung von Entgelten für [X.] volkseigener Grundstücke für [X.] (nicht veröffentlicht, jetztabgedruckt in [X.] [Hrsg.], Sammlung von [X.], internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht derehemaligen [X.], Geschäftszeichen 3440/4-140596/95 Œ im Folgenden: [X.], Nr. 70.12.15.4). Nach Nr. 5 dieser Grundsätze sollte das [X.] Grundstück monatlich [X.]/[X.] nicht unter- und monatlich 30 Mark/[X.]nicht überschreiten. Ausnahmen nach —territorialen Besonderheitenfi waren [X.] zulässig. Damit war die [X.] umsetzbar.b) Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht von vornherein daran, daß die Entgelte —hoheitlichfestzulegenfi gewesen und hierfür heute keine Ermächtigung gegeben sei.Richtig ist allerdings, daß die geschuldeten Nutzungsentgelte nach [X.] der —Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des [X.] über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenenGrundstücken (GBl. I S. 372)fi des [X.] der [X.] vom [X.] (unveröffentlicht, verfügbar in BMJ-Sammlung Nr. 71.06.04) beiVerleihung des Nutzungsrechts durch einen (gleichzeitig zuzustellenden) ge-sonderten Bescheid festzusetzen waren. Die Passage in den nach Nr. 9. 2. der- 6 -vorgenannten Hinweise und Erläuterungen für die Verleihung des [X.] zu verwendenden amtlichen Vordrucken, wonach das Entgelt vom [X.] bzw. Gemeinde festgesetzt wird, ist deshalb auch nur als Hinweis aufdiesen ggf. zu erteilenden gesonderten Bescheid zu verstehen, nicht aber alsFestsetzung des Entgelts dem Grunde nach. Eine solche (gesonderte) Fest-setzung durch Bescheid würde jedenfalls heute auch einer besonderenRechtsgrundlage bedürfen (vgl. dazu: [X.], NJW 1977, 1838, 1839), ander es fehlt.Das Fehlen einer solchen Regelung bedeutet aber zunächst nur, daßein geschuldetes Nutzungsentgelt statt durch Leistungsbescheid durch Klagedurchzusetzen ist. Die Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung hängt wie-derum davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines [X.] besteht. Das wäre nach Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Fall. Danach bestehen beschränkte dingliche Rechte [X.] in den neuen Bundesländern mit ihrem bisherigen Rang [X.] fort. Zu diesen dinglichen Rechten gehören ungeachtet ihrer Begründungdurch Verwaltungsakt auch dingliche Nutzungsrechte an ehemals volkseigenenGrundstücken. Der Entgeltanspruch bestünde deshalb grundsätzlich fort, wenndie Entgeltlichkeit eines Nutzungsrechts zu seinem Inhalt gehört. Dies läßt sichnicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, daß das Entgelt durch [X.] festgesetzt werden sollte. Dieser Bescheid sollte nämlich die Entgelt-pflicht nach der Konzeption des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 und des § 288Abs. 3 ZGB nicht erst begründen, sondern eine [X.] Gesetzes auf Grund [X.] des Nutzungsrechts schon bestehende [X.] in dem [X.] Grundsätze festgelegten Rahmen konkretisieren. Bei einem Erbbaurecht,dem dingliche Nutzungsrechte in einiger Beziehung ähneln, wäre das Entgelt- 7 -auch bei dinglicher Ausgestaltung allerdings nicht Inhalt des Erbbaurechts,sondern eine Belastung desselben. Bei dinglichen Nutzungsrechten ist [X.] anders. Sie sind ursprünglich in bewußter Abkehr vom Modell des [X.] ([X.], (Hrsg.) Lehrbuch des Bodenrechts, 1976, S. 293 ff.) [X.] konzipiert worden, zu deren Inhalt es gehörte, daß die Nutzung unent-geltlich erfolgen soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den [X.] Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954, GBl.[X.], § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] über die Verleihung von [X.] an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959, GBl. [X.] gibt zwar die Unentgeltlichkeit auf, behält aber [X.] des Nutzungsrechts ansonsten bei. Die neue Ausrichtung auf [X.] erfolgte wie bisher im inhaltlichen Kontext des —[X.] (§ 3 Nutzungsrechtsgesetz 1970). Genauso liegt es bei § 288ZGB. Die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Nutzung gehört deshalbzum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts (MünchKom-[X.]