Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 1 StR 661/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3465

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[X.]99vom18. Januar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die Gesamtstrafe,soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, erneut sachlich-rechtlicherPrüfung nicht stand, weil das [X.] § 46a Nr. 2 StGB unerörtert gelas-sen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen [X.].Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hatte, nachdemdas Urteil des [X.] vom 16. Oktober 1998 durch Beschluß vom5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten [X.]betraf, allein im [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein überdiese zu entscheiden. Die [X.] ist zu der gleichen Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Maßgeblich für die [X.] war, daß der Angeklagte mit dem Niedergang der Firma [X.] einen Schaden bei den Kunden von [X.] verursacht hat. Andererseits war für die [X.] von nichtunerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten verbüßte [X.] 3 -flsowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte [X.] Angeklagten um [X.] diesen Ausführungen im Urteil kann der [X.] nicht abschlie-ßend beurteilen, ob [X.] wie die Revision behauptet - die Voraussetzungen des§ 46a StGB gegeben sind. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppeverlangt, daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-schädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Ver-zicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme vonVerantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachungihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter 'einen über [X.] rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag' erbringt(BTDrucks. 12/6853 [X.]). Die Erfüllung von [X.] genügt nicht ([X.], 492 m.w.Nachw.). Die [X.]begnügt sich mitzuteilen, daß in der erneuten Hauptverhandlung [X.] um Schadenswiedergutmachung erörtert und auch belegt worden sind.Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der [X.] erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigenFeststellungen sprechen allerdings dafür, daß die von der Revision be-haupteten Entschädigungen der Opfer zu erheblichen Einschränkungen des- 4 -Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Voraus-setzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten. Bei dieser [X.] die Kammer die Bemühungen des Angeklagten im einzelnen darlegenund gewichten müssen.Schäfer [X.]

Meta

1 StR 661/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 1 StR 661/99 (REWIS RS 2000, 3465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3465

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