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PDF anzeigen[X.]/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum [X.]zu Ziff. 2.: Mordes Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im [X.] auf den Angeklagten [X.]die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Meta
09.01.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 4 StR 412/06 (REWIS RS 2007, 5890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5890
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