Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. 5 StR 55/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3157

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5 StR 55/09 [X.]BESCHLUSS vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2008 [X.] soweit es diesen Angeklagten betrifft [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die im [X.] entstandenen Kosten und Auslagen und notwendige Auslagen des [X.] aufzuerlegen. 4. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen jugendge-richtlichen Sanktion an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Füh-ren eines verbotenen Würgeholzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der zur Tatzeit 19 Jahre alte, aus [X.] stammende, strafrecht-lich nicht vorbelastete Angeklagte [X.] erreichte in [X.] den [X.]. Im August 2007 begann er in [X.] eine Ausbildung zum [X.]. Er bewohnt mit seiner Schwester eine eigene Wohnung und schloss sich in seiner Freizeit erstmals anderen [X.] Jugendlichen, ins-besondere dem Mitangeklagten [X.]

an und besuchte mit diesen Partys und Diskotheken. 3 b) Mehrere Wochen vor dem 24. Dezember 2007 wurde der [X.] durch rassistische Pöbeleien beleidigt und mittels einer Bierflasche am Kopf verletzt. Das [X.] hat dem [X.] zugute gehalten, dass die folgenden Taten möglicherweise eine falsche Reaktion auf diese Demütigung waren. 4 5 aa) Der Angeklagte beteiligte sich am 24. Dezember 2007 an der vom Mitangeklagten [X.]

inszenierten Verletzung des [X.] und [X.]. Der Angeklagte hatte das von [X.] herbeigeschaffte [X.] auf dessen Weisung übernommen und damit mehrfach auf die linke Körperseite und den Kopf des [X.] geschlagen und ihn weiter ge-treten und geschlagen. Der Nebenkläger hatte unfreundliche Worte an die [X.]esen gerichtet und einen Schlagring gezeigt, was bei [X.] zum Entschluss des bewaffneten Angriffs führte. [X.]) Am 31. Dezember 2007 machten sich vier [X.] junge Männer im Zug nach [X.] über die Kleidung der Angeklagten und ihrer [X.] Begleiterin lustig. Der Mitangeklagte [X.]

rief im Bahnhof Ver-stärkung herbei und gab durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche das Kommando zum [X.]. Alle sieben anwesenden [X.]esen [X.] - 4 - gelten die vier Geschädigten und verletzten sie durch Schläge mit Bierfla-schen, der Angeklagte [X.] auch mit einem Messer. c) Das [X.] hat beim Angeklagten [X.] schädliche Neigungen angenommen und die festgesetzte Jugendstrafe im Wesentlichen wie folgt begründet: —Die Kammer hatte zugunsten des Angeklagten [X.] zu berück-sichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist und bei ihm nur zwei Taten abgeurteilt wurden. Darüber hinaus hat er sich bei allen Geschädigten ehrlich entschuldigt und hinsichtlich des Geschädig-ten [X.]bereits mit der Zahlung von Schmerzensgeld begonnen. Er wird gegenwärtig von seiner Familie derart aufgefangen, dass die Familie in [X.] wieder zusammen lebt und über seinen ordentlichen Lebenswandel wacht. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte [X.] selbst Opfer eines fremdenfeindlichen Angriffs in [X.] geworden ist und die Taten möglicherweise eine [X.] falsche [X.] Reaktion auf diese Demüti-gung waren. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten [X.] war allerdings zu berücksichtigen, dass er aus dem Geschehen vom 10.11.2007, für das er nicht zur Verantwortung gezogen wurde, keine Konsequenzen derart gezo-gen hat, dass er sich von seiner ‡neuen [X.] distanziert hat. Auch die polizeiliche Feststellung noch in der Tatnacht am 10.11.2007 hat bei ihm nicht dazu geführt, sich von seinem neuen Freund [X.] künftig fern zu [X.] ([X.] f.). 7 2. Die Begründung für die Annahme von schädlichen Neigungen ist unvollständig und nicht widerspruchsfrei. 8 a) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungs-mängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen ([X.]R [X.] § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.[X.]). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche [X.] schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren ([X.]R aaO m.w.[X.]). Dass diese Voraussetzungen bei dem nicht [X.] - 5 - ten Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht ausreichend belegt. Die Annah-me des [X.], die Taten seien möglicherweise eine falsche Reaktion auf die ausländerfeindliche Demütigung, steht dem Vorliegen von erhebli-chen Anlage- und Erziehungsmängeln als Ursache für die Straftaten [X.] ungeachtet freilich der wiederholten Tatbegehung [X.] eher entgegen. Hinzu tritt, dass der Angeklagte bei beiden Taten dem Einfluss des Mitangeklagten [X.] erlegen ist, was ebenfalls gegen schädliche Neigungen sprechen könnte (vgl. [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3). b) Das [X.] hat auch nicht [X.] wie geboten [X.] begründet, dass schädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straf-taten befürchten lassen müssen (vgl. [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.[X.]). Zwar hat die [X.] ausgeführt, dass der An-geklagte nach Begehung der Taten in [X.] nach [X.] verzogen ist und dort zunächst bei [X.] Freunden untergekommen war, —was jedoch nicht lange gut gingfi ([X.]), und dass die Staatsanwaltschaft [X.] wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte gegen den Angeklagten er-mittle und inzwischen Anklage zum Jugendrichter erhoben habe ([X.]). Diese bloße Mitteilung über den Verfahrensstand ersetzt indes nicht die ge-botene inhaltliche Darstellung und Bewertung der vom Angeklagten began-genen Straftaten, aus denen sich schädliche Neigungen erschließen lassen könnten. Zudem wäre der hiergegen sprechende festgestellte Umstand zu erwägen gewesen, dass der Angeklagte wieder mit seiner Familie in [X.] zusammenlebt und diese zudem über seinen ordentlichen Lebenswan-del wacht. 10 3. Die jugendgerichtliche Sanktion bedarf demnach neuer Festlegung. Dies kann maßgeblich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen [X.], die bei den hier vorliegenden Wertungsfehlern bestehen bleiben können. Diese sind freilich durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-bar, die jedenfalls zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten erforderlich sein werden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht erweist sich 11 - 6 - indes als zwingend. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung die auf § 74 [X.] und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2009 [X.] 5 StR 57/09 Rdn. 20, zur Aufnahme in [X.]R bestimmt). [X.]Raum Brause
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Meta

5 StR 55/09

09.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. 5 StR 55/09 (REWIS RS 2009, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3157

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