/v. [X.], 3.Aufl., Art 233 § 4 EG[X.] Rdn. 31; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.] § 3 Rdn. 14). Einem Fortbestehen des Anspruchs steht nicht entgegen,daß eine [X.] anhand der Grundsätze vom 15. Dezember 1970 kon-kretisiert werden muß. Denn eine solche Konkretisierung wäre mit zivilrechtli-chen Mitteln möglich. Dazu kommt die von der Klägerin angesprochene ent-sprechende Anwendung von § 315 [X.] in Betracht. Eine solche Bestimmungmuß auch nicht daran scheitern, daß die Festlegung den örtlichen Räten [X.] war, die mit dem In[X.]treten des Gesetzes über die Kommunalverfas-sung vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.]) untergegangen sind. Denn mit der Zu-ordnung des Grundstücks an die Klägerin sind nach §§ 1a Abs. 1, 11 Abs. [X.] nicht nur die aus dem fortbestehenden dinglichen Nutzungsrecht [X.] -genden Verpflichtungen, sondern auch die Rechte auf die Klägerin übergegan-gen, die aus diesem Recht abgeleitet werden können.c) Die Klägerin hat aber bisher nicht dargelegt, daß im Fall des [X.] für die Nutzung volkseigenen Bodens zu Eigenheimzwecken ein Entgelterhoben werden durfte. Dies war vielmehr nur ausnahmsweise der Fall; worindie Ausnahme im Fall des Beklagten liegt, hat die Klägerin bislang nicht dar-gelegt.aa) Die Möglichkeit, von der Erhebung eines Entgelts abzusehen, warausdrücklich nur in § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB geregelt. Das hier zu beurteilendedingliche Nutzungsrecht ist aber nicht auf Grund von § 287 Abs. 1 ZGB, son-dern auf Grund § 2 Abs. 1 Nutzungsrechtsgesetz 1970 verliehen worden. [X.] möglich, weil dieses Gesetz bei Einführung des ZGB nicht aufgehobenwurde, sondern bestehen blieb, soweit es dem ZGB nicht widersprach (§ 13Abs. 2 [X.]). In § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 ist die Möglichkeiteiner unentgeltlichen Nutzung volkseigener Grundstücke auf Grund von [X.] Nutzungsrechten nicht ausdrücklich vorgesehen. Das bedeutete [X.], daß eine Freistellung dinglicher Nutzungsrechte von der [X.] Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht möglich war. Tatsächlich warendingliche Nutzungsrechte nach dem Nutzungsrechtsgesetz 1970 in großemUmfang unentgeltlich. Grundlage war die Verordnung über die Förderung desBaus von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. [X.]), nach deren §8 Abs. 5 ein Entgelt für die Nutzung volkseigener Grundstücke für [X.] zu erheben war, die nach dieser Verordnung finanziert wurden. Diese undihre Nachfolgevorschriften wurden als die wesentlichen Rechtsvorschriften an-gesehen, die mit § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB angesprochen werden sollten ([X.] -sterium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum Zivilgesetzbuch der [X.] und [X.] zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., § 288 [X.]. 3). Dies bedarfhier indes keiner Vertiefung. Jedenfalls für den hier maßgeblich [X.]raum nachdem In[X.]treten des [X.] [X.] am 1. Januar 1976 kam einanderes Verständnis des § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 nicht mehr [X.]. Ein etwa engeres Verständnis dieser Vorschrift würde nämlich § 288Abs. 3 ZGB widersprechen. Dies hätte nach § 13 Abs. 2 [X.] zur Folge,daß die Vorschrift durch § 288 Abs. 3 ZGB ersetzt worden wäre.bb) Von seiner Ermächtigung, Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nachdem Nutzungsrechtsgesetz 1970 von der Zahlung eines Nutzungsentgelts frei-zustellen, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der [X.] nie in vollem Um-fang Gebrauch gemacht. Es gab bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 immereine wenn auch kleine Zahl von Inhabern solcher Nutzungsrechte, die nichtfreigestellt waren und ein solches Entgelt zu zahlen hatten und auch zahlten(Bericht des [X.] —Nutzungsrecht und Eigentum anGrund und Boden in den neuen Ländern und im Ostteil [X.] vom 28. Okto-ber 1991, Geschäftszeichen 3440/4-6, abgedruckt in: [X.]/[X.], Grundeigentum und Investitionen in den neuen [X.], 1994, [X.], 960; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung,[X.] und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 110;MünchKom-[X.]/v. [X.], Art. 233 § 4 EG[X.] Rdn. 31). Ob der Beklagte zudieser kleinen Zahl entgeltpflichtiger oder zur großen Zahl der von einem Ent-gelt befreiten Inhaber dinglicher Nutzungsrechte gehörte, bestimmt sich entge-gen der Ansicht der Revision aber weder nach den bei der Erstverleihung [X.] am 27. April 1983 geltenden noch nach den Vorschriften, dieam 1. September 1978 galten, zu dem das dem Beklagten seinerzeit verliehe-- 10 -ne Nutzungsrecht wirksam werden sollte. Für die Freistellung kam es nämlichnach §§ 1, 12 Abs. 2 der [X.] vom 31. August 1978 (GBl. [X.]) in Verbindung mit zunächst § 9 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur[X.] vom 31. August 1978 (GBl. I S. 428), vom [X.] an in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur [X.] über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigen-heimen vom 18. August 1987 (GBl. [X.]) nicht darauf an, zu welchem [X.]