Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. 2 StR 455/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1238

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 455/13

vom
13. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
u.a.

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
-
zu 1 a) auf dessen Antrag -
und des
Beschwerdeführers
am 13.
November
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. April 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt Revision des Angeklagten. 1

-
3
-

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom
25.
zum 26. September 2010 in der Wohnung des Mitangeklag-ten S.

auf. Nachdem der Zeuge N.

den Mitangeklagten S.

wegen eines Diebstahls zur Rede gestellt hatte, beschlossen die Angeklagten, es führte zu einer Auseinan-dersetzung, bei welcher der Zeuge N.

dem Mitangeklagten S.

ei-nen Schlag versetzte. Der Angeklagte H.

warf diesem mit der wiederholten worauf der Angeklagte
S.

dem Zeugen N.

damit einen Hieb versetzte. Nachdem der Geschädigte
dem Mitangeklagten S.

den Spaten abgenommen hatte, schlug der Geschädigte den Angeklagten S.

zu Boden. Der Angeklagte H.

eilte in die Wohnung des Mitangeklagten
S.

, holte ein Messer und
.

konnte jedoch dem Mitangeklagten S.

das Messer wegnehmen, ohne verletzt zu werden.
II.
Die Revision ist mit der
Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfahrensrüge reicht nicht weiter, so dass es hierauf nicht ankommt.
1. [X.] ist dahin abzuändern, dass im zweiten Fall nur eine Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung vorliegt

224 Abs.
1 Nr.
2, §
26, §
22 StGB). Die Annahme des [X.], auf die Nichtvollen-dung der Haupttat komme es nicht an, trifft nicht zu. Ist die Anstiftung zwar als 2
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4

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4
-

solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 Abs.
1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Taten eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Das [X.] hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten, der durch gewaltsame Übergriffe durch
die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde,
eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass [X.] in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul-
und Berufs-ausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe
er seine Defizite erkannt, jedoch seien keine Wandlungen
in der [X.] eingetreten. Die Tatsache, dass der Angeklagte
eine
Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue,
ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der
Tatsache, dass der Angeklagte seit einer
letzten Vorverurteilung am 31.
Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines
Ver-haltens.
Die Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] von einem fal-schen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des §
17 Abs. 2 [X.] sind erhebliche Anlage-
oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmän-gel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt,
schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen
müssen auch noch zum [X.] bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist
im angefochtenen Urteil
nicht ausreichend belegt worden.
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5
-

Die Tatsache, dass der im [X.] 18jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn
der Angeklagte
im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt
wor-den; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet.
Das [X.]
hat sich darauf beschränkt, positive Faktoren als uner-heblich zu bezeichnen. Das trifft aber auch
nicht zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder seiner
Freundin mitbetreut,
spricht tendenziell
gegen Persönlichkeitsdefizite.
Fischer

Krehl Eschelbach

Ott Zeng
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Meta

2 StR 455/13

13.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. 2 StR 455/13 (REWIS RS 2013, 1238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 30/24

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2 StR 455/13

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