Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 185/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4057

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. April 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407 Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem [X.] ein-gegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger. [X.], [X.]eil vom 6. April 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2004 aufgeho-ben. Die Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des [X.] vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.

GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in [X.] Geschäftsverbindung mit der [X.]n, einer Schwestergesellschaft, stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der [X.]n einen erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der [X.] am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der [X.], die der [X.]n gegen die [X.] aus Ansprüchen gemäß 1 - 3 - Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat die Schuldnerin ([X.]) an die [X.] (Sicherungsnehmerin) sämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der Schuldnerin sollte es gemäß Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Das zwischen der Schuldnerin und der [X.]n bestehende [X.] wies zugunsten der [X.]n am 10. Februar 2003 einen [X.] auf, nach Vorbringen des [X.] in Höhe von 304.585,03 •. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die [X.] Ausgleich binnen drei Tagen. 2 In der [X.] vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin an die [X.] Zahlungen in Höhe von 198.366,38 •. Auf Eigenantrag vom 21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der [X.]n im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im [X.]raum vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 an die [X.] bezahlten Beträge. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.]n. 5 [X.] Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei wirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller künftigen Forderungen der [X.]n aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des [X.]s greife die [X.] nach § 130 [X.] nicht durch, weil die [X.] als [X.] nicht [X.] der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden [X.]. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 7 Der Senat geht zugunsten der [X.]n davon aus, dass der Abtre-tungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtre-tungen auch künftige Forderungen der [X.]n gegen die Schuldnerin absi-chern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der [X.] - 5 - nerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte, die an die [X.] abgetreten waren. Gleichwohl greift die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 [X.] durch: 9 1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die [X.] stellen Rechtshand-lungen dar, die der [X.]n Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur [X.] der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt war. Das [X.] hat dies festgestellt und die [X.] hat dies in der [X.] bestätigt; es ist unstreitig. 10 a) Die [X.] war [X.] im Sinne des § 130 [X.]. 11 [X.]) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 [X.] teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 [X.] (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 130 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] § 130 Rn. 4). 12 Inhaber von [X.] sind aufgrund der Neuregelung in § 52 [X.] wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubiger (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/[X.], [X.] § 130 Rn. 44). Deshalb betreffen [X.], die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren [X.] - 6 - tigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 130 Rn. 28; [X.], [X.], 1734, 1740 f; [X.] 1968, 675). Der absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungs-rechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger ([X.], [X.], 1734, 1741; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rn. 5). 14 bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die per-sönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der ein-gezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Er-satzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht entstanden war. 15 Die Sicherungszession an die [X.] war gegenüber den Drittschuld-nern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die [X.] die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den [X.] von 304.585,03 • zugunsten der [X.]n auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtre-tung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsver-trages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die [X.] abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt des [X.] weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die Schuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die [X.] verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) [X.])). Durch die wirtschaftliche Krise hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren ([X.] 144, 192, 198; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 51 Rn. 181). Erforderlich hierfür wäre viel-mehr gewesen, dass die [X.] als Sicherungszessionarin von ihrem Recht 16 - 7 - zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte ([X.] 144, 192, 199 f). Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch [X.] mit Wirkung auch gegenüber der [X.]n (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 360/99, [X.], 2182, 2183; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 142, [X.] oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die [X.] vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 25. März 1999 - [X.] ZR 223/97, [X.], 621, 623; v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1509, 1510). Beides ist indessen nicht geschehen. 17 [X.]) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbe-trägen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog [X.] § 48 [X.] greift nur bei unberechtigter Einziehung ein ([X.] 144, 192, 198; [X.], [X.]. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZR 222/02, [X.], 326, 328; v. 19. Januar 2006 - [X.] ZR 154/03 z.V.b.; HK-[X.]/Eickmann, [X.]O § 48 Rn. 16 f; MünchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171). 18 b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an [X.] Gläubigerbenachteiligung fehle. 19 [X.]) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] - 8 - verkürzt hat ([X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489 mit zahlreichen Nachweisen; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 36). Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der [X.] bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1509, 1511; HK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 58). [X.] gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 [X.]O). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aus-sonderungsrecht) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die [X.] an die [X.] wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein deren offene Forderungen getilgt. 21 bb) Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], die Abtretungserklärung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderun-gen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und [X.] vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil die [X.] dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten [X.] ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2000 - [X.] ZR 262/98, [X.], 3777, 3778). 22 - 9 - Da die [X.] unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die [X.] die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldne-rin gegen die Banken zuvor erworben hatte ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1991 - [X.] ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - [X.] ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; v. 11. Mai 2000, [X.]O). 23 An einem solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach Nr. 1 des [X.] sollten die Forderungen aus (Waren-)Liefe-rungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein. Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen Banken erfasst wurden. Die [X.] hatte vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden sind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht. 24 In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken [X.]. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderun-gen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen. 25 [X.]) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandver-hältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrich-tung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Auf-nahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 1970 - [X.], NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - [X.] ZR 151/95, [X.], 662; v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - [X.], [X.], 1465, 1466). 26 - 10 - Dies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 des [X.], der eine Einziehung durch die Schuldnerin im norma-len Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen Beträge beruft (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 51 Rn. 181), übersieht sie, dass dort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. Die dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar. 27 2. Eine Anfechtung nach § 130 [X.] ist auch nicht durch § 142 [X.] ausgeschlossen. 28 Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von 89.000 • liege ein Bargeschäft vor, weil die [X.] am 23. Januar 2003 55.000 • und am 31. Januar 2003 34.000 • der Schuldnerin überlassen habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der [X.] die Darlegungslast trägt ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 360/99, [X.], 2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004, [X.]O; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 142 Rn. 4, 10). Eine solche [X.] hätte jedenfalls durch die Aufforderung der [X.]n vom 10. Februar 29 - 11 - 2003, den [X.] binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die [X.] war ab diesem [X.]punkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin zu Lasten des [X.] zuzulassen ([X.] 150, 122, 130 f). [X.] Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -

Meta

IX ZR 185/04

06.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 185/04 (REWIS RS 2006, 4057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4057

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