-punkt das Nutzungsrecht verliehen wurde, sondern darauf, ob der Eigenheim-bau nach der [X.] finanziert war. Maßgeblich ist deshalb [X.] Ablauf des 2. Oktober 1990 geltende Regelung, also § 11 Abs. 5 [X.] vom 18. August 1987. Danach war ein Nutzungs-entgelt von Arbeitern, Angestellten, Angehörigen der bewaffneten Organe, [X.] [X.] Genossenschaften und kinderreichen sowie Familienmit drei Kindern nicht zu erheben, die das Eigenheim errichteten, modernisier-ten, instandsetzten oder seinen Kauf finanzierten.cc) Die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den [X.]raum vom 29. No-vember 1993 bis zum 17. August 2000 kam deshalb nur in Betracht, wenn derInhaber des Nutzungsrechts bei Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den wenigenBürgern gehörte, die danach von der Zahlung des Entgelts nicht befreit waren.Diese eingeschränkte Möglichkeit, ein Entgelt zu erheben, gehört zu den Vor-aussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt aus einem dinglichen Nut-zungsrecht. Der Klägerin ist einzuräumen, daß die Zahlung von [X.] nach dem Wortlaut sowohl des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 als auch des§ 288 Abs. 3 ZGB die Regel und die [X.] die Ausnahme ist. Käme eshierauf an, könnte die Klägerin von der Möglichkeit der Entgelterhebung aus-gehen; der Beklagte müßte dann das Vorliegen eines [X.]statbestandes- 11 -darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das ursprünglich vorgesehene Re-gel-Ausnahme-Verhältnis ist aber praktisch nie Wirklichkeit geworden. [X.] 1970 selbst erhielt die Unentgeltlichkeit für alle bis zuseinem In[X.]treten verliehenen Nutzungsrechte aufrecht. Für danach verlie-hen Nutzungsrechte wurde aber schon ein Jahr später eine weitreichende Be-freiung von der [X.] erlassen, nämlich durch § 8 Abs. 5 der Verord-nung über die Förderung des Baus von Eigenheimen vom 24. November 1971(GBl. [X.]). Diese [X.] ist auf Grund der [X.] vom31. August 1978 auf weitere Teile der Bevölkerung ausgedehnt worden. [X.], daß die dinglichen Nutzungsrechte auf Grund von § 291 ZGB und seinenVorgängervorschriften immer unentgeltlich geblieben waren. Bei dieser Sach-lage war die Unentgeltlichkeit die Regel und die Entgeltlichkeit die selteneAusnahme ([X.], Grundzüge des Bodenrechts der [X.] 1949-1990, S. 42Rdn. 48). Daß im Fall des Beklagten und seiner Ehefrau ein Entgelt nach [X.] der Tatsacheninstanzen nicht festgesetzt worden ist, entsprachdieser Regel. Deshalb muß die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls auchbeweisen, daß der Beklagte abweichend von der Regel nicht von der Entgelt-pflicht befreit war und ein Entgelt überhaupt erhoben werden durfte.dd) Dieser Gesichtspunkt ist im bisherigen Verfahren nicht gesehenworden, deshalb fehlen Feststellungen hierzu. [X.] Erkenntnisse hier-zu haben sich auch in der Revisionsinstanz nicht ergeben. Die Sache ist [X.] nicht entscheidungsreif. Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung vordem Berufungsgericht Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der streitiggebliebenen Einlassungen des Beklagten im Einzelnen darzulegen, daß [X.] und seine Ehefrau zu den Inhabern von Nutzungsrechten gehörte, beiden ein Nutzungsentgelt ausnahmsweise zu erheben war. Sie wird sich dazu- 12 -nicht auf die vom Beklagten bestrittene Behauptung beschränken können, [X.] und seine Ehefrau hätten jedenfalls 1978 keine Kinder gehabt. [X.] kinderlose Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten waren regelmäßigvon der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts befreit. Ein Entgelt konnte [X.] erhoben werden, wenn weder der Erwerb noch die Instandsetzung oderModernisierung eines Eigenheims ganz oder teilweise finanziert oder auch [X.] (§ 11 der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987) wurdeoder wenn der Beklagte nicht zu den in § 12 Abs. 2 der [X.]vom 31. August 1978 genannten Bevölkerungsgruppen gehörte. Zu klären seinwird auch, ob die Klägerin ein Nutzungsentgelt auch noch nach Abschluß [X.] über das Grundstück und für einen längere [X.] zurück liegenden[X.]raum, in dem sie untätig blieb, verlangen konnte.Tropf [X.] [X.]Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 262/03

30.01.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. V ZR 262/03 (REWIS RS 2004, 4784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4784